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Abfälle aus Umbau,- Ausbau- oder Abrissarbeiten/Illegale Abfallablagerungen

Abfälle werden unterteilt nach denen mit gefährlichen oder mit ungefährlichen Eigenschaften. Um möglichst viele Abfälle einer Verwertung zuzuführen ist darauf zu achten, dass sie getrennt voneinander auszubauen, zu lagern, zu transportieren und einer dafür zugelassenen Anlage zu übergeben sind. Gefährliche Abfälle dürfen nicht wieder verwertet werden. Sie sind stattdessen so zu beseitigen, dass von ihnen dauerhaft keine Gefahr, insbesondere für die Umwelt, ausgehen kann.

Wenn Sie sich nicht sicher sind, ob der von Ihnen geplante Entsorgungsweg der richtige ist, wenden Sie sich bitte an unsere Behörde.

Rechtsgrundlage(n)

Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)

Die Kosten für die Entsorgung von Abfällen können beim jeweiligen Entsorgungsbetrieb erfragt werden. Die Entsorgung von Abfällen außerhalb einer zugelassenen Anlage stellt eine Ordnungswidrigkeit gem. § 69 Abs. 1 KrWG dar. Diese kann mit einem Bußgeld bis zu 100.000,- € geahndet werden (sh. § 69 Abs. 3 KrWG).

Hinweise (Besonderheiten)

Bei Feststellung einer Abfallablagerung von der Sie nicht wissen, wer sie verursacht hat, informieren Sie bitte die Mitarbeiter des für Sie zuständigen Ordnungsamtes. Kennen Sie den Verursacher informieren Sie bitte umgehend unsere Behörde.

Formulare

Keine. Eine formlose Anzeige genügt.