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Abwasser: Kleinkläranlagen - Kanalisation

Neubau einer Kleinkläranlage

Ist Ihr Grundstück nicht an ein zentrales Abwassernetz angeschlossen und wird es auch in naher Zukunft nicht sein, ist der Bau einer dezentralen Abwasseranlage erforderlich. Informationen zu Planung und Betrieb dezentraler Abwasseranlagen hat das Ministerium für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz des Landes Brandenburg in einem »Wegweiser für den Einsatz von Kleinkläranlagen und Sammelgruben« herausgegeben, welchen wir Ihnen in digitaler Form auf dieser Seite zum Download anbieten.

Grundsätzlich ist der Unterschied zwischen einer abflusslosen Sammelgrube und einer Kleinkläranlage zu beachten. Eine abflusslose Grube ist ein dichter Behälter, welcher die häuslichen Abwässer aufnimmt und regelmäßig entleert werden muss. Für die Installation der Gruben ist Ihr zuständiger Zweckverband Ansprechpartner. Haben Sie sich für die Errichtung einer Kleinkläranlage entschieden, ist die untere Wasserbehörde für die Bearbeitung Ihres Anliegens zuständig. Nichtsdestotrotz ist bei Ihrem zuständigen Zweckverband eine Übertragung der Abwasserbeseitigungspflicht zu beantragen.

Hinweis: Die Versickerung von gereinigtem Abwasser im Bereich von Trinkwasserschutzzonen ist nicht zulässig. Der Bau von Kleinkläranlagen in Trinkwasserschutzzonen ist daher in der Regel nicht genehmigungsfähig.

Bau und Betrieb von Kanalisationsnetzen

Für Pläne zur Erstellung oder wesentlichen Veränderung sowie den Betrieb von Kanalisationsnetzen für die öffentliche Abwasserbeseitigung oder die private Abwasserbeseitigung von befestigten gewerblichen Flächen, die größer als drei Hektar sind und die unmittelbar in ein Gewässer einmünden, besteht eine Anzeigepflicht. Über die auf dieser Seite zum Download zur Verfügung stehenden Formblätter ist die Anzeige nach den geltenden Gesetzen rechtzeitig vor Baubeginn bei der unteren Wasserbehörde zu stellen.

Hinweis: Bau und Betrieb sowie die wesentliche Änderung einer Abwasserbehandlungsanlage, die für einen Abwasseranfall von mehr als 8 Kubikmeter täglich bemessen ist, bedürfen nach wie vor der Genehmigung durch die Wasserbehörde.

Indirekteinleitungen

Betreiben Sie eine Waschanlage oder besitzen eine Zahnarztpraxis, ist zu beachten, dass amalgam- oder mineralölhaltige Abwasser aus bauartzugelassenen Abscheideranlagen der Anzeigepflicht bei der unteren Wasserbehörde unterliegen.

Rechtsgrundlage(n)

Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)

Erforderliche Unterlagen

Bei Fragen zur Antragstellung können Sie sich telefonisch, persönlich oder über E-Mail an den zuständigen Mitarbeiter der unteren Wasserbehörde wenden.

Kleinkläranlage

  1. Antragsformular Antrag auf Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis zum Betrieb einer Kleinkläranlage

  2. Antragsformular Antrag auf Übertragung der Abwasserbeseitigungspflicht zum Betrieb einer Kleinkläranlageinklusive der Zustimmung des Abwasserbeseitigungspflichtigen (Abwasserzweckverband oder Gemeinde)

  3. Flurkartenauszug

  4. aussagekräftiger Lageplan mit

    • Darstellung des betreffenden Baugrundstücks einschließlich der Grenzbereiche der Nachbargrundstücke mir Darstellung der vorhandenen oder geplanten Gebäude
    • Lage der Kleinkläranlage mit ihren Zu- und Abflussleitungen
    • Lage der Versickerungsanlagen bzw. der Einleitstelle
    • Angabe aller Brunnen im Umkreis von 50 m auch außerhalb des eigenen Grundstücks (bei Kenntnis)
  5. CE-Kennzeichnung und Funktionsbeschreibung der Anlage mit folgenden Angaben

    • Konstruktionszeichnungen und klärtechnische Bemessung der Anlage mit Werkstoffbeschreibung
    • Angabe der zulässigen Personenzahl
    • Bestimmungen für den Einbau und die Inbetriebnahme
    • Ablaufklasse mit Erklärung der Reinigungsklasse CSB, BSB5
    • Bestimmungen für Nutzung und Wartung
    • Wartungszyklen
    • Zeichnungen zur Anlage und den Anlageteilen (Probenahmeschacht) mit Größen und Maßangaben
  6. Darstellung der Einleitstelleggf. Zustimmung auf Einleitung durch den zuständigen Gewässerunterhaltungspflichtigen (Wasser- und Bodenverbände bei Gewässern II. Ordnung, Landesumweltamt bei Gewässern I. Ordnung)

    • Zeichnung der Versickerungsanlage mit Angabe der Einbautiefe, eingesetztes Material usw.
    • Berechnung der geplanten Untergrundverrieselung
    • Querschnittszeichnung der Einleitstelle im Grabenprofil unter Bezugnahme der Fließrichtung und des Höhenprofils des Gewässers
  7. ggf. Zustimmung auf Einleitung durch den zuständigen Gewässerunterhaltungspflichtigen (Wasser- und Bodenverbände bei Gewässern II. Ordnung, Landesumweltamt bei Gewässern I. Ordnung)

Kanalnetzanzeige

Das Anzeigeverfahren wird auf der Grundlage von Formblättern durchgeführt (siehe Anlagen 1 bis 4 sowie Anhänge 4.1 bis 4.4 KanalnetzAnzeigeVV). Die Formulare sind, soweit vorgesehen, durch die jeweils zutreffenden Anlagen zu ergänzen und zu unterzeichnen. Von der Übergabe kompletter Planungsakten soll abgesehen werden.

Indirekteinleitung

Das Anzeigeverfahren wird auf der Grundlage der verfügbaren Anzeigeformulare auf Grundlage von Anhang 49 der Abwasserverordnung (mineralölhatlige Abwasser) bzw. Anhang 50 der Abwasserverordnung (amalgamhaltige Abwasser) durchgeführt.

Formulare