Inhalt

Bestellung eines gesetzlichen Vertreters (EGBGB) für Grundstücke, deren Eigentümer nicht auffindbar sind

Ein gesetzlicher Vertreter kann bestellt werden, wenn der Eigentümer eines Grundstückes oder sein Aufenthalt nicht festzustellen ist und ein Bedürfnis besteht, die Vertretung des Eigentümers sicherzustellen. Der Vertreter wird auf Antrag des Eigentümers abberufen.

Die Bestellung eines gesetzlichen Vertreters wird für jene Fälle notwendig, in denen der Eigentümer eines Grundstückes oder sein Aufenthalt nicht festzustellen ist und ein Bedürfnis besteht, die Vertretung des Eigentümers zu regeln.

Die Bestellung erfolgt durch den Landkreis, in dessen Gebiet sich das Grundstück befindet.

Die Bestellung eines gesetzlichen Vertreters erfolgt gemäß Artikel 233 § 2 Abs. 3 EGBGB:

„Ist der Eigentümer eines Grundstücks oder sein Aufenthalt nicht festzustellen und besteht ein Bedürfnis, die Vertretung des Eigentümers sicherzustellen, so bestellt der Landkreis oder die kreisfreie Stadt, in dessen oder deren Gebiet sich das Grundstück befindet, auf Antrag der Gemeinde oder eines anderen, der ein berechtigtes Interesse daran hat, einen gesetzlichen Vertreter. Im Falle einer Gemeinschaft wird ein Mitglied der Gemeinschaft zum gesetzlichen Vertreter bestellt. Der Vertreter ist von den Beschränkungen des § 181 des Bürgerlichen Gesetzbuchs befreit. § 16 Abs. 3 und 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes findet entsprechende Anwendung. Der Vertreter wird auf Antrag des Eigentümers abberufen. Diese Vorschrift tritt in ihrem räumlichen Anwendungsbereich und für die Dauer ihrer Geltung an die Stelle des § 119 des Flurbereinigungsgesetzes auch, soweit auf diese Bestimmung in anderen Gesetzen verwiesen wird. § 11b des Vermögensgesetzes bleibt unberührt.“

Wer kann einen Antrag stellen?

Es kann grundsätzlich jeder, der ein Bedürfnis zur Klärung der Eigentumsverhältnisse eines bestimmten Grundstückes hat, einen Antrag auf Bestellung eines gesetzlichen Vertreters stellen. Häufig werden Anträge von Landwirtschaftsbetrieben und Privatpersonen, aber auch von Behörden gestellt.

Wann kann ein Antrag gestellt werden?

Zunächst muss ein Bedürfnis zur Klärung der Eigentumsverhältnisse eines bestimmten Grundstückes vorliegen.

Anschließend muss ermittelt werden, wer im Grundbuch als Eigentümer eingetragen ist.

Wenn der Aufenthaltsort des im Grundbuch eingetragenen Eigentümers nach eigenen Recherchen nicht festzustellen ist, kann ein Antrag auf Bestellung eines gesetzlichen Vertreters gestellt werden.

Häufig ist bekannt, dass der im Grundbuch eingetragene Eigentümer verstorben ist, aber seine Erben können nicht ermittelt werden – auch in diesem Fall kann ein Antrag auf Bestellung eines gesetzlichen Vertreters gestellt werden.

Wie und wo wird ein Antrag gestellt?

Der Antrag erfolgt schriftlich und formlos. Folgende Angaben werden für die Bearbeitung benötigt:

  • Darlegung des Bedürfnisses für die Vertreterbestellung,
  • der Name desjenigen, für den eine Vertretung bestellt werden soll (im Regelfall ist das der im Grundbuch eingetragene Eigentümer; evtl. aber auch einzelne Mitglieder einer Erbengemeinschaft),
  • die Angaben zum Grundstück: der Ort, die Gemarkung, die Flur- und die Flurstücksbezeichnung,
  • Darlegung der bisher erfolglos verlaufenen Eigentümerrecherche.

Dem schriftlichen Antrag ist ein aktueller Grundbuchauszug sowie sämtlicher Schriftverkehr zur Ermittlung des Aufenthaltsortes des im Grundbuch eingetragenen Eigentümers beizufügen.

Der Antrag ist beim Landkreis Uckermark, Rechtsamt, Karl-Marx-Str. 1, 17291 Prenzlau zu stellen.

Rechtsgrundlage(n)

Erforderliche Unterlagen

  • Nachweis über Nichtfeststellbarkeit des Eigentümers eines Grundstücks
  • Grundstücksangaben (Grundbuchauszug, Integrationsregister)
  • Darlegung des Bedürfnisses für die Vertreterbestellung

Formulare

  • formloser Antrag