Inhalt

Düngung

Anwender von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln unterliegen den Regeln der guten fachlichen Praxis beim Düngen und damit den Anwendungsbestimmungen der Düngeverordnung (DüV). Grundsätzlich darf nur so gedüngt werden, dass die Nährstoffe den Pflanzen zeit- und bedarfsgerecht zur Verfügung stehen und dass Einträge in das Grund- oder Oberflächenwasser vermieden werden.

Das Fassungsvermögen von Anlagen zur Lagerung von Wirtschaftsdüngern und Gärrückständen muss größer sein als die Kapazität, die in einem Zeitraum erforderlich wird, in dem das Aufbringen verboten ist (§ 12 DüV).
Die Einhaltung der Düngeverordnung wird durch das Landwirtschafts- und Umweltamt überwacht und kontrolliert.

In den Verkehr zu bringende Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate und Pflanzenhilfsmittel müssen gemäß den Vorgaben der Düngemittelverordnung (DüMV) zugelassen und gekennzeichnet sein.
Werden Wirtschaftsdünger oder Stoffe, die als Ausgangsstoff oder Bestandteil Wirtschaftsdünger enthalten in Verkehr gebracht, befördert oder übernommen, dann sind zusätzlich die Bestimmungen der Verordnung über das Inverkehrbringen und Befördern von Wirtschaftsdüngern(WDüngV) einzuhalten.

Betriebe, die Düngemittel anwenden unterliegen verschiedenen Aufzeichnungs­­pflichten. Es sind nach Düngeverordnung bis zum 31.03. des folgenden Düngejahres nachstehende Daten zu dokumentieren:
Aufzeichnungen über die Düngebedarfsermittlung für Stickstoff und Phosphor

  • Aufzeichnungen über durchgeführte Düngungsmaßnahmen je Schlag spätestens bis 2 Tage nach jede Düngungsmaßnahme
  • Jährlich betriebliche Gesamtsumme des Düngebedarfs und des Nährstoffeinsatzes
  • Ggf. Ausgangsdaten und Ergebnis der Stoffstrombilanz
  • Ausgangsdaten und Ergebnisse der betrieblichen Nährstoffvergleiche bzw. ggf. der Stoffstrombilanzen (Hoftorbilanzen)
  • Ermittlung der im Boden verfügbaren Nährstoffmengen (Stickstoff und Phosphat) vor der Aufbringung wesentlicher Stickstoffmengen (N min-Werte)
  • Bodenuntersuchungsergebnisse für Phosphor (alle 6 Jahre)
  • Nährstoffgehalte der eingesetzten organischen Düngemittel
  • Beim Einsatz von Stoffen, die mit Fleischmehlen, Knochenmehlen oder Fleischknochenmehlen hergestellt wurden gelten zusätzliche schlagbezogene Aufzeichnungspflichten.

Alle Dokumentationen sind 7 Jahre nach Ablauf des Düngejahres aufzubewahren.

Darüber hinaus gelten die Dokumentationspflichten gemäß WDüngV:

  • Aufzeichnungspflicht für Abgeber, Beförderer und Empfänger von Wirtschaftsdüngern
  • Meldepflicht für den Empfänger bei Einfuhr nach Brandenburg
  • Mitteilungspflicht für Abgeber/Beförderer 1 Monat vor dem erstmaligen Inverkehrbringen

Das Landesamt für Ländliche Entwicklung, Landwirtschaft und Flurneuordnung (LELF) stellt alle länderspezifischen Regelungen, Formblätter und Hinweise zur Düngung und zum Bodenschutz auf folgender Internetseite zur Verfügung.

Für Landwirtschaftsbetriebe, die Flächen in der sogeannnten "Nitratkulisse" bewirtschaften, greifen die weitergehenden Regelungen der Brandenburgischen Verordnung über besondere Anforderungen an die Düngung in belasteten Gebieten (Brandenburgische Düngeverordnung - BbDüV).

Rechtsgrundlage(n)

Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)

Für Anträge nach § 6 (10) DüV zur Verschiebung der Sperrfrist oder zur Genehmigung einer Ausnahme von der Sperrfrist für Düngemittel mit einem Trockensubstanzgehalt < 2 % entstehen Gebühren zwischen 40 und 210 €.

Erforderliche Unterlagen

Anträge zur Verschiebung der Sperrfrist können formlos im Landwirtschafts- und Umweltamt eingereicht werden. Der Antrag ist zu begründen.

Verwandte Themen