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GVO-Genehmigung (Grundstücksverkehrsordnung)

Das Verfahren nach der GVO dient in erster Linie dem Schutz vermögensrechtlicher Ansprüche auf Rückübertragung berechtigter Rückübertragungsanträge. In dem Genehmigungsverfahren wird lediglich geprüft, ob das betroffene Grundstück frei von Rückübertragungsanträgen nach dem Vermögensgesetz ist. Ist dies der Fall, wird die GVO-Genehmigung erteilt und die Grundbuchumschreibung kann erfolgen.

Liegt ein berechtigter Rückübertragungsantrag vor, ist der Antragsteller ins Verfahren einzubeziehen oder das Genehmigungsverfahren auszusetzen.

Hinweis: Die Behörde arbeitet mit Vorkasse; die Originalgenehmigungen werden den Notariaten erst nach Zahlungseingang übersandt.

Rechtsgrundlage(n)

Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)

0,1 % vom Wert des Grundstückes oder Verkaufswert; höchstens 250,00 EUR, mindestens jedoch 25,00 EUR

Erforderliche Unterlagen

  • Anträge werden durch Notare und Behörden gestellt, Privatpersonen können Vorabgenehmigungen beantragen.
  • Formlos mit Angabe und Wert des Grundstückes, Hinweis auf GVO-Genehmigung erforderlich.