Hilfen zum Lebensunterhalt
Welche Unterlagen benötige ich bei meiner Antragstellung?
- Antrag auf Sozialhilfe
- Auskunft über Einkommen und Vermögen
- Personalausweis oder Reisepass
- Betreuerausweis/Vertretungsvollmacht
- Nachweis der befristeten vollen Erwerbsminderung Schwerbehindertenausweis
- Nachweise über das Einkommen wie beispielsweise Renten, Krankengeld, Kindergeld, Unterhalt, Unterhaltsvorschuss
- Nachweise über vorhandenes Vermögen wie z. B. Sparguthaben, Kontoauszüge, Pkw, Grund und Boden, Häuser, Lebens-/ Renten-/ Unfallversicherungen mit Rückkaufswert
- Nachweise über die Ausgaben wie z.B. Mietvertrag, Mietquittungen, Heizkosten, Unterlagen über Versicherungsbeiträge
Je nach Einzelfall kann das Sozialamt weitere Unterlagen abfordern!
Wer ist leistungsberechtigt?
Auf Hilfe zum Lebensunterhalt hat jeder Mensch Anspruch, der den notwendigen Lebensunterhalt weder aus eigenen Mitteln (Einkommen und Vermögen) und Kräften (Einsatz der Arbeitskraft) noch mit Hilfe anderer bestreiten kann. Zusätzliche Voraussetzung ist, dass kein Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel des SGB XII oder der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II besteht.
Was bekommt ein Leistungsberechtigter?
Der Begriff „notwendiger Lebensunterhalt“ umfasst den Bedarf eines Menschen, der zur Gewährleistung seines Existenzminimums zwingend erforderlich ist.
Dazu zählen vor allem Ernährung, Kleidung, Hausrat, Haushaltsenergie, Körperpflege und Kosten einer Wohnung (sogenannte Unterkunft) einschließlich Heizung sowie weitere Bedürfnisse des täglichen Lebens. Die Höhe der Hilfen richtet sich nach den gesetzlich festgelegten Regelsätzen sowie nach der Anzahl der im Haushalt lebenden Personen.
Nach der Ermittlung des Unterstützungsbedarfs der hilfebedürftigen Person (Antragsteller) wird das Einkommen und Vermögen – sofern vorhanden – durch das Sozialamt geprüft und im Rahmen der Hilfe zur Selbsthilfe herangezogen. Einkommen und Vermögen sind grundsätzlich vollständig zu verbrauchen bevor Sozialhilfe einsetzt, soweit die Einkommensbestandteile oder Vermögensgegenstände nicht von einer Verwertung ausgenommen sind.
Müssen Verwandte dafür zahlen, dass Hilfe zum Lebensunterhalt bezogen wird?
Sind Sie minderjährig, hat das Sozialamt vollumfänglich Unterhaltsansprüche gegenüber Ihre Eltern zu prüfen und ggf. entsprechend zu fordern.
Sind Sie getrennt lebend oder geschieden, hat das Sozialamt ebenso vollumfänglich Unterhaltsansprüche gegenüber Ihre/n getrennt lebende/n bzw. geschiedene/n Ehegatten zu prüfen.
Die Prüfung von Unterhaltsansprüchen zwischen volljährigen Kindern und ihren Eltern kommt nur in Betracht, sofern ein Angehöriger ein jährliches Bruttoeinkommen von insgesamt mindestens 100.000,00 € erzielt. Es werden jedoch grundsätzlich auch Angaben zu den entsprechenden Personen benötigt.
Nähere Informationen zur Unterhaltsheranziehung erhalten Sie unter 03984 704050.
Müssen die Leistungen der Hilfen zum Lebensunterhalt beantragt werden?
Eine Gewährung von Hilfen zum Lebensunterhalt setzt ein, sobald dem Sozialamt bekannt wird, dass die Voraussetzungen für die Hilfe vorliegen. Das kann durch die Einreichung des Antragsformulars oder auch durch Informationen von Dritten erfolgen. Erfolgt die Information von Dritten sendet Ihnen das Sozialamt die auszufüllenden Antragsunterlagen zu.