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Stundung von Forderungen

Kann ein Bürger tatsächlich seine Schulden an den Landkreis Uckermark nicht sofort zahlen, sollte er unbedingt eine Stundung (Aufschieben der Fälligkeit) oder Ratenzahlung beantragen und eine gemeinsame Lösung zur Tilgung seiner Verbindlichkeiten suchen. Dem Stundungs-/Ratenzahlungsantrag müssen aussagekräftige Belege beigefügt sein, sonst kann über einen solchen Antrag nicht entschieden werden.

Voraussetzung für eine Stundung ist, dass die gegenwärtige Einziehung des Anspruches mit einer erheblichen Härte verbunden wäre, weil die Zahlungsfähigkeit eingeschränkt ist, z. B. durch das Zusammentreffen mehrerer Leistungen, geschäftliche Schwierigkeiten, Krankheit und andere persönliche Notstände. Der/Die Schuldner(in), der/die die Stundung beantragt, muss aber zahlungswillig und in der Lage sein, zu späteren Fälligkeitsterminen die vereinbarte Leistung zu erbringen.

Stundung kann grundsätzlich nur auf Antrag gewährt werden.

Ansprechpartner/innen Forderungsmanagement