Inhalt

Abbruch / Beseitigung von baulichen Anlagen

Bei Abbrucharbeiten können unerwartete, mit der vorbereitenden Planung allein nicht zu bewältigende Schwierigkeiten, auftreten. Daher ist es besonders wichtig, den Verantwortlichen oder Abbruchunternehmer zu kennen – gerade in Fragen der Standsicherheit, des Umgangs mit gesundheits- und umweltgefährdenden Stoffen, der abfallrechtlichen Bestimmungen und der Arbeitsschutzbestimmungen. Sie sollten genau prüfen, ob der Unternehmer für die Ausführung der vorgesehenen Abbrucharbeiten nach Sachkunde und Erfahrung, wie auch hinsichtlich der Ausstattung mit Gerüsten, Geräten und sonstigen Einrichtungen, geeignet ist.

Die vollständige Beseitigung von baulichen Anlagen - Abbruch - ist genehmigungsfrei, aber anzeigepflichtig. Das heißt, wenn Sie die Absicht haben, ein Gebäude vollständig zu beseitigen, müssen Sie dies 4 Wochen vorher der unteren Bauaufsichtsbehörde anzeigen.

Eine solche Anzeigepflicht besteht nicht

  • wenn die Errichtung der Anlage nach § 61 BbgBO genehmigungsfrei ist
  • bei Gebäuden mit nicht mehr als 500 m³ umbautem Raum und Wohngebäuden mit nicht mehr als 1000 m³ umbautem Raum
  • für ortsfeste Behälter mit nicht mehr als 300 m³ Behälterinhalt (ausgenommen Behälter zur Lagerung wassergefährdender Stoffe im Sinne des § 62 Wasserhaushaltsgesetzes).

Der Abbruch von Baudenkmälern sowie von baulichen Anlagen, die unter Verwendung gesundheitsgefährdender Baustoffe (z.B. Asbest) errichtet wurden, ist immer anzeigepflichtig.
Die teilweise Beseitigung von baulichen Anlagen ist kein Abbruch, sondern eine bauliche Änderung.

In diesem Fall können Sie nicht auf das Anzeigeverfahren zurückgreifen, sondern müssen einen Änderungsantrag bei der unteren Bauaufsichtsbehörde einreichen.

Rechtsgrundlage(n)

Erforderliche Unterlagen

Der Anzeige für die Beseitigung sind folgende Unterlagen gemäß § 6 Abs. 2 Bauvorlagenverordnung beizufügen:

Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)

Für die Anzeige wird eine Festgebühr in Höhe von 50,00 Euro gemäß Tarifstelle 10.19 BbgBauGebO erhoben. (Brandenburgische Baugebührenordnung - BbgBauGebO).

Formulare/Schrifterfordernis

Den Vordruck zur Abbruchanzeige finden Sie unter:

Anzeige von Vorhaben zur Beseitigung baulicher Anlagen

Weitere Informationen können Sie aus unserem Informationsblatt:

Hinweise (Besonderheiten)

Für Bauvorhaben in der Stadt Schwedt/Oder (einschließlich der Ortsteile) ist die Untere Bauaufsichtsbehörde der Stadt Schwedt/Oder zuständig.

Virtuelles Rathaus der Stadt Schwedt/Oder