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Archivsatzung

Satzung für das Kreisarchiv des Landkreises Uckermark (Archivsatzung)

Auf Grund

  • des § 5 Abs.1 der Landkreisordnung für das Land Brandenburg (Landkreisordnung- LKrO) vom 15.Oktober 1993 (GVBl.I S.433), geändert durch Gesetz vom 14.Februar 1994 (GVBl.I S.34),
  • in Verbindung mit § 16 Abs.1, 4 und 5 des Gesetzes über die Sicherung und Nutzung von öffentlichem Archivgut im Land Brandenburg (Brandenburgisches Archivgesetz - BbgArchivG) vom 7. April 1994 (GVBl. I S. 94) und
  • in Verbindung mit den §§ 1, 2 und 4 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg in der Fassung der Bekanntmachung vom 15.Juni 1999 (GVBl.I S.231)

hat der Kreistag des Landkreises Uckermark in seiner Sitzung am 28.Juni 2000 folgende Satzung beschlossen:

§ 1
Aufgaben und Stellung des Kreisarchives

(1) Der Landkreis Uckermark unterhält ein eigenes Kreisarchiv.

(2) Das Kreisarchiv hat die Aufgabe, alle in der Verwaltung angefallenen Unterlagen, die zur Aufgabenerfüllung nicht mehr ständig benötigt werden, zu überprüfen und solche von bleibendem Wert zu verwahren, zu erhalten, zu erschließen sowie allgemein nutzbar zu machen.

(3) Das Kreisarchiv nimmt zugleich die Aufgabe des Zwischenarchives für die Kreisverwaltung Uckermark wahr. Dazu verwahrt und sichert es die Unterlagen, deren Aufbewahrungsfrist noch nicht abgelaufen und aus denen das Archivgut noch nicht ausgewählt worden ist.

(4) Das Kreisarchiv kann fremdes Archivgut nach Maßgabe der §§ 7 und 8 aufnehmen.

(5) Das Kreisarchiv fördert die Erforschung und die Kenntnis der Kreis- und Heimatgeschichte.

§ 2
Schutzfristen

Die Schutzfristen für die Benutzung von Archivgut richten sich nach § 10 des Brandenburgischen Archivgesetzes.

§ 3
Benutzung

(1) Als Benutzung von Archivgut im Sinne dieser Satzung gelten

a) Auskunft und Beratung durch das Archivpersonal,

b) Sichtung von Archivgut,

c) Anfertigung von Reproduktionen von Archivgut.

(2) Jede Person, die ein berechtigtes Interesse glaubhaft macht, hat das Recht zur Benutzung des Kreisarchives nach Maßgabe des Brandenburgischen Archivgesetzes und dieser Satzung, sofern durch Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmt ist. Besondere Vereinbarungen mit Eigentümern von privatem Archivgut und testamentarische Bestimmungen bleiben unberührt.

(3) Die Benutzung von Archivgut bedarf eines schriftlichen Antrages, in dem Gegenstand und Zweck der Nachforschungen anzugeben sind. Die Genehmigung erteilt der Leiter des Kreisarchives. Sie ist auf den im Benutzerantrag angegebenen Zweck beschränkt. Die Genehmigung kann mit Auflagen oder Einschränkungen erteilt werden. Der Benutzer hat sich auf Verlangen des Archivpersonals auszuweisen.

(4) Die Benutzung ist einzuschränken oder zu versagen, soweit

a) Grund zu der Annahme besteht, daß dem Wohl der Bundesrepublik Deutschland oder eines Landes wesentliche Nachteile entstehen,

b) schutzwürdige Belange Dritter entgegenstehen,

c) Rechtsvorschriften über Geheimhaltung verletzt würden,

d) der Erhaltungszustand des Archivgutes beeinträchtigt würde oder einer Benutzung entgegensteht,

e) durch die Benutzung ein nicht vertretbarer Verwaltungsaufwand entstehen würde oder

f) Vereinbarungen entgegenstehen, die mit Eigentümern aus Anlaß der Übernahme getroffen wurden.

(5) Die Benutzung kann auch aus anderen wichtigen Gründen eingeschränkt oder versagt werden, insbesondere wenn

a) Interessen des Landkreises Uckermark verletzt werden könnten,

b) der Antragsteller wiederholt schwerwiegend gegen die Archivsatzung verstoßen hat oder ihm erteilte Auflagen nicht eingehalten hat,

c) der Ordnungszustand des Archivguts eine Benutzung nicht zuläßt,

d) Archivgut aus dienstlichen Gründen oder wegen gleichzeitiger anderweitiger Benutzung nicht verfügbar ist,

e) der Benutzungszweck anderweitig, insbesondere durch Einsichtnahme in Druckwerke oder in Reproduktionen, erreicht werden kann.

(6) Die Benutzung kann an Bedingungen und Auflagen gebunden werden.

(7) Für die Benutzung von Archivgut gelten im übrigen die §§ 7 bis 12 des Brandenburgischen Archivgesetzes entsprechend.

§ 4
Verhalten bei der Benutzung

(1) Das Archivgut ist wertvolles Kulturgut und daher sorgfältig zu behandeln. Es darf durch die Benutzung nicht verändert oder beschädigt werden. Es ist insbesondere untersagt, Bemerkungen und Striche anzubringen, verblaßte Stellen nachzuziehen, darauf zu radieren, es als Schreibunterlage zu verwenden oder Blätter herauszunehmen. Es ist ferner untersagt, während der Benutzung zu rauchen, zu essen oder zu trinken.

(2) Der Benutzer haftet für von ihm verursachte Beschädigungen, Veränderungen oder Verluste von Archivgut sowie für sonstige bei der Benutzung des Archives von ihm verursachte Schäden. Bemerkt der Benutzer Schäden am Archivgut, so hat er sie unverzüglich dem Archivpersonal mitzuteilen.

(3) Das Archivgut kann nur im Besucherraum während der Öffnungszeiten eingesehen werden. Das Betreten der Magazinräume durch Benutzer ist untersagt.

(4) Die Benutzer werden archivfachlich beraten; auf weitergehende Hilfe besteht kein Anspruch.

§ 5
Auswertung von Archivgut

(1) Die Abbildung von Archivgut in Veröffentlichungen ist nur mit ausdrücklicher Genehmigung des Kreisarchives und mit Quellenangabe zulässig.

(2) Der Benutzer ist verpflichtet, in Ausarbeitungen verwendetes Archivgut durch Quellenangaben nachzuweisen.

(3) Der Benutzer ist gemäß § 9 Abs.3 des Brandenburgischen Archivgesetzes verpflichtet, von einem im Druck, maschinenschriftlich oder in anderer Weise vervielfältigten Werk, das er unter Verwendung von Archivgut des Kreisarchives verfaßt oder erstellt hat, nach Erscheinen des Werks unaufgefordert ein Belegexemplar unentgeltlich abzuliefern. Ist dem Benutzer die unentgeltliche Ablieferung eines Belegexemplars, insbesondere wegen der niedrigen Auflage oder der hohen Herstellungskosten, nicht zumutbar, kann er dem Kreisarchiv entweder ein Exemplar des Werks zur Herstellung einer Vervielfältigung für einen angemessenen Zeitraum überlassen oder eine Entschädigung bis zur Höhe des halben Ladenpreises verlangen. Wenn ein Ladenpreis nicht besteht, kann der Benutzer eine Entschädigung bis zur Höhe der halben Herstellungskosten des Belegexemplars verlangen. Beruht das Werk nur zum Teil auf Archivgut des Kreisarchives, so hat der Benutzer die Drucklegung mit den genauen bibliographischen Angaben anzuzeigen und kostenlos Kopien der entsprechenden Seiten zur Verfügung zu stellen.

(4) Der Benutzer hat bei der Auswertung des Archivgutes die Rechte und schutzwürdigen Interessen des Landkreises Uckermark, die Urheber- und Persönlichkeitsrechte Dritter und deren schutzwürdige Interessen zu wahren. Er hat den Landkreis Uckermark von Ansprüchen Dritter freizustellen. Belegstellen sind anzugeben.

§ 6
Gebühren

Für die Benutzung des Kreisarchives werden Gebühren und der Ersatz für Auslagen aufgrund der Allgemeinen Verwaltungsgebührensatzung des Landkreises Uckermark in der jeweils geltenden Fassung erhoben.


§ 7
Übernahme von fremdem Archivgut

Das Kreisarchiv kann aufgrund von Vereinbarungen oder letztwilligen Verfügungen fremdes Archivgut von natürlichen oder juristischen Personen, von Verbänden, Vereinen, Organisationen und politischen Parteien oder Gruppierungen übernehmen (Depositum).

§ 8
Übernahme von Archivgut von Gemeinden oder Gemeindeverbänden

(1) Übernimmt das Kreisarchiv aufgrund des § 16 Abs.2 oder 3 des Brandenburgischen Archivgesetzes Archivgut von Gemeinden oder Gemeindeverbänden, so wird dafür eine Gebühr erhoben. Sie dient der Deckung des Aufwandes, der dem Landkreis aus der Wahrnehmung der Aufgabe an Stelle der Gemeinde bzw. des Gemeindeverbandes entsteht. Mit der Gebühr wird nur der Aufwand für die Verwahrung, Erschließung und Nutzbarmachung des Archivgutes gedeckt. Darüber hinausgehende Aufgaben, insbesondere Konservierungsarbeiten, umfangreiche Recherchen oder Forschungsaufgaben, sind nicht durch die Gebühr gedeckt.

(2) Die Gebühr beträgt 83 € (162,33 DM) je laufender Meter Archivgut und Jahr. Wird das Archivgut nicht für ein volles Jahr verwahrt, so wird für jeden angefangenen Monat ein Zwölftel des Jahresbetrages berechnet.

(3) Die Gebühr ist jährlich in 2 Raten zum 1.April und zum 1.Oktober fällig. Gebührenschuldner ist die Gemeinde oder der Gemeindeverband, der Eigentümer des Archivgutes ist.

(4) Die Erhebung von Benutzungsgebühren nach § 6 bleibt unberührt.

§ 9
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tag nach der Bekanntmachung in Kraft.


Prenzlau, den 29.6.2000
Dr. Benthin
Landrat

Prenzlau, den 3.7.2000
Klatt
Vorsitzender des Kreistages