Neuabschluss eines Dienstleistungsauftrages (Verkehrsvertrag) im kommunalen öffentlichen Personennahverkehr (kÖPNV) für das Linienbündel „Uckermark“
Nach den Vorgaben des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) ist ein vorgegebener Verfahrensweg beim Neuabschluss eines Dienstleistungsauftrages (Verkehrsvertrag) im kommunalen öffentlichen Personennahverkehr (kÖPNV) einzuhalten. Der bestehende Verkehrsvertrag mit der Uckermärkischen Verkehrsgesellschaft mbH (UVG) läuft zum 31. Mai 2026 aus.
Das PBefG bekennt sich zum Vorrang eigenwirtschaftlicher Verkehre. Eigenwirtschaftlich bedeutet hier, dass der Aufwand für die Erbringung der kÖPNV-Leistung gedeckt wird durch Beförderungserlöse, Ausgleichzahlungen auf Grundlage von allgemeinen Vorschriften nach Artikel der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 und sonstigen Unternehmenserträgen im handelsrechtlichen Sinne.
Keine Eigenwirtschaftlichkeit liegt hingegen vor, wenn der Aufgabenträger durch einen Dienstleistungsauftrag Ausgleichsleistungen für die Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen gewährt.
Daher ist der Aufgabenträger gehalten, die Existenz von eigenwirtschaftlichen Angeboten abzufragen. Dazu ist eine sog. Vorabbekanntmachung zu veröffentlichen, die inhaltlichen Angaben
- zum Liniennetz
- zum Fahrplan
- zum Beförderungsentgelt und
- zu den vorgegebenen Standards enthalten muss.
Bei den vorgegebenen Standards wird auf den bestehenden und vom Kreistag beschlossenen Nahverkehrsplan des Landkreises Uckermark verwiesen.
Das Linienbündel „Uckermark“ besteht aus den in der Konzessionsübersicht aufgeführten Linien. Die Linienverläufe sind den Übersichtskarten zu entnehmen.
Übersichtskarten
Quelle: Landkreis Uckermark