Inhalt
Datum: 12.11.2024

Information zur geplanten Verlängerung der Coronavirus-Testverordnung (TestV) insbesondere bezüglich Aufbewahrungsfristen

Sie waren während der Corona-Pandemie als Teststelleninhaber nach § 6 der Coronavirus-Testverordnung (TestV) tätig? Hiermit setzen wir Sie darüber in Kenntnis, dass das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) zurzeit eine Verlängerung der derzeit noch bis zum 31. Dezember 2024 geltenden TestV vorbereitet.

Dabei werden insbesondere jene Regelungen verlängert, die die Prüfung bereits erbrachter und abgerechneter Leistungen, die Zahlung aus der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds sowie die Erstattung dieser Zahlungen aus Bundesmitteln betreffen. Dies betrifft unter anderem die gesetz­lichen Regelungen zu den Abrechnungsprüfungen durch die hierfür zuständigen Stellen, den Dokumentationspflichten der Leistungserbringer sowie den Verfahren zur Rückforderung und Rückzahlung zu Unrecht gewährter Vergütungen. Eine solche Verlängerung ist erforderlich, da die Abrechnungsprüfungen in einigen Regionen durch die zuständigen Stellen der Länder und die Kassenärztlichen Vereinigungen noch nicht abgeschlossen sind.

Ich weise Sie daher vorsorglich darauf hin, dass Sie nach dem neuen § 7a Absatz 5 TestV auch über das Jahr 2024 hinaus gesetzlich verpflichtet sind, die Daten und Unterlagen für den Nachweis einer korrekten Durchführung und Abrechnung von Bürgertestungen (notwendige Auftrags- und Leistungsdokumentation) bis zum 31. Dezember 2028 aufzubewahren. Nach § 7a Absatz 5 TestV tragen die Leistungserbringer im Rahmen von Abrechnungsprüfungen für die ordnungsgemäße Leistungser­bringung und die korrekte Abrechnung der Kosten einschließlich der Erfüllung der jeweiligen Dokumentationspflichten die Darlegungs- und Beweislast.

Beatrix Wegner
Hygieneingenieurin Gesundheits- und Veterinäramt

Rechtsgrundlagen und fachliche Standards

Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz) IfSG vom 20.07.2000 in der derzeit gültigen Fassung

Verordnung zum Anspruch auf Testung in Bezug auf einen direkten Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV2 (Coronavirus-Testverordnung - TestV) vom 08.03.2021 in der derzeit gültigen Fassung

Quelle: Landkreis Uckermark