Inhalt

Verhalten bei Erkrankungsausbrüchen in Gemeinschaftseinrichtungen

Bei Erkrankungsausbrüchen in Gemeinschaftseinrichtungen, bei denen eine infektiöse Ursache vermutet wird, ist der Gesundheitsdienst des Gesundheits- und Veterinäramtes zeitnah durch den Leiter der Einrichtung zu informieren. Die Leiter sind gemäß § 34 Abs. 6 Infektionsschutzgesetz (IfSG) zur unverzüglichen Meldung der krankheits- und personenbezogenen Daten (namentliche Meldung der Erkrankten) verpflichtet, sobald Tatsachen auftreten, die eine infektiöse Ursache annehmen lassen. Dies gilt auch bei zwei oder mehr gleichartigen, schwerwiegenden Erkrankungen.
Eltern, Lehrer und Erzieher sind in den Einrichtungen regelmäßig über das Verfahren beim Auftreten von infektiösen Erkrankungen und ihre Mitwirkungspflicht, sowie die Verantwortung der Leiter zur Weitergabe der Daten zu belehren. In der Vergangenheit hat sich zur Unterstützung die Nutzung unseres Merkblattes bewährt.
Weitere Merkblätter zu Infektionskrankheiten sind unter der Internetadresse des Landesamtes für Soziales und Versorgung Brandenburg unter Veröffentlichungen des Landesgesundheitsamtes zu finden.