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Elterngeld Beantragung und Berechnung

Die zuständige Elterngeldstelle berechnet individuell Ihr zustehendes Elterngeld.

Wenn Sie Elterngeld beantragt haben, wird die Höhe des Elterngelds durch die zuständige Elterngeldstelle berechnet.

Das Elterngeld orientiert sich an dem durchschnittlichen monatlichen Nettoeinkommen, das dem betreuenden Elternteil im maßgeblichen Bemessungszeitraum vor der Geburt zur Verfügung stand. Der maßgebliche Bemessungszeitraum bei Nichtselbstständigen sind die letzten 12 Monate vor der Geburt, bei Selbstständigen (und Mischeinkünften) der letzte Veranlagungszeitraum (Kalenderjahr) vor der Geburt.

Unberücksichtigt bleiben Monate

  • mit Bezug von Mutterschaftsgeld,
  • mit Bezug von Elterngeld (ohne Berücksichtigung von Zeiten einer verlängerten Elterngeldauszahlung für Geburten bis zum 30.06.2015)
  • mit Bezug von ElterngeldPlus für ein älteres Kind bis einschließlich dessen 14. Lebensmonat
  • in denen aufgrund einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung oder wegen Wehr- und Zivildienstpflichten das Einkommen gesunken ist.

Statt dieser Monate werden bei Nichtselbstständigen weiter zurückliegende Monate zugrunde gelegt. Bei Selbstständigen und bei Mischeinkünften ist auf Antrag der vorangegangene steuerliche Veranlagungszeitraum (bzw. die diesem zu Grunde liegenden Gewinnermittlungszeiträume) maßgeblich.

Als durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen vor der Geburt Ihres Kindes werden maximal EUR 2.770 berücksichtigt.

Zur Ermittlung des maßgeblichen Nettoeinkommens wird als Einkommensnachweis benötigt:

  • bei Nichtselbstständigen: Lohn- oder Gehaltsbescheinigungen

  • bei Selbstständigen: Steuerbescheid

Sonstige Bezüge (insbes. Einmalzahlungen) sowie steuerfreie Einnahmen werden nicht als Einkommen berücksichtigt.

Abzüge für Steuern und Sozialabgaben werden pauschaliert ermittelt. Außerdem wird monatlich eine Pauschale für Werbungskosten in Höhe von EUR 83,33 abgezogen.

Höhe des Basiselterngeldes:

Anspruchsberechtigte erhalten mindestens EUR 300,00 und maximal EUR 1.800.

Basiselterngeld können Sie bis zu 12 Lebensmonate bekommen, wenn beide Eltern Elterngeld beantragen und einer nach der Geburt weniger Einkommen hat als davor sogar bis zu 14 Lebensmonate.

Höhe des ElterngeldPlus:

Die Höhe des ElterngeldPlus berechnet sich wie das Basiselterngeld. Sie erhalten doppelt so lange Elterngeld, aber höchstens die Hälfte des vollen Basiselterngeldes: An Stelle eines Lebensmonats mit Basiselterngeld können Sie sich auch für 2 Lebensmonate mit Elterngeldplus entscheiden. ElterngeldPlus können Sie auch noch nach dem 14. Lebensmonat Ihres Kindes bekommen – maximal bis zum 32. Lebensmonat

Geschwisterbonus und Mehrlingszuschlag:

Sie erhalten einen Geschwisterbonus zusätzlich zum errechneten Elterngeld, wenn und solange ein älteres Geschwisterkind unter drei Jahren oder zwei ältere Geschwisterkinder unter sechs Jahren mit im Haushalt leben. Der Geschwisterbonus beträgt 10% des Ihnen zustehenden Elterngeldes, bei Bezug von Basiselterngeld mindestens EUR 75,00 monatlich, bei Bezug von  ElterngeldPlus mindestens EUR 37,50 monatlich.

Bei Mehrlingsgeburten erhöht sich das Elterngeld bei Basiselterngeld um je EUR 300,00 für jedes weitere Mehrlingskind (bei ElterngeldPlus um EUR 150,00).

Rechtsgrundlage(n)

Erforderliche Unterlagen

  • Antragsformular ( von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich)
  • Ausfertigung der Geburtsurkunde mit dem Vermerk „Zur Beantragung von Elterngeld“
  • Einkommensnachweise
  • Bescheinigung der Krankenkasse über den Bezug von Mutterschaftsgeld
  • Anlage A ausgefüllt und unterschrieben vom Arbeitgeber

Formulare

Voraussetzungen

Ergänzung Land Brandenburg:

Sie können Elterngeld beantragen, wenn Sie

  • Ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben,
  • mit Ihrem Kind in einem Haushalt leben und es selbst betreuen und erziehen,
  • nach der Geburt keine oder keine volle Erwerbstätigkeit (max. 30 Wochenstunden) ausüben,
  • im letzten abgeschlossenen Veranlagungszeitraum ein zu versteuerndes Einkommen nicht über 250.000 Euro hatten. Bei Elternpaaren liegt die Grenze bei 500.000 Euro.

Sie können den Antrag auf Elterngeld erst nach der Geburt Ihres Kindes stellen.

Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)

keine

Verfahrensablauf

Ergänzung Land Brandenburg:

Elterngeld beantragen Sie schriftlich mit dem bereitstehenden Antragsformular:

  • Laden Sie das Formular online herunter und drucken Sie es aus oder nutzen im Internet »ElterngeldDigital« des Bundesministeriums für Familien, Senioren, Frauen und Jugend.
  • Füllen Sie den Vordruck aus und fügen Sie die nötigen Nachweise hinzu.
  • Reichen Sie die Antragsunterlagen bei der zuständigen Elterngeldstelle ein.
  • Die zuständige Elterngeldstelle berechnet die Höhe des Elterngelds.
  • Per Post erhalten Sie dann den Bescheid.

Bearbeitungsdauer

Auskunft erhalten Sie bei der zuständigen Elterngeldstelle.

Fristen

Ergänzung Land Brandenburg:

Elterngeld kann rückwirkend für höchstens drei Monate vor Beginn des Monats gezahlt werden, in dem der Antrag eingegangen ist.

Hinweise (Besonderheiten)

Das Elterngeld kann rückwirkend für höchstens drei Monate vor Beginn des Lebensmonats gezahlt werden, in dem der Antrag eingegangen ist.