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Elternzeit nach den ersten drei Lebensjahren nehmen

Leistungsnummer: 99041018038000

Die Elternzeit können Sie bei Ihrem Arbeitgeber schriftlich anmelden. Sie können einen Teil der Elternzeit auch zu einem späteren Zeitpunkt als in den ersten 3 Lebensjahren des Kindes in Anspruch nehmen.

Für Geburten bis 30.06.2015 gilt:

Bis zu maximal zwölf Monate Elternzeit, die Sie in den ersten drei Lebensjahren Ihres Kindes nicht genommen haben, können Sie mit Zustimmung Ihres Arbeitgebers auf die Zeit bis zur Vollendung des achten Lebensjahres Ihres Kindes übertragen lassen.


Für Geburten seit 01.07.2015 gilt:

Bis zu maximal 24 Monate Elternzeit, die Sie in den ersten drei Lebensjahren Ihres Kindes nicht genommen haben, können Sie auch noch in der Zeit zwischen dem dritten Geburtstag und der Vollendung des achten Lebensjahres Ihres Kindes beanspruchen. Hierfür benötigen Sie keine Zustimmung Ihres Arbeitgebers.

Rechtsgrundlage(n)

Erforderliche Unterlagen

Geburten bis 30.06.2015:

schriftlicher, aber formloser Antrag auf Übertragung nicht genutzter Elternzeit bei Ihrem Arbeitgeber


Geburten seit 01.07.2015:

schriftliche, aber formlose Anmeldung von Elternzeit bei Ihrem Arbeitgeber

Voraussetzungen

Soll ein Abschnitt der Elternzeit zu einem späteren Zeitpunkt genommen werden, darf die gewünschte restliche Elternzeit noch nicht „verbraucht“, also noch nicht beansprucht bzw. genommen worden sein. Nicht genutzte Elternzeit kann also nur entstehen, wenn ein Anspruch bestand, dieser aber nicht genutzt wurde. Eltern, die innerhalb der ersten drei Lebensjahre, oder zu bestimmten Zeiten darin, gar keinen Anspruch auf Elternzeit hatten (weil sie beispielsweise nicht in einem Arbeitsverhältnis standen), können währenddessen auch keine „nicht genutzte Elternzeit“ angesammelt haben.

Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)

keine

Verfahrensablauf

Ergänzung Land Brandenburg:

Ihre Elternzeit melden Sie spätestens 7 Wochen vor deren Beginn schriftlich, aber formlos beim Arbeitgeber an (bei Kindern älter als 3 Jahre: 13 Wochen):

    • Sie melden Ihre Elternzeit schriftlich bei Ihrem Arbeitgeber an.
    • Ihr Arbeitgeber bescheinigt Ihnen die Elternzeit.
    • Ihr Arbeitsverhältnis ruht in der Elternzeit.
    • Nach Ablauf der Elternzeit wird Ihr Arbeitsverhältnis fortgesetzt.

Fristen

Ergänzung Land Brandenburg:

Anzeigefrist

  • Sie müssen Ihre Elternzeit spätestens 7 Wochen (bei Kindern älter als 3 Jahre: 13 Wochen) vor deren Beginn schriftlich bei Ihrem Arbeitgeber anmelden. 

Dauer

  • Beide Elternteile können gleichzeitig oder im Wechsel bis zu 3 Jahre Elternzeit in Anspruch nehmen.
  • Die Elternzeit können Sie auf 3 Zeitabschnitte verteilen.
  • Mit Zustimmung des Arbeitsgebers können Sie die Zeit auch auf weitere Zeitabschnitte verteilen.

Kündigungsschutz

  • Ab dem Zeitpunkt, ab dem Sie die Elternzeit angemeldet haben, frühestens jedoch 8 Wochen (bei Kindern älter als 3 Jahre: 14 Wochen) vor Beginn der Elternzeit sowie während der Elternzeit, darf Sie Ihr Arbeitgeber nicht kündigen.
  • Nur in besonderen Fällen kann ausnahmsweise eine Kündigung für zulässig erklärt werden.
  • Ihr Arbeitnehmer kann das Arbeitsverhältnis zum Ende der Elternzeit nur unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten kündigen.

Vorzeitiges Ende

  • Hierüber müssen Sie Ihren Arbeitgeber informieren.
  • Die Elternzeit endet frühestens, wenn Ihre Mitteilung Ihrem Arbeitgeber zugegangen ist.

Formulare/Schriftformerfordernis

Ergänzung Land Brandenburg:

  • keine Formulare notwendig
  • Schriftform erforderlich: ja