Unterhaltsvorschuss
Unterhaltsvorschuss ist eine staatliche Hilfe für Kinder von Alleinerziehenden. Er hilft, die finanzielle Lebensgrundlage der Kinder zu sichern.
Kinder, die von ihrem Elternteil, bei dem sie nicht leben, keinen, unvollständigen oder unregelmäßigen Unterhalt bekommen, können Unterhaltsvorschuss erhalten.
Kontaktaufnahme Unterhaltsvorschuss
Die Unterhaltsvorschussstelle ist zu folgenden Öffnungszeiten für Sie erreichbar:
Wochentag | Öffnungszeiten |
---|---|
Montag |
08.00 - 12.00 Uhr |
Dienstag |
08.00 - 12.00 Uhr und 13.00 - 17.00 Uhr |
Mittwoch |
geschlossen |
Donnerstag |
nur nach Vereinbarung |
Freitag |
08.00 - 11.30 Uhr |
Zu den Öffnungszeiten stehen Ihnen für persönliche Gespräche die Mitarbeiterinnen der Unterhaltsvorschussstelle auch ohne vorherige Terminvereinbarung zur Verfügung. Um unnötige Wartezeiten zu vermeiden, empfehlen wir Ihnen eine vorherige telefonische Terminvereinbarung. Zudem wird dabei geprüft, ob Ihr Anliegen bereits am Telefon, per Post oder per E-Mail geklärt werden kann und welche Unterlagen gegebenenfalls zu dem Beratungsgespräch mitgebracht werden müssen. So werden entbehrliche Fahrtwege und unnötiger Aufwand für Sie vermieden.
Vorraussetzungen
Ein Kind hat Anspruch auf Unterhaltsvorschuss, wenn es
- das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat,
- der Elternteil, bei dem es lebt, ledig, verwitwet oder geschieden ist oder von seinem Ehegatten dauernd getrennt lebt und
- nicht oder nicht regelmäßig ausreichenden Unterhalt vom anderen Elternteil oder (wenn dieser oder ein Stiefelternteil gestorben ist) keine ausreichenden Waisenbezüge erhält.
Darüber hinaus hat ein Kind bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres Anspruch auf Unterhaltsvorschuss, wenn
- das Kind keine Leistungen nach dem SGB II (Bürgergeld) bezieht oder
- das Kind durch die Zahlung von Unterhaltsvorschuss nicht mehr auf SGB II-Leistungen angewiesen sein wird oder
- der alleinerziehende Elternteil, bei dem das Kind lebt, über ein selbst erzieltes Einkommen von monatlich mindestens 600 Euro brutto verfügt.
Ein Kind mit ausländischer Staatsangehörigkeit hat ebenfalls Anspruch auf Unterhaltsvorschuss, wenn es in Deutschland lebt und freizügigkeitsberechtigt ist oder wenn das Kind oder der alleinerziehende Elternteil im Besitz eines anspruchsbegründenden Aufenthaltstitels ist.
Wenn das Kind Anspruch auf volles Kindergeld hat, beträgt der monatliche Unterhaltsvorschuss ab dem 01.01.2024
Alter | Unterhaltsvorschuss |
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für Kinder bis zu 5 Jahren |
230 Euro |
für Kinder von 6 Jahren bis 11 Jahren |
301 Euro |
für Kinder von 12 Jahren bis 17 Jahren |
395 Euro |
Unterhaltszahlungen und Waisenbezüge des Kindes werden auf den Unterhaltsvorschuss angerechnet.
Besucht das Kind keine allgemeinbildende Schule mehr, wird auch das Einkommen des Kindes aus zumutbarer Arbeit oder aus Vermögen angerechnet.
Unterhaltsvorschussleistungen von monatlich unter 5 Euro werden nicht ausgezahlt.
Die Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz gehören zu den Einkünften, die den Lebensunterhalt des Kindes decken sollen. Sie werden deshalb zum Beispiel auf das Sozialgeld nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) und bei der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) als Einkommen des Kindes angerechnet.
Weitere ausführliche Informationen können Sie dem Merkblatt zum Unterhaltsvorschuss entnehmen. Zu finden unter „Formulare“.
Erforderliche Unterlagen
Unterhaltsvorschuss muss schriftlich beantragt werden. Dieses Schriftformerfordernis macht einen im Original unterschriebenen Antrag erforderlich. Diesen senden Sie bitte an folgende Anschrift.
Landkreis Uckermark
Jugendamt
Karl-Marx-Straße 1
17291 Prenzlau
Alternativ können Sie diesen auch in einen der Briefkästen an den Verwaltungsstandorten des Landkreises Uckermark einwerfen oder persönlich abgeben. Sofern Sie den Antrag per E-Mail übersenden möchten, wird die Schriftform nur gewahrt, wenn die E-Mail elektronisch signiert wurde.
Zusätzlich zum Antragsformular sind folgende Unterlagen (in Kopie) erforderlich.
- Geburtsurkunde des Kindes
- Personalausweis der antragstellenden Person
- Vaterschaftsanerkennung mit Zustimmung der Mutter, Vaterschaftsfeststellung
- Einkommensnachweise des Kindes wie z. B. Unterhaltszahlungen, Halbwaisenrente
- Meldebescheinigung vom Einwohnermeldeamt für den Familienverbund
- Unterhaltstitel (z. B. Urteil, Urkunde, Vergleich über Unterhaltsverpflichtung)
- Schriftwechsel mit Zustellnachweis bezüglich der Bemühungen, vom anderen Elternteil Unterhalt zu erhalten bzw. ihn zur Zahlung von Unterhalt zu veranlassen
- Eheurkunde
- Scheidungsbeschluss
- Nachweis über das Getrenntleben (z. B. Abgabe der Getrenntlebenderklärung beim zuständigen Finanzamt oder Schreiben vom Rechtsanwalt)
- bei Ausländern: Aufenthaltstitel in Form einer Niederlassungserlaubnis oder Aufenthaltserlaubnis
- Nachweise für die Unterbringung des anderen Elternteils für längere Zeit in einer Anstalt (z. B. Haftbescheinigung)
- Sterbeurkunde des unterhaltspflichtigen Elternteils
- Vollmachten/ Betreuungsvollmachten
- bei Anträgen für Kinder ab 12 Jahren: aktueller SGB II-Bescheid (Bürgergeld) einschließlich der Berechnungsbögen vom Jobcenter
- bei Anträgen für Kinder ab 15 Jahren, die eine allgemeinbildende Schule besuchen: Schulbescheinigung
- bei Anträgen für Kinder ab 15 Jahren, die keine allgemeinbildende Schule mehr besuchen: Nachweise über aktuelle Einkünfte des Kindes (außer Kindergeld) wie Ausbildungsvergütung, Arbeitsverdienst, Jugendfreiwilligendienst, Einnahmen aus Vermietung/Verpachtung, Sozialleistungen, Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, selbständiger Tätigkeit, Sonstiges
Verfahrensablauf
Der Antrag ist schriftlich zu stellen und vom antragstellenden Elternteil eigenhändig zu unterschreiben. Bevollmächtigte des alleinerziehenden Elternteils oder des gesetzlichen Vertreters des Kindes haben eine schriftliche Vollmacht vorzulegen.
Für den Antrag auf Unterhaltsvorschuss soll der dafür vorgesehene Vordruck verwendet werden.
Bitte informieren Sie die Unterhaltsvorschussstelle unverzüglich über alle Änderungen, die sich auf den Unterhaltsvorschuss auswirken können. Dazu sind Sie verpflichtet, sobald Sie den Antrag gestellt haben. Die Pflicht besteht so lange, wie der Unterhaltsvorschuss gezahlt wird. Sie müssen die Unterhaltsvorschussstelle zum Beispiel informieren, wenn
- Ihr Kind nicht mehr bei Ihnen lebt,
- der andere Elternteil Unterhalt zahlt,
- Sie mit dem Kind umziehen,
- Sie heiraten (egal, ob den anderen Elternteil oder eine andere Person),
- Sie mit dem anderen Elternteil zusammenziehen,
- Ihr Kind eine Ausbildung beginnt,
- Sie nicht mehr die überwiegende Erziehungsverantwortung haben und das Kind nicht mehr allein, sondern mit dem anderen Elternteil erziehen,
- der andere Elternteil stirbt,
- die bisher noch nicht festgestellte Vaterschaft festgestellt wird,
- sich Ihre Bankverbindung ändert.
Fristen
Unterhaltsvorschuss kann vom Beginn des Monats des Antragseinganges gewährt werden. Liegen die Voraussetzungen nur für einen Teil des Monats vor, wird die Unterhaltsleistung anteilig gezahlt.
Eine rückwirkende Bewilligung kann längstens einen Monat vor Antragseingang erfolgen. Dies gilt nur, soweit es nicht an zumutbaren nachweislichen Unterhaltsbemühungen des Berechtigten gegenüber dem anderen Elternteil gefehlt hat.
Bearbeitungsdauer
In der Regel werden die Anträge innerhalb von 6 Wochen bearbeitet. Bei komplexen Prüfungen kann die Bearbeitung auch länger dauern.
Formulare
- PDF-Datei: (PDF, 640 kB)
- PDF-Datei: (PDF, 291 kB)
Hinweise (Besonderheiten)
Wann wird der Unterhaltsvorschuss überwiesen? Wann erfolgt die erste Zahlung?
Der Unterhaltsvorschuss soll zum Monatsanfang zur Verfügung stehen. Die Zahlung erfolgt daher immer zum Ersten eines Monats. Sollte es sich beim Monatsersten um einen Samstag, Sonn- oder Feiertag handeln, stehen die Leistungen in der Regel einen Werktag früher zur Verfügung. Wenn die Bearbeitung des Antrages abgeschlossen und die Leistung bewilligt worden ist, erfolgt die erste Zahlung zum nächsten Monatsanfang. Gegebenenfalls erfolgt zunächst eine Erstattung der Leistung (z. B. an das Jobcenter). Genauere Angaben können Sie Ihrem Bewilligungsbescheid entnehmen.
Hat eine Heirat Auswirkungen auf den Unterhaltsvorschuss?
Der Anspruch auf Unterhaltsvorschuss entfällt mit der Heirat. Dies gilt auch dann, wenn es sich bei dem künftigen Ehepartner nicht um den anderen Elternteil des Kindes handelt. Bitte teilen Sie der Unterhaltsvorschussstelle den geplanten Termin für die Eheschließung mit, dass die Leistung entsprechend begrenzt werden kann.
Können Großeltern Unterhaltsvorschuss bekommen?
Wenn Enkelkinder ausschließlich im Haushalt der Großeltern leben und von ihnen versorgt, betreut und erzogen werden, dann kann für diese Kinder kein Unterhaltsvorschuss gezahlt werden. Auch wenn ein Elternteil oder beide Elternteile keinen Unterhalt für ihr Kind zahlen.
Sie können aber andere staatliche Leistung bekommen, nämlich Pflegegeld (Hilfe zur Erziehung und Leistungen zum Unterhalt des Kindes).
Link zur Wirtschaftlichen Jugendhilfe
Broschüre zum Unterhaltsvorschuss
Das Bundesfamilienministerium hat eine ausführliche Broschüre zum Unterhaltsvorschuss herausgegeben. Sie können diese Broschüre beim Bundesfamilienministerium bestellen und auch auf der Homepage www.bmfsfj.de herunterladen.
Broschüre Unterhaltsvorschuss downloaden
Vaterschaftsanerkennung
Sofern die Vaterschaft für Ihr Kind noch nicht anerkannt wurde, können Sie hierzu im Jugendamt Beratung und Unterstützung erhalten.
Kinderzuschlag
Der Kinderzuschlag ist eine Leistung für Familien mit kleinem Einkommen. Den Kinderzuschlag können Sie bekommen, wenn Sie genug Einnahmen für sich selbst haben, aber nicht genug, um auch für den gesamten Bedarf Ihrer Familie aufzukommen.
Mit dem KiZ-Lotsen auf der Seite Bundesagentur für Arbeit (https://www.arbeitsagentur.de/familie-und-kinder/kiz-lotse) können Sie prüfen, ob der Kinderzuschlag für Sie in Betracht kommt.
Leistungen für Bildung und Teilhabe (Bildungspaket)
Die verschiedenen Leistungen für Bildung und Teilhabe, auch Bildungspaket genannt, unterstützen Kinder und Jugendliche und junge Erwachsene aus Familien, die wenig Geld haben. Mit diesen Leistungen kann Ihr Kind Angebote in Schule und Freizeit nutzen, wenn Sie sich die Kosten dafür ansonsten nicht leisten könnten.
Nähere Informationen erhalten Sie auf der Seite des Jobcenters des Landkreises Uckermark.