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Hilfe zur Pflege

  • Sozialamt Uckermark

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    Hilfe zur Pflege

    Pflegerin Shutterstock

    Jeder gesetzlich Versicherte kann die erforderlichen Pflegeleistungen nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) von seiner Pflegekasse erhalten.

    Manche Personen sind jedoch nicht pflegeversichert oder in manchen Fällen reicht die von der Pflegeversicherung ausgereichte Pflegepauschale nicht aus, um den vorhandenen Pflegebedarf zu decken.

    In solchen Fällen kann die betroffene Person Hilfe zur Pflege nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) erhalten. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass mindestens Pflegebedürftigkeit im Umfang des Pflegegrades 2 besteht.

    Die Hilfe zur Pflege kann für verschiedene Arten der Unterbringung erbracht werden:

    • stationär (also in Alten- und Seniorenpflegeheimen)
    • ambulant in sogenannten Senioren-Pflege-Wohngemeinschaften
    • ambulant im eigenen Haushalt (wenn die Versorgung durch einen mobilen Pflegedienst erfolgt)

    Ebenso werden bei Bedarf und bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen Angebote zur Tages- und Nachtbetreuung (z. B. Besuch einer Senioren-Tagesstätte) oder Kurzzeit- und Verhinderungspflege geleistet.

    Wichtiger Hinweis:

    Die Inanspruchnahme von Leistungen der Hilfe zur Pflege nach SGB XII unterliegt dem Nachrangprinzip; d. h. mögliche Leistungen Dritter müssen vorrangig zur Deckung des Bedarfes verwendet werden.

    Die Gewährung der Leistung ist abhängig vom Einsatz von Einkommen und Vermögen.



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