Hilfen für Blinde und Gehörlose nach dem Landesteilhabegeldgesetz
Anspruch auf Teilhabegeld nach dem Landesteilhabegeldgesetz Brandenburg haben Personen nach Vollendung des ersten Lebensjahres mit gewöhnlichem Aufenthalt im Land Brandenburg, sofern eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:
- Verlust beider Beine im Oberschenkelbereich oder beider Hände, soweit kein Anspruch auf Leistungen der Pflegekasse nach dem SGB XI besteht,
- Lähmungen oder gleichartigen Behinderungen, soweit kein Anspruch auf Leistungen der Pflegekasse nach dem SGB XI besteht,
- blinde Menschen bzw. ihnen gleichgestellte Menschen nach § 72 Abs. 5 SGB XII,
- gehörlose Menschen oder Personen mit an Taubheit grenzender Schwerhörigkeit (Die Taubheit oder an Taubheit grenzende Schwerhörigkeit muss angeboren oder bis zum 7.- Lebensjahr erworben sein. Eine später erworbene Taubheit oder Schwerhörigkeit wird nur anerkannt, wenn sich daraus eine schwere Sprachstörung ergibt, für die ein Grad der Behinderung von 100 festgestellt wurde.) oder
- taubblinde Menschen, denen das Merkzeichen TBl zuerkannt worden ist oder die die Voraussetzungen für die Zuerkennung dieses Merkzeichens erfüllen.