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Hilfen zur Bildung und Teilhabe

Wer ist leistungsberechtigt?

Kinder und Jugendliche, die eine Kindertagesstätte, Kindertagespflege oder eine Schule besuchen, haben neben dem Regelbedarf zusätzlich Anspruch auf Leistungen zur Bildung und Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft.

Das Kind bzw. der/die Jugendliche muss also grundsätzlich Leistungen der Sozialhilfe (SGB XII) erhalten. Werden Leistungen vom Jobcenter (ALG II, Sozialgeld), Wohngeld oder Kinderzuschlag für Kinder und Jugendliche gewährt, ist der Antrag beim Jobcenter zu stellen.

Was bekommt ein Leistungsberechtigter?

Die einzelnen Leistungen für Bildung und Teilhabe sind:

  • Eintägige (Schul-)Ausflüge und mehrtägige (Klassen-)Fahrten
  • Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf
  • Schülerbeförderung
  • Lernförderung
  • Mittagsverpflegung
  • Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben

Müssen die Leistungen für Bildung und Teilhabe beantragt werden?

Die Hilfen zur Bildung und Teilhabe, mit Ausnahme der ergänzenden Lernförderung, sind nicht gesondert zu beantragen.

Das Sozialamt muss jedoch Kenntnis von einem möglichen Bedarf erlangen, um Leistungen gewähren zu können. D.h. der Hilfesuchende muss geeignete Nachweise vorlegen (z.B. die Rechnung für die Teilnahme an der gemeinschaftlichen Mittagsversorgung in der Kita, Bescheinigung der Schule über Klassenfahrten, Bestätigung eines Vereins über die Mitgliedschaft).


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