Inhalt

Hilfen für Asylsuchende

Welche Unterlagen benötige ich bei meiner Antragstellung?

  • Antrag Asylbewerberleistungsgesetz
  • Folgeantrag Asylbewerberleistungsgesetz
  • Meldebescheinigung,
  • aktuelle Aufenthaltsgestattung, Duldung oder ggf. Aufenthaltstitel (Ausweis),
  • Kontoauszüge der letzten 3 Monate,
  • Einkommensnachweise (z.B. Lohn/Gehalt, Arbeitslosengeldbescheid, Kindergeldbescheid o.ä.),
  • Nachweise über vorhandenes Vermögen wie z. B. Sparguthaben, Auto
  • bei Wohnungsunterbringung: Nachweise über die Ausgaben wie z.B. Mietvertrag, Mietquittungen, Heizkosten, Unterlagen über Versicherungsbeiträge

Je nach Einzelfall kann das Sozialamt weitere Unterlagen abfordern!

Zusatzinformationen

Nach der Verteilentscheidung des Landes und Zuweisung auf den Landkreis Uckermark in eine GU füllen die Leistungsberechtigten gemeinsam den dortigen Sozialarbeiten einen Antrag aus.

Anschließend reichen die Antragsteller den Antrag sowie die weiteren benötigten Unterlagen persönlich im Sozialamt ein.

Im Regelfall werden die Leistungen dann für 12 Monate bewilligt. 8 Wochen vor Ablauf der 12 Monate ist dann ein verkürzter Folgeantrag zu stellen.

Was sind Hilfen für Asylsuchende?

Grundleistungen, Leistungen in besonderen Fällen, Gesundheitsleistungen, Unterbringung:

Hilfen für Asylsuchende sind Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG). Es regelt dem Umfang und die Form der Leistungen zur Sicherung des Mindestunterhalts für Asylbewerber und andere vergleichbare ausländische Staatsangehörige ohne verfestigtes Bleiberecht. Zu den Leistungen nach dem AsylbLG gehören die Grundleistungen nach § 3 AsylbLG (einschließlich Unterkunft, Heizung und Gebrauchsgüter des Haushaltes), Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Geburt gemäß § 4 AsylbLG und sonstige Leistungen nach § 6 AsylbLG. Nach einem Aufenthalt von 18 Monaten, ohne wesentliche Unterbrechungen, besteht ein Anspruch auf sogenannte Analogleistungen nach § 2 AsylbLG, sofern die Leistungsberechtigten die Dauer des Aufenthalts nicht rechtsmissbräuchlich selbst beeinflusst haben. Unter bestimmten Voraussetzungen sieht das AsylbLG jedoch auch Einschränkungen von Leistungsansprüchen, z.B. bei fehlender Mitwirkung bei der Passbeschaffung, vor (vgl. § 1 a, § 11 AsylbLG). Wie auch bei anderen Grundsicherungssystemen der BRD, wird auch im AsylbLG das Einkommen und Vermögen der Antragssteller geprüft und ggf. im Rahmen der Hilfe zur Selbsthilfe entsprechend § 7 AsylbLG herangezogen.

Grundleistungsempfänger nach § 3 AsylbLG erhalten zunächst einen eingeschränkten Zugang zur medizinischen Grundversorgung entsprechend § 4 AsylbLG (bei Krankheit, Schwangerschaft und Geburt). Beim späteren analogen Leistungsbezug nach § 2 AsylbLG erhalten Leistungsberechtigte dann eine uneingeschränkte medizinische Versorgung. In jedem Fall erhalten alle Leistungsberechtigten eine elektronische Gesundheitskarte.

In der Regel werden die Leistungsberechtigten nach Verteilentscheidung durch das Land entsprechend den Regelungen des § 53 AsylG in einer Gemeinschaftsunterkunft (GU) des Landkreises untergebracht. Die Kosten der Unterkunft werden dann als Sachleistungen erbracht. Je nach individuellen Voraussetzungen und Integrationsfortschritten (z.B. Sprache, Schule, Kita, Arbeit, Verhalten in der GU) kann später eine Unterbringung in einer eigenen Wohnung im Landkreis Uckermark erfolgen.

Wer ist leistungsberechtigt?

Leistungsberechtigt sind Ausländer, die

  • sich im Asylverfahren befinden (§ 1 Abs. 1 Nr.1 AsylbLG),
  • über einen Flughafen einreisen wollen und deren Einreise nicht oder noch nicht gestattet ist (§1 Abs.1 Nr.2 AsylbLG),
  • eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1, § 24, § 25 Abs. 4 S. 1 oder nach § 25 Absatz 5 besitzen (§1 Abs. 1 Nr.3 AsylbLG),
  • eine Duldung nach § 60a AufenthG erhalten haben (§ 1 Abs. 1 Nr.4 AsylbLG),
  • vollziehbar ausreisepflichtig sind, auch wenn die Abschiebungsandrohung noch nicht oder nicht mehr vollziehbar ist (§ 1 Abs.1 Nr.5 AsylbLG),
  • Ehegatten, Lebenspartner oder minderjährige Kinder der zuvor genannten Personen sind, ohne dass sie selbst die dort genannten Voraussetzungen erfüllen (§ 1 Abs.1 Nr.6 AsylbLG) oder
  • Folgeantragsteller nach § 71 AufenthG oder Zweitantragsteller nach § 71 a AsylG sind (§ 1 Abs. 1 Nr.7 AsylbLG)
  • und sich tatsächlich im Bundesgebiet aufhalten.

Was ist Migrationssozialarbeit?

Asylsuchende und Zuwanderer erhalten Beratungsangebote in migrations- und integrationsspezifischen Angelegenheiten. Die Beratung soll zur optimalen Nutzung sozialer Angebote befähigen und somit zur Erhöhung der Selbsthilfekompetenz sowie zur Aktivierung der Asylsuchenden und Flüchtlinge beitragen.

Die Beratung erfolgt sowohl dezentral in Angermünde, Prenzlau, Templin, Lychen und Schwedt durch den Migrationsfachdienst als auch unterbringungsnah durch die Sozialarbeiter in den jeweiligen Gemeinschaftsunterkünften. Leistungsberechtigte nach dem AsylbLG, die bereits in eigenen Wohnungen leben, können sich an die Sozialarbeiter des Sozialamtes wenden.

Migrationsfachdienst / Migrationssozialarbeit des Landkreises Uckermark (Leistungsberechtigte SGB II)

  • Prenzlau
  • Angermünde
  • Schwedt/Oder
  • Templin
  • Lychen
Karte wird geladen...


Kontakt / Ansprechpartner