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Entsorgung - Altholz/Abrissholz

Altholz (Konstruktionsholz), das bei Um- oder Rückbauarbeiten anfällt, gilt als belastet, weil es i.d.R. mit Insektenschutz- oder Holzschutzmitteln behandelt wurde. Diese enthielten in der Vergangenheit Zusätze, die nach heutigen Erkenntnissen krebserregend sind. Deshalb ist Altholz entweder einer Altholzbehandlungsanlage zur energetischen Verwertung bzw. einer thermischen Beseitigungsanlage zur Beseitigung zu übergeben (sh. Fachbetrieberegister).

Ob eine energetische Verwertung möglich ist oder eine thermische Beseitigung vorgenommen werden muss, ist abhängig von der jeweiligen Schadstoffbelastung des Altholzes.

Rechtsgrundlage(n)

Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)

Die Kosten für die Verwertung bzw. Beseitigung von Altholz können bei den Anlagen erfragt werden. Sie sind abhängig von der Einstufung des Altholzes in die Kategorie 1 – 4 der AltholzV und der abzugebenden Menge. Die Entsorgung von Altholz außerhalb einer zugelassenen Anlage stellt eine Ordnungswidrigkeit gem. § 69 Abs. 1 KrWG dar. Diese kann mit einem Bußgeld bis zu 100.000,- € geahndet werden (sh. § 69 Abs. 3 KrWG).

Formulare

Keine. Bei Abgabe an eine dafür zugelassenen Anlage erhalten Sie Belege, die die ordnungsgemäße Verwertung bzw. allgemeinwohlverträgliche Beseitigung Ihres Altholzes bestätigen.