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Naturschutzrechtliche Eingriffsregelung

Nach § 13 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) sind erhebliche Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft vom Verursacher vorrangig zu vermeiden und nicht vermeidbare Beeinträchtigungen durch Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen oder – falls dies nicht möglich ist – durch Ersatz in Geld zu kompensieren. Eingriffe können dreidimensional - in die Höhe, in die Tiefe und in der Fläche – sowie direkt und indirekt wirken (anlage-, bau- und betriebsbedingt).

Schutzgüter der Eingriffsregelung sind die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes (Definition Naturhaushalt: § 7 Abs. 1 BNatSchG) sowie das Landschaftsbild.

Für Vorhaben im Außenbereich gemäß § 35 BauGB muss ein Gutachten erarbeitet werden, in dem die Eingriffe dargestellt, quantifiziert und Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen aufgeführt werden. Zudem muss dargestellt werden, wie nicht vermeidbare Eingriffe kompensiert werden sollen (§ 17 Abs. 4 BNatSchG).

Bei Eingriffsvorhaben sind die Vorschriften des besonderen Artenschutzes zu berücksichtigen, wobei nach § 44 Abs. 5 BNatSchG für zulässige Eingriffe spezielle Regelungen bestehen (BfN - Besonderer Artenschutz bei Eingriffen).

Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen sind von den Zulassungsbehörden im Eingriffs- und Kompensationsflächen-Informationssystem (EKIS WebGIS – OSIRIS) zu erfassen.

Die Rechtsgrundlage hierfür bildet § 17 Abs. 6 BNatSchG.