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Datum: 23.09.2022

Aktuelle Nachricht zur Umsetzung der Ausnahmeregel für GLÖZ 8

Grundsätzlich wird es in 2023 möglich sein, die geforderten 4 % GLÖZ 8-Flächen für den Lebensmittelanbau zu nutzen. Im Agrarantrag 2023 wären dann die anvisierten Stilllegungsflächen als „GLÖZ 8“ zu deklarieren und zusätzlich mit dem Nutzungscode der angebauten "Lebensmittel"kultur zu kennzeichnen.

Allerdings gibt es eine wichtige Einschränkung für die Inanspruchnahme der Ausnahmeregel.

Hierbei handelt es sich um alle Betriebe, die Parzellen haben, welche sowohl in 2021 als auch in 2022 (also in beiden Jahren auf der gleichen Flächen) als Brache (NC 591/590/594/595/058/054) beantragt waren und die nun einen Umbruch dieser Flächen vorgenommen haben bzw. planen.

Es wurde festgelegt, dass Betriebe, welche diese Bracheflächen ganz oder teilweise umgebrochen und mit Kulturpflanzen bestellt haben, von der Ausnahmeregel ausgeschlossen sind.

Das bedeutet,

  1. es müssen tatsächlich 4 % nichtproduktive Flächen im Jahr 2023 vorgehalten werden

    oder

  2. Sie könnten die bereits umgepflügte Brachefläche wieder neu als Brache anlegen und 2023 auch so ausweisen.

Sofern dann noch Flächen bis zum Anteil von 4% fehlen, können wegen der zulässigen Anwendungsmöglichkeit der Ausnahmeregel dann auch mit Lebensmitteln bestellte Flächen einbezogen werden.

Bitte lesen die vollständige Regelung auf der Homepage des Ministeriums.

Weitere Informationen zu den aktualisierten Ausführungen zu diesem Thema als auch zur Problematik des Fruchtwechsels /GLÖZ 7