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Datum: 24.05.2023

Aufzeichnungspflichten nach Anlage 5 der Düngeverordnung für Landwirtschaftsbetriebe

Betriebe, die mit der Düngung ihrer landwirtschaftlichen Nutzflächen wesentliche Nährstoffmengen (50 kg Gesamt-Stickstoff oder 30 kg Phosphat pro Hektar und Jahr) aufbringen, sind in vielerlei Hinsicht verpflichtet Aufzeichnungen darüber zu führen.
Das Landesamt für Ländliche Entwicklung, Landwirtschaft und Flurneuordnung hat dazu eine Zusammenfassung aller Aufzeichnungspflichten auf seiner Homepage unter Bodenschutz und Düngung bereitgestellt.

Aus den aktuellen Erfahrungen des Landwirtschafts- und Umweltamtes im Landkreis Uckermark soll hiermit noch einmal auf die sogenannte Anlage 5 zur Düngeverordnung (DüV) hingewiesen werden.

Bis zum 31.März sind der betrieblich zusammengefasste Düngebedarf und der Nährstoffeinsatz entsprechend der Anlage 5 zur Düngeverordnung zusammenzufassen. Zum Nährstoffeinsatz gehören die Mengen an Stickstoff (differenziert nach Gesamt-Stickstoff und verfügbarem Stickstoff) und Phosphat (kg pro Betrieb) aus mineralischen und organischen Düngemitteln.

In der Anlage 5 müssen zudem die aus der Weidehaltung resultierenden Nährstoffmengen berücksichtigt werden. Dafür sind sowohl die Zahl der Weidehaltung, Art und Anzahl der weidenden Tiere und die Vorgaben aus der Tabelle 1 (Anlage 1 DüV) des Nährstoffanfalls von Nutztieren pro Stallplatz und Jahr heranzuziehen.

Zudem sind die Mengen an Stickstoff, welche durch die Knöllchenbakterien der Leguminosen auf den betrieblichen Acker- und Grünlandflächen fixiert werden, in der Anlage 5 aufzuzeichnen. In der Anlage 4 zur DüV können aus den Tabellen 7 (Ackerflächen) und 12 (Grünlandflächen) die dazugehörigen Werte entnommen werden.

Alle Aufzeichnungen sind mindestens 7 Jahre im Betrieb aufzubewahren und auf Verlangen dem Landwirtschafts- und Umweltamt als zuständige Behörde vorzulegen.

Eine Ausnahme von den Aufzeichnungspflichten (hier Anlage 5) besteht für Betriebe, die Flächen bewirtschaften

  1. auf denen nur Zierpflanzen oder Weihnachtsbaumkulturen angebaut werden, Baumschul-, Rebschul-, Strauchbeeren- und Baumobstflächen, nicht im Ertrag stehende Dauerkulturflächen des Wein- oder Obstbaus sowie Flächen, die der Erzeugung schnellwüchsiger Forstgehölze zur energetischen Nutzung dienen,
  2. mit ausschließlicher Weidehaltung bei einem jährlichen Stickstoffanfall (Stickstoffausscheidung) an Wirtschaftsdüngern tierischer Herkunft von bis zu 100 Kilogramm Stickstoff je Hektar, wenn keine zusätzliche Stickstoffdüngung erfolgt,

sowie für Betriebe, die

  • auf keinem Schlag wesentliche Nährstoffmengen (> 50 kg N/ha/a oder 30 kg P2O5/ha/a) an Stickstoff oder Phosphat mit Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten, Pflanzenhilfsmitteln oder Abfällen zur Beseitigung nach § 28 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes aufbringen,
  • abzüglich von Flächen nach den Nummern 1 und 2 weniger als 15 Hektar landwirtschaftlich genutzte Fläche bewirtschaften, höchstens auf 2 Hektar Gemüse, Hopfen, Wein oder Erdbeeren anbauen, einen jährlichen Nährstoffanfall aus Wirtschaftsdüngern tierischer Herkunft von nicht mehr als 750 Kilogramm Stickstoff je Betrieb aufweisen und keine außerhalb des Betriebes anfallenden Wirtschaftsdünger sowie organischen und organisch-mineralischen Düngemittel, bei denen es sich um Gärrückstände aus dem Betrieb einer Biogasanlage handelt, übernehmen und aufbringen.

Ergänzender Hinweis: Für Flächen/Bewirtschaftungseinheiten, die in der Nitratkulisse (rote Gebiete) liegen, ist der Düngebedarf zusätzlich und gesondert zusammenzufassen und um 20 % zu reduzieren.