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Datum: 15.03.2023

Informationen für Gewässeranlieger und -Nutzer

Gewässer bieten uns und den Besuchern unseres Landkreises Entspannung und Erholung. Dass dies so bleibt, soll uns gemeinsam ein Anliegen sein.  Besonders Gewässeranlieger, welchen mit ihrem Grundstück am Gewässer ein Stück Natur direkt zu Füßen liegt, können sich glücklich schätzen. Was Sie, liebe Bewohner und Gäste der Uckermark, tun können, um unsere Gewässer und unsere Natur für alle, ganz besonders für nachfolgende Generationen zu bewahren und was dabei Ihre Rechte und Pflichten sind, möchten wir Ihnen im Folgenden erklären:

Gewässereigentümer

Gewässer haben Eigentümer. Diese können z. B. der Bund, das Land Brandenburg, Städte und Gemeinden, aber auch private Eigentümer sein. Das Wasser selbst ist jedoch nicht eigentumsfähig.
Zum Gewässer zählen das Gewässerbett und die Ufer einschließlich der Böschung.
Für die Unterhaltung der Gewässer in unserem Landkreis sind in der Regel die Wasser- und Bodenverbände zuständig. Sie sorgen u. a. dafür, dass das Wasser schadlos abfließen kann oder zurückgehalten wird.

Was können Sie als Bewohner und Gäste der Uckermark tun, um unsere Gewässer zu bewahren?

  • Holzlagerungen, Strohballen, Abfälle, Komposthaufen etc. gehören nicht ans oder ins Gewässer! Bei starken Niederschlägen können diese abgeschwemmt werden und sich zu Abflusshindernissen entwickeln. In der Folge führt dies zu Überschwemmungen. Durch Ablagerungen von Rasenschnitt und Kompost gelangen Nährstoffe ins Gewässer, welche u. a. zu einer starken Algenblüte führen können, was u. a. zum Fischsterben führen kann.

    • Lagerungen nur im Abstand von min. 5 – 10 Metern vom Gewässer.
    • Grünabfälle (Rasenschnitt etc.) in den Kompost oder kostenfreie Abgabe bei den Wertstoffannahmehöfen der Uckermärkischen Dienstleistungsgesellschaft (UDG).
    • Die Entsorgung von Hausmüll, Reifen, Farbresten, Holz, Bauschutt etc. ist am und im Gewässer verboten.
  • Der Einsatz von Pflanzenschutzmitteln im Garten kann zu Umwelt- und Gesundheitschäden führen.

    • Keine Anwendung von Pflanzenschutz- und Düngemitteln im oder am Gewässer.
    • Entsorgung von Pflanzenschutz- und Düngemittelbehältern sowie Restmengen bei Schadstoffsammelstellen. Nicht in das Gewässer oder den Abfluss schütten.
    • Nur Produkte, verwenden , die für den Haus- und Kleingartenbereich zugelassen sind.
    • Gebrauchsanweisung aufmerksam lesen.
  • Bauliche Anlagen wie Zäune, Stege, Durchlässe, Brücken, Gebäude, Ufermauern etc. dürfen die Wasser- und Bodenverbände nicht bei der Ausführung der Gewässerunterhaltung behindern oder diese gar unmöglich machen.

    • Keine bauliche Anlage ohne Genehmigung der Unteren Wasserbehörde, wenn der Abstand zum Gewässer weniger als 5 Meter (II. Ordnung) oder weniger als 10 Meter (I. Ordnung), gemessen ab Böschungsoberkante landeinwärts, beträgt.
  • In erster Linie schützen die Wurzeln von Gehölzen (vornehmlich standortgerecht) das Ufer. Uferbefestigungen in natürlicher Bauweise schützen das Grundstück und dienen gleichzeitig der Natur.

    • Keine Uferbefestigung durch Mauern oder mittels sonstiger Materialien bzw. nur im Ausnahmefall und mit Genehmigung der Unteren Wasserbehörde.
  • Das Gewässer kann den Anliegern zur Bewässerung dienen. Dies sollte aber zum Schutz unserer Natur die Ausnahme darstellen.

    • In erster Linie soll Regenwasser zur Gartenbewässerung genutzt werden.
    • Die Entnahme mit Handschöpfgeräten (Gießkanne, Eimer) aus Gewässern ist erlaubnisfrei.
    • Die Entnahme mit Pumpen bedarf einer Erlaubnis durch die Untere Wasserbehörde.
    • Kein Anstauen des Gewässers ohne Erlaubnis der unteren Wasserbehörde.
    • In Niedrigwasserzeiten kann die Entnahme durch Allgemeinverfügung eingeschränkt bzw. ganz verboten werden (Information über Medien und Amtsblatt).


      Wir bitten um Beachtung und Umsetzung der hier aufgeführten Rechte und Pflichten, da bei Zuwiderhandlung die Umwelt erheblich beeinträchtigt wird und empfindliche Bußgelder erhoben werden!