Nachweis von Trichinellen
Bei erlegten Wildschweinen aus den Regionen Wallmow und Hohenreinkendorf wurden im Februar bzw. März 2025 in der amtlichen Schlachttier- und Fleischuntersuchung Trichinellen nachgewiesen.
In der anschließenden Feindiagnostik des Bundesinstituts für Risikobewertung (BfR) in Berlin konnten diese Befunde bestätigt werden. Detektiert wurde jeweils die Trichinenart „Trichinella spiralis“. Die betroffenen Stücken Schwarzwild wurden als „genussuntauglich“ (nicht verzehrsfähig) beurteilt sowie entsprechend gekennzeichnet und unverzüglich der unschädlichen Beseitigung zugeführt.
Trichinen sind sehr kleine Fadenwürmer, die in der Muskulatur von u. a. Wildschwein, Dachs und Waschbär vorkommen können. Hierbei spielt das Alter, Gewicht und Geschlecht der infizierten Tiere keine Rolle.
Der Mensch infiziert sich durch den Verzehr rohen oder ungenügend zubereiteten trichinösen Fleisches oder daraus hergestellten Produkten, wie Rohwurst oder Rohschinken.
Achtung! Die Parasiten werden nicht durch Räuchern, Pökeln oder Trocknen abgetötet. Damit ist insbesondere der Verzehr von Mett, Rohwürsten oder Schinken für den Menschen besonders gefährlich.
Eine Infektion beim Menschen führt je nach Infektionsdosis und Verlauf zu milden bis schweren Krankheitssymptomen, in seltenen Fällen auch zum Tod.
Angesichts des aktuellen Trichinellennachweise ist der Verbraucher von Wildschwein-, Dachs- und Waschbärfleisch gut beraten, sich stets nach der Trichinellenfreiheit beim Abgebenden (Jäger) zu erkundigen.
In diesem Zusammenhang weist Amtstierarzt Dr. Achim Wendlandt noch einmal darauf hin, wie wichtig eine gründliche und lückenlose Trichinellen-Untersuchung von prädestinierten Tieren ist.
Hierzu sind von jedem zur Strecke gebrachten Wildschwein, Dachs oder Waschbär, welche zum Verzehr beabsichtigt sind, Probenmaterial in ausreichender Menge und Qualität der Untersuchung zuzuführen.
Die Probenentnahme beim Schwarzwild darf nur durch berechtigte Personen, z. B. beauftragte Jagdausübungsberechtigte des Landkreises Uckermark, erfolgen.
Die telefonische Erreichbarkeit der Jagdausübungsberechtigten ist zwingend bis zum Abschluss der Untersuchungen zu gewährleisten.
Quelle: Landkreis Uckermark