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Datum: 14.07.2022

Pufferzone eingerichtet

Zur Bekämpfung des Ausbruchs der Afrikanischen Schweinepest in einem Hausschweinbestand in der Uckermark wurde eine Tierseuchenallgemeinverfügung erlassen. Damit werden um den Ausbruchsort Restriktionsgebiete festgelegt und verschiedene Maßnahmen angeordnet.

Neben der Sperrzone III (Sperrbezirk und Beobachtungsgebiet) ist eine Sperrzone I (Pufferzone) festgelegt worden. Sie umfasst die Ortslagen folgender Gemeinden, Gemarkungen, Orts- und Gemeindeteile:

  • Stadt Prenzlau:
    • Gemarkungen Dedelow, Schönwerder, Dauer
  • Gemeinde Nordwestuckermark:
    • Gemarkungen Zernikow, Holzendorf, Rittgarten, Falkenhagen, Schapow, Schönermark, Wilhelmshof, Naugarten, Horst, Gollmitz, Klein Sperrenwalde und Kröchlendorff
  • Amt Gramzow:
    • Gemeinde Oberuckersee: Gemarkung Grünheide
    • Gemeinde Gramzow: Gemarkung Gramzow östlich der K7315, Gemarkung Lützlow östlich der Lützlower Straße, Am Kietz, Randowhöhe, Gemarkungen Meichow, Neumeichow, Polßen
    • Gemeinde Randowtal: Gemarkung Wollin, Schmölln, Schwaneberg, Grenz
  • Amt Brüssow:
    • Stadt Brüssow: Gemarkungen Battin, Grünberg und Trampe
    • Gemeinde Carmzow-Wallow
    • Gemeinde Schenkenberg: Gemarkung Kleptow
    • Gemeinde Schönefeld
    • Gemeinde Göritz
  • Gemeinde Uckerland:
    • Gemarkung Bandelow südlich der Straße von Bandelow zum Bandlowsee, Gemarkung Jagow südlich der Straße vom Bandlowsee zur K7341
  • Gemeinde Boitzenburger Land:
    • Gemarkungen Berkholz, Wichmannsdorf, Kuhz und Haßleben
  • Amt Gerswalde:
    • Gemeinde Flieth-Stegelitz
    • Gemeinde Mittenwalde
    • Gemeinde Gerswalde: Gemarkungen Gerswalde, Buchholz, Pinnow, Kaakstedt und Fergitz
  • Stadt Angermünde:
    • Gemarkungen Wilmersdorf und Schmiedeberg

Im Unterschied zu ASP-Ausbrüchen bei Wildschweinen richten sich die Anordnungen ausschließlich an schweinehaltende Betriebe und Privatpersonen. Es gibt keine weiteren Einschränkungen, wie z.B. das Betreten bzw. Befahren landwirtschaftlicher Flächen in den Restriktionsgebieten, Einbringen der Ernte usw.

Für die Sperrzonen gelten verschiedene Anordnungen. So müssen Schweinehalter die Anzahl ihrer gehaltenen Schweine melden, außerdem verendete oder erkrankte Schweine. Es ist sicherzustellen, dass der Betrieb nur mit Schutzkleidung betreten wird. Schuhwerk muss gereinigt werden. Schweine dürfen weder in einen noch aus einem Betrieb verbracht werden. Verendete oder getötete Schweine, Fleisch, Sperma, Eizellen und Embryonen von Schweinen dürfen nicht verbracht werden. Auf öffentlichen oder privaten Straßen oder Wegen, ausgenommen auf betrieblichen Wegen, dürfen Schweine nicht getrieben oder transportiert werden. Ausstellungen, Märkten oder Veranstaltungen ähnlicher Art mit Klauentieren sowie der Handel mit Klauentieren sind verboten. Fahrzeuge und Ausrüstungen für den Transport von Schweinen, anderen Tieren oder Gegenständen, die mit dem Seuchenerreger in Kontakt gekommen sein können, sind unverzüglich nach der Benutzung zu reinigen, zu desinfizieren und, soweit erforderlich, zu entwesen. Andere Haustiere als Schweine, ausgenommen Bienen, dürfen nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde aus einem oder in einen Betrieb mit Schweinehaltung verbracht werden.

Der genaue Wortlaut der Allgemeinverfügung ist auf der Internetseite des Landkreises nachzulesen. Dort ist auch eine Karte einsehbar. Tierseuchenallgemeinverfügung zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest bei Hausschweinen