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Unterstützung für Geflüchtete

Mitten in Europa – nur einige Hundert Kilometer von uns entfernt ist Krieg: Hundertausende Menschen auf der Flucht, Frauen und Kinder, die trotz eisiger Temperaturen in Kellern und U-Bahn-Schächten Schutz suchen, zerstörte Häuser, auseinandergerissene Familien….

Diese Bilder erschüttern wohl jeden von uns zutiefst. Und sie lösen landesweit eine riesige Welle des Mitgefühls und der Hilfsbereitschaft aus. Auch hier bei uns in der Uckermark. Neben den vielen ehrenamtlichen und privaten Initiativen, die dankenswerterweise sofort angelaufen sind, arbeitet auch der Landkreis auf Hochtouren daran, schnell und unbürokratisch zu helfen.


IM BLICKPUNKT

Ukraine – Identitätsdokumente

Das Bundesministerium des Innern und für Heimat informierte die Ausländerbehörden über die grundsätzliche Arbeitsfähigkeit der ukrainischen Auslandsvertretungen in der Bundesrepublik Deutschland.

Für eine Bearbeitung des Antrages auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 des Gesetzes über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (AufenthG), ist ein gültiges, in Deutschland anerkanntes Identitätsdokument erforderlich.

Geburtsurkunden und ukrainische Ausweisdokumente in kyrillischer Sprache sind zur Erfüllung der Passpflicht in der Bundesrepublik Deutschland nicht geeignet und nicht als Passersatz anerkannt.

Personen, die nur im Besitz einer Geburtsurkunde oder eines ukrainischen Ausweisdokuments in kyrillischer Sprache sind, sind daher aufgefordert, sich von der ukrainischen Auslandsvertretung eine Bescheinigung im Sinne der Identitätsklärung oder einen biometrischen Reisepass ausstellen zu lassen.

Kinder unter 16 Jahren, die nur eine Geburtsurkunde besitzen, können von der ukrainischen Auslandsvertretung im Reisepass der Eltern eingetragen werden.

Ebenfalls ist es erforderlich, die Gültigkeit des biometrischen Reisepasses durch die ukrainische Auslandsvertretung verlängern zu lassen, wenn dieser abgelaufen ist oder kurz vor dem Ablauf steht.

Diese Regelung gilt auch für die Personen, die schon einen Antrag gestellt haben und eine Fiktionsbescheinigung besitzen. Diese Personen werden ebenfalls gebeten, sich von der ukrainischen Auslandsvertretung ein geeignetes Dokument ausstellen zu lassen.

Die nächstgelegene Botschaft und das Konsulat befinden sich in Berlin.

Botschaft der Ukraine

Albrechtstraße 26
10117 Berlin

Die Kontaktdaten der anderen Vertretungen der Ukraine in Deutschland sind hier zu finden:
https://www.auswaertiges-amt.de/

Spendenkonto

Der Landkreis hat ein Spendenkonto eingerichtet, aus dem Hilfslieferungen in die Ukraine finanziert werden.

  • Wer helfen möchte, kann Geldspenden auf das eigens dafür vom Landkreis Uckermark eingerichtete Spendenkonto „Uckermark hilft Ukraine“ bei der Sparkasse Uckermark überweisen: IBAN: DE50 1705 6060 0101 0291 44

Hinweis:
Für Spenden bis zu einer Höhe von 200,00 Euro erkennt das Finanzamt den Einzahlungs-, bzw. Überweisungsbeleg als Bescheinigung an. Wer höhere Beträge spendet und eine Spendenbescheinigung wünscht, kann sich telefonisch über die Rufnummer 03984-70 1120 an das Amt für Finanzen in der Kreisverwaltung Uckermark wenden.

Informationen zu Deutschkursen

Im Landkreis Uckermark gibt es mehrere Möglichkeiten, Deutsch zu lernen. Wer Kurse besuchen möchte, kann sich an die Kreisvolkshochschule Uckermark, das Deutsche Erwachsenen Bildungswerk (DEB) oder den MAQT e.V. wenden.

Das Angebot der Deutschkurse in Prenzlau und Templin findet an der Volkshochschule statt. Informationen und Anmeldungen zu den Kursen erfolgen bitte bei Frau Stockmann de Caro oder Frau Trentau zu folgenden Beratungszeiten:

Ort
Tag
Uhrzeit
Prenzlau
Dienstag
08:00 - 11:30 Uhr und 13:00 - 17:00 Uhr

Donnerstag
08:00 - 11:30 Uhr und 13:00 - 15:30 Uhr
Templin
Montag
08:00 - 11:30 Uhr und 13:00 - 15:30 Uhr

oder unter 03984 2551 oder info@kvhs-uckermark.de.

Das Angebot der Deutschkurse in Angermünde und Schwedt findet bei MAQT e.V. und DEB - MeSo Akademie gGmbH statt. Informationen und Anmeldungen richten Sie bitte an:

Ort
Adresse
Ansprechpartner
Schwedt/Oder
Ringstraße
Frau Formella,
Tel.: 03332-421932, Schwedt@maqt.de
Angermünde (MAQT)
R.-Breitscheid Str. 109c
Frau Götting,
Tel.: 03331-365020, Angermuende@maqt.de 
Angermünde (DEB)
Klosterstraße 43
Herr Gohlke,
Tel.: 03334 81922-11, c.gohlke@deb-gruppe.org
Während der Zeit, wo auf die Teilnahme an einem Kurs gewartet wird oder falls die Teilnahme an einem Kurs nicht möglich ist, können die Angebote der Lerncafés im ganzen Landkreis genutzt werden.

Die Lerncafés sind kostenfrei. Man kann jederzeit einfach vorbei kommen. Aktuelle Informationen finden sich stets unter www.kvhs-uckermark.de

Die Termine für die Lerncafés finden sich auf der Internetseite der Kreisvolkshochschule Uckermark.

Eröffnung eines Bankkontos bei der Sparkasse

Ziel:

  • Einrichtung eines Bankkontos zur Inanspruchnahme von staatlichen finanziellen Hilfeleistungen sowie Bewältigung lebenspraktischer Situationen.
  • Einlösen von Schecks.

Währung umtauschen

In der Hauptgeschäftsstelle der Sparkasse Uckermark (Prenzlau, Georg-Dreke-Ring) ist es möglich, die ukrainische Währung umzutauschen. Der Tausch erfolgt nur durch Gutschrift auf ein Konto bei der Sparkasse Uckermark. Das Geld wird entgegengenommen und in der Landesbank geprüft.

Die Gutschrift erfolgt dann einige Tage später. Ein Barumtausch ist nicht möglich.

Kontaktdaten:

Geldleistungen, Arbeitssuche, Wohnung und Krankenversicherung

Zum 01.06.2022 wird für hilfebedürftige Geflüchtete aus der Ukraine der Zugang zu Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (Grundsicherung für Arbeitssuchende – SGB II) ermöglicht. Sofern die Voraussetzungen erfüllt sind, besteht ein Anspruch auf Leistungen zum Lebensunterhalt (inkl. Krankenversicherung) und Kostenübernahme für Unterkunft und Heizung.

Zudem gibt es in unserer Beratung Förder- und Qualifizierungsangebote, wie zum Beispiel Sprachkurse, Integrationskurse und andere Weiterbildungsmöglichkeiten.

Wir unterstützen Sie gerne bei der Anerkennung Ihrer Berufsabschlüsse und helfen Ihnen, eine Arbeitsstelle zu finden.

Was wird zur Antragstellung benötigt?

  • Anmeldung zur Krankenkasse
  • Ein deutsches Bankkonto
  • Fiktionsbescheinigung oder Aufenthaltstitel nach § 24 (1) Aufenthaltsgesetz
  • Ausweisdokumente
  • Mietvertrag (soweit Mietkosten tatsächlich anfallen)

Für Ihre Antragstellung nutzen Sie bitte folgende Formulare:

Haben Sie Fragen oder benötigen Sie Unterstützung bei der Antragstellung?

Ansprechpartner Jobcenter Uckermark

Ansprechpartner Johanniter Unfallhilfe deutsch / russisch

Terminbuchungen – Erstuntersuchungen für ukrainische Kriegsflüchtlinge

Das Asklepios Klinikum Schwedt bietet Termine für ärztliche Erstuntersuchungen von ukrainischen Kriegsflüchtlingen an. Diese Untersuchungen sind unter anderem Voraussetzung dafür, dass Kinder und Jugendliche Gemeinschaftseinrichtungen, wie Kita oder Schulen, besuchen können.

Termine sind über folgende Adressen zu vereinbaren:


Online-Terminbuchung
unter: https://termin.samedi.de/


Am Sana-Krankenhaus in Templin können ebenfalls Erstuntersuchungen durchgeführt werden.

Anfragen sind bitte per Mail an petra.strehlau@sana-kt.de zu richten. Termine werden nach Absprache vereinbart.


Hilfen für Asylsuchende

Was sind Hilfen für Asylsuchende?

Grundleistungen, Leistungen in besonderen Fällen, Gesundheitsleistungen, Unterbringung:

Hilfen für Asylsuchende sind Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG). Es regelt dem Umfang und die Form der Leistungen zur Sicherung des Mindestunterhalts für Asylbewerber und andere vergleichbare ausländische Staatsangehörige ohne verfestigtes Bleiberecht. Zu den Leistungen nach dem AsylbLG gehören die Grundleistungen nach § 3 AsylbLG (einschließlich Unterkunft, Heizung und Gebrauchsgüter des Haushaltes), Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Geburt gemäß § 4 AsylbLG und sonstige Leistungen nach § 6 AsylbLG. Nach einem Aufenthalt von 18 Monaten, ohne wesentliche Unterbrechungen, besteht ein Anspruch auf sogenannte Analogleistungen nach § 2 AsylbLG, sofern die Leistungsberechtigten die Dauer des Aufenthalts nicht rechtsmissbräuchlich selbst beeinflusst haben. Unter bestimmten Voraussetzungen sieht das AsylbLG jedoch auch Einschränkungen von Leistungsansprüchen, z.B. bei fehlender Mitwirkung bei der Passbeschaffung, vor (vgl. § 1 a, § 11 AsylbLG). Wie auch bei anderen Grundsicherungssystemen der BRD, wird auch im AsylbLG das Einkommen und Vermögen der Antragssteller geprüft und ggf. im Rahmen der Hilfe zur Selbsthilfe entsprechend § 7 AsylbLG herangezogen.

Grundleistungsempfänger nach § 3 AsylbLG erhalten zunächst einen eingeschränkten Zugang zur medizinischen Grundversorgung entsprechend § 4 AsylbLG (bei Krankheit, Schwangerschaft und Geburt). Beim späteren analogen Leistungsbezug nach § 2 AsylbLG erhalten Leistungsberechtigte dann eine uneingeschränkte medizinische Versorgung. In jedem Fall erhalten alle Leistungsberechtigten eine elektronische Gesundheitskarte.

In der Regel werden die Leistungsberechtigten nach Verteilentscheidung durch das Land entsprechend den Regelungen des § 53 AsylG in einer Gemeinschaftsunterkunft (GU) des Landkreises untergebracht. Die Kosten der Unterkunft werden dann als Sachleistungen erbracht. Je nach individuellen Voraussetzungen und Integrationsfortschritten (z.B. Sprache, Schule, Kita, Arbeit, Verhalten in der GU) kann später eine Unterbringung in einer eigenen Wohnung im Landkreis Uckermark erfolgen.

Wer ist leistungsberechtigt?

Leistungsberechtigt sind Ausländer, die

  • sich im Asylverfahren befinden (§ 1 Abs. 1 Nr.1 AsylbLG),
  • über einen Flughafen einreisen wollen und deren Einreise nicht oder noch nicht gestattet ist (§1 Abs.1 Nr.2 AsylbLG),
  • eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1, § 24, § 25 Abs. 4 S. 1 oder nach § 25 Absatz 5 besitzen (§1 Abs. 1 Nr.3 AsylbLG),
  • eine Duldung nach § 60a AufenthG erhalten haben (§ 1 Abs. 1 Nr.4 AsylbLG),
  • vollziehbar ausreisepflichtig sind, auch wenn die Abschiebungsandrohung noch nicht oder nicht mehr vollziehbar ist (§ 1 Abs.1 Nr.5 AsylbLG),
  • Ehegatten, Lebenspartner oder minderjährige Kinder der zuvor genannten Personen sind, ohne dass sie selbst die dort genannten Voraussetzungen erfüllen (§ 1 Abs.1 Nr.6 AsylbLG) oder
  • Folgeantragsteller nach § 71 AufenthG oder Zweitantragsteller nach § 71 a AsylG sind (§ 1 Abs. 1 Nr.7 AsylbLG)
  • und sich tatsächlich im Bundesgebiet aufhalten.

Was ist Migrationssozialarbeit?

Asylsuchende und Zuwanderer erhalten Beratungsangebote in migrations- und integrationsspezifischen Angelegenheiten. Die Beratung soll zur optimalen Nutzung sozialer Angebote befähigen und somit zur Erhöhung der Selbsthilfekompetenz sowie zur Aktivierung der Asylsuchenden und Flüchtlinge beitragen.

Die Beratung erfolgt sowohl dezentral in Angermünde, Prenzlau, Templin, Lychen und Schwedt durch den Migrationsfachdienst als auch unterbringungsnah durch die Sozialarbeiter in den jeweiligen Gemeinschaftsunterkünften. Leistungsberechtigte nach dem AsylbLG, die bereits in eigenen Wohnungen leben, können sich an die Sozialarbeiter des Sozialamtes wenden.

Migrationsfachdienst / Migrationssozialarbeit des Landkreises Uckermark (Leistungsberechtigte SGB II)

  • Prenzlau
  • Angermünde
  • Schwedt/Oder
  • Templin
  • Lychen
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Kontakt / Ansprechpartner

12.04.2022