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Datum: 10.02.2023

Allgemeinverfügung vom 08.02.2023 zur Aufhebung der Allgemeinverfügung

der Landrätin des Landkreises Uckermark vom 28.09.2022 über die Anordnung zur Absonderung von Verdachts- sowie von positiv auf das Coronavirus getesteten Personen

Die Landrätin des Landkreises Uckermark erlässt folgende Allgemeinverfügung:

Die Allgemeinverfügung der Landrätin des Landkreises Uckermark über die Anordnung zur Absonderung von Verdachts- sowie von positiv auf das Coronavirus getesteten Personen vom 28.09.2022 wird aufgehoben.

Begründung:

Das SARS-CoV-2-Infektionsgeschehen ist in den letzten Monaten deutlich gesunken. Dadurch ist eine Aufhebung sämtlicher Absonderungs- und Isolationsmaßnahmen und damit eine Aufhebung der derzeit bis zum 31.03.2023 geltenden Allgemeinverfügung zur Absonderung von Verdachts- sowie positiv auf das Coronavirus getestete Personen gerechtfertigt.

Voraussetzung für eine Isolationspflicht ist der Nachweis durch einen zertifizierten Antigentest oder einen PCR-Bestätigungstest. Gegenwärtig lassen sich jedoch viele Menschen, die sich krank fühlen, entweder gar nicht testen oder sie machen lediglich einen Antigenselbsttest. Insofern besteht die Situation, dass nur noch ein Bruchteil der Infizierten überhaupt erkannt wird. Daher ist es infektiologisch-medizinisch ausreichend, wenn, wie bei anderen Infektionskrankheiten auch, sich jede infizierte bzw. positiv getestete Person in Eigenverantwortung selbst isoliert. Es gilt weiterhin, wer Symptome hat, sollte zu Hause bleiben.

Medizinische und pflegerische Einrichtungen halten ein Hygienekonzept bzw. Hygienepläne vor, welche auch bei SARS-CoV-2 Anwendung finden. Somit können diese Einrichtungen infektionspräventive Maßnahmen selbst festlegen.

Maßgeblich für die Aufhebung der Absonderungs-und Isolationspflichten ist darüber hinaus, dass in der aktuellen Sechsten Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Testverordnung (16.01.2023) der Anspruch auf kostenlose Freitestung nach § 4a TestV entfallen ist. Insbesondere medizinisches Personal hatte die kostenlosen Freitestungen in Anspruch genommen, die nunmehr entfallen sind.

Darüber hinaus sind die derzeit noch bestehenden bundesgesetzlichen Regelungen in § 28b Absatz 1 IfSG (Testung vor Besuch einer medizinischen/ pflegerischen Einrichtung und mindestens dreimalige Testung des Personals pro Kalenderwoche sowie die Maskenpflicht in Einrichtungen nach § 23 Absatz 3 Nummer 1 bis 11 IfSG) zum Schutz der Bevölkerung, insbesondere der vulnerablen Personengruppen und zur Verhinderung der Überlastung des Gesundheitssystems bis zu ihrem Außerkrafttreten mehr als ausreichend.

Sowohl das Land als auch der Bundesgesetzgeber haben darüber hinaus auf das Infektionsgeschehen reagiert und haben das Außerkrafttreten der Maskenpflicht im ÖPNV und im Regional-und Fernverkehr zum 02. Februar 2023 festgelegt. Die Aufhebung der Absonderungs-und Isolationspflichten und damit weiterer Schutzmaßnahmen ist somit eine weitere gerechtfertigte Reaktion auf das Infektionsgeschehen.

Ein Festhalten an den Absonderungs-und Isolationspflichten ist aus den genannten Gründen nicht mehr gerechtfertigt. Die Allgemeinverfügung war hiernach aufzuheben.

Diese Allgemeinverfügung tritt am 13.02.2023 in Kraft.

Bekanntmachungshinweis:

Die Allgemeinverfügung gilt am 13.02.2023 als bekannt gegeben (§1 Absatz 1 Satz 1 VwVfGBbg in Verbindung mit § 41 Absatz 4 Satz 4 VwVfG).

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch bei der Landrätin des Landkreises Uckermark, Karl-Marx-Str. 1 in 17291 Prenzlau, erhoben werden.

gez. Karina Dörk
Landrätin