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Merkblatt und Anleitung Steuerbescheinigung

Bescheinigungsverfahren für Steuerbescheinigung nach §§ 7i, 10f, 11b Einkommenssteuergesetz (EStG)

Die erforderliche Bescheinigung zur Vorlage beim Finanzamt wird in Brandenburg von der zuständigen Unteren Denkmalschutzbehörde ausgestellt. Diese Bescheinigung kann erst nach Abschluss der Baumaßnahme oder für einzelne abgeschlossene Jahresabschnitte ausgestellt werden.

Voraussetzungen

  • Das Gebäude oder der Gebäudeteil muss vor Beginn der Baumaßnahmen als Denkmal in die Denkmalliste des Landes Brandenburg, im Sinne des § 2 (1) des Brandenburgischen Denkmalschutzgesetzes

  • Die Aufwendungen müssen nach Art und Umfang dazu erforderlich sein, das Gebäude oder den Gebäudeteil als Baudenkmal zu erhalten oder sinnvoll zu nutzen. Aufwendungen, die nicht der Eigenart des Baudenkmals entsprechen, sind nicht bescheinigungsfähig.

  • Die Baumaßnahmen müssen vor Beginn ihrer Ausführung mit der unteren Denkmalschutzbehörde abgestimmt worden sein. Die Abstimmung kann innerhalb eines denkmalrechtlichen Erlaubnisverfahrens oder eines Baugenehmigungsverfahrens erfolgen. Die fehlende vorherige Abstimmung kann nicht nachträglich ersetzt werden. Bei erheblichen Abweichungen der durchgeführten Maßnahmen von dem Ergebnis der Abstimmung wird keine Bescheinigung erteilt.

  • Die Baumaßnahme muss fertiggestellt sein.

  • Eine Endabnahme der ausgeführten Maßnahmen muss durch die Untere Denkmalschutzbehörde erfolgt sein.

  • Die Baumaßnahmen muss anhand einer Fotodokumentation, Zustand vor und nach der Ausführung, dokumentiert sein.

  • Die Aufwendungen müssen nach Art und Umfang dazu erforderlich sein, das Gebäude oder den Gebäudeteil als Baudenkmal zu erhalten oder sinnvoll zu nutzen. Aufwendungen, die nicht der Eigenart des Baudenkmals entsprechen, sind nicht bescheinigungsfähig.

  • Die Baumaßnahmen müssen vor Beginn ihrer Ausführung mit der unteren Denkmalschutzbehörde abgestimmt worden sein. Die Abstimmung kann innerhalb eines denkmalrechtlichen Erlaubnisverfahrens oder eines Baugenehmigungsverfahrens erfolgen. Die fehlende vorherige Abstimmung kann nicht nachträglich ersetzt werden. Bei erheblichen Abweichungen der durchgeführten Maßnahmen von dem Ergebnis der Abstimmung wird keine Bescheinigung erteilt.

  • Die Baumaßnahme muss fertiggestellt sein.

  • Eine Endabnahme der ausgeführten Maßnahmen muss durch die Untere Denkmalschutzbehörde erfolgt sein.

  • Die Baumaßnahmen muss anhand einer Fotodokumentation, Zustand vor und nach der Ausführung, dokumentiert sein.

Erforderliche Unterlagen

Beantragung einer Bescheinigung - folgende Unterlagen werden benötigt: 

  1. Antrag auf Ausstellung einer Bescheinigung
    Dieser ist von uns im Internet unter Steuerbescheinigungen für Sie bereitgestellt. Im Antrag ist auf die konkrete Bezeichnung der durchgeführten Maßnahme und auf die genaue Dauer der Baumaßnahme zu achten.

  2. Vollständige Originalschlussrechnungen 
    Die Schlussrechnungen sind nach Gewerken und Firmen zu sortieren und in die Tabelle der Rechnungen (Anlage 1 des Antrages), entsprechend fortlaufend nummeriert einzutragen. Jede Rechnung ist separat mit Angabe von Rechnungsdatum, Rechnungsbetrag, Zahlungsdatum und Zahlungsbetrag aufzuführen. Erforderlich ist die Vorlage aller Schlussrechnungen und die dazugehörigen Überweisungsbelege oder sonstigen Zahlungsnachweise (z.B. Kontoauszug, Kassenbeleg). Abschlagsrechnungen und Kostenvoranschläge ersetzen keine Schlussrechnung. Kassenzettel sind auf ein A4-Papier aufzukleben. Die Excel-Liste (Anlage 1 des Antrages), in der Sie Ihre Rechnungen digital eintragen, sende Sie per Email an die Untere Denkmalschutzbehörde, sie dient im Anschluss zur Prüfung Ihres Antrages.

  3. Auflistung der Elektronischen Rechnungen
    Elektronische Rechnungen (Online-Rechnungen) sind auf einem separaten Formular aufzulisten. Dieses Formular erhalten Sie auf Anfrage bei der Unteren Denkmalschutzbehörde.

Hinweise

Nicht bescheinigungsfähige Aufwendungen (keine abschließende Aufzählung)

  • Anschaffungskosten für das Baudenkmal einschließlich der Nebenkosten(z.B. Notargebühren, Grundbucheintragung usw.)

  • Finanzierungskosten

  • 2. Heizungsanlage

  • Solarthermie- und Geothermie-Heizungen zusätzlich zur vorhandenen Heizung

  • Photovoltaikanlagen

  • Luxusaufwendungen

  • Privates Schwimmbad, Whirlpool, Sauna, Bar, Kegelbahn, Alarmanlagen

  • Bewegliche Einrichtungsgegenstände wie Ausstellungsvitrinen, Lautsprecher, Rundfunkanlagen, Möbel, Regale, Lampen, Lichtleisten, Spiegel, Gardinenleisten, Teppiche, Teppichböden, Waschmaschinen, Einbaumöbel

  • Wiederaufbau eines zerfallenen oder zerstörten Denkmals

  • Ausbau des Dachgeschosses zu neuem Wohnraum (es sei denn der Dachraum war in früherer Zeit bereits bewohnt) – Ausnahmen sind denkbar (3.8 Bescheinigungsrechtlinie), wenn die Aufwendungen zur sinnvollen Nutzung unerlässlich sind und ohne sie eine denkmalgemäße Nutzung objektiv ausgeschlossen ist. Hier muss der Denkmaleigentümer durch eine Wirtschaftlichkeitsberechnung (Erläuterung Runderlass vom 07.09.2012) nachweisen, dass das Denkmal ohne den Ausbau nicht sinnvoll nutzbar ist. Das gilt auch für Anbauten (z.B. Aufzug, Heizungsanlagen, Toiletten, Tiefgarage)

  • Anbauten und Erweiterungen wie Balkone, Terrassen, Wintergärten

  • Außenanlagen wie z.B. Hofbefestigungen, Rasenanlagen, Blumen, Ziersträucher, Bäume, soweit sie nicht wesentliche Teile des historischen Bestandes sind

  • Leistungen und Arbeiten, die unentgeltlich erbracht wurden (z.B. Eigenleistungen, Nachbarschaftshilfe) – es können nur Kosten bescheinigt werden, die durch ordnungsgemäße Rechnungen nachgewiesen werden

  • Bei Bodendenkmälern: Ausgrabungen, Dokumentationen, archäologische Untersuchungen

  • Laufende (Jährlich) wiederkehrende Unterhaltungskosten wie Wartungskosten für Heizungsanlagen, Reinigungskosten für Teppichböden

  • nachträgliche Anschaffungskosten wie Straßenanliegerbeiträge, Beiträge für Versorgungs- und Entsorgungsanlagen, Kanal- und Sielbaubeiträge

Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)

Die Ausstellung einer Steuerbescheinigung ist gebührenpflichtig. Die entstehenden Gebühren werden in Abhängigkeit von der Höhe der bescheinigungsfähigen Aufwendungen berechnet.