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Hilfen für Blinde und Gehörlose nach dem Landesteilhabegeldgesetz Brandenburg

Welche Unterlagen benötige ich bei meiner Antragstellung?

  • Antrag auf Gewährung von Leistungen nach dem Landespflegegeldgesetz
  • bei Bedarf: Betreuerausweis oder Vollmacht
  • Feststellung des Grades der Behinderung und Anerkennung von Merkzeichen (Vorlage des Schwerbehindertenausweises oder des Bescheides des Landesamtes für Soziales und Versorgung)
  • Nachweis über von der Pflegekasse festgestellten Pflegegrad

Je nach Einzelfall kann das Sozialamt weitere Unterlagen abfordern!

Erwachsener kommuniziert mit gehörlosem Kind in Gebärdensprache © Shutterstock

Anspruch auf Teilhabegeld nach dem Landesteilhabegeldgesetz Brandenburg haben Personen nach Vollendung des ersten Lebensjahres mit gewöhnlichem Aufenthalt im Land Brandenburg, sofern eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:

  • Verlust beider Beine im Oberschenkelbereich oder beider Hände, soweit kein Anspruch auf Leistungen der Pflegekasse nach dem SGB XI besteht,
  • Lähmungen oder gleichartigen Behinderungen, soweit kein Anspruch auf Leistungen der Pflegekasse nach dem SGB XI besteht,
  • blinde Menschen bzw. ihnen gleichgestellte Menschen nach § 72 Abs. 5 SGB XII,
  • gehörlose Menschen oder Personen mit an Taubheit grenzender Schwerhörigkeit (Die Taubheit oder an Taubheit grenzende Schwerhörigkeit muss angeboren oder bis zum 7.- Lebensjahr erworben sein. Eine später erworbene Taubheit oder Schwerhörigkeit wird nur anerkannt, wenn sich daraus eine schwere Sprachstörung ergibt, für die ein Grad der Behinderung von 100 festgestellt wurde.) oder
  • taubblinde Menschen, denen das Merkzeichen TBl zuerkannt worden ist oder die die Voraussetzungen für die Zuerkennung dieses Merkzeichens erfüllen.


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