Naturschutzrechtliche Eingriffsregelung
Nach § 13 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) sind erhebliche Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft vom Verursacher vorrangig zu vermeiden und nicht vermeidbare Beeinträchtigungen durch Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen oder – falls dies nicht möglich ist – durch Ersatz in Geld zu kompensieren. Eingriffe können dreidimensional - in die Höhe, in die Tiefe und in der Fläche – sowie direkt und indirekt wirken (anlage-, bau- und betriebsbedingt).
Schutzgüter der Eingriffsregelung sind die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes (Definition Naturhaushalt: § 7 Abs. 1 BNatSchG) sowie das Landschaftsbild.
Für Vorhaben im Außenbereich gemäß § 35 BauGB muss ein Gutachten erarbeitet werden, in dem die Eingriffe dargestellt, quantifiziert und Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen aufgeführt werden. Zudem muss dargestellt werden, wie nicht vermeidbare Eingriffe kompensiert werden sollen (§ 17 Abs. 4 BNatSchG).
Bei Eingriffsvorhaben sind die Vorschriften des besonderen Artenschutzes zu berücksichtigen, wobei nach § 44 Abs. 5 BNatSchG für zulässige Eingriffe spezielle Regelungen bestehen (BfN - Besonderer Artenschutz bei Eingriffen).
Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen sind von den Zulassungsbehörden im Eingriffs- und Kompensationsflächen-Informationssystem (EKIS WebGIS – OSIRIS) zu erfassen.
Die Rechtsgrundlage hierfür bildet § 17 Abs. 6 BNatSchG.
Rechtgrundlage(n)
- Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG
- Bundesnaturschutzgesetzes in Brandenburg
- Naturschutzzuständigkeitsverordnung - NatSchZustV
- Baugesetzbuch (BauGB)
- Brandenburgisches Straßengesetz (BbgStrG)
- Bundesfernstraßengesetz (FStrG)
- Hinweise zum Vollzug der Eingriffsregelung - HVE
- Leitfaden Kommunale Flächenpools
- Leitfaden zur Neugestaltung und Umrüstung von Außenbeleuchtungsanlagen
Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)
- 30,00 € bis 5.000,00 € für Genehmigungen
- Gebührenordnung
Erforderliche Unterlagen / Formulare
- Formloser Antrag mit Begründung
- Formular - FFH Vorprüfung
- Datenschutzinformationen Naturschutzbehörde