Betreuungsrecht
Wir alle können durch eine Krankheit, einen Unfall oder im Alter in eine Lage kommen, in der wir für uns selbst keine Entscheidungen mehr treffen können.
Einen rechtlichen Betreuer erhalten volljährige Menschen, die aufgrund einer Krankheit oder Behinderung ihre Angelegenheiten ganz oder teilweise rechtlich nicht selbst besorgen können. Dabei wird ein gesetzlicher Vertreter nur für die Bereiche bestellt, in denen die Unterstützung tatsächlich notwendig ist. Das Selbstbestimmungsrecht des Betreuten bleibt dabei gewahrt. Gegen den Willen des Betroffenen, wenn er diesen frei bilden kann, darf ein Betreuer nicht bestellt werden. Eine rechtliche Betreuung wird beim zuständigen Betreuungsgericht angeregt. Über die Bestellung eines Betreuers und die erforderlichen Aufgabenkreise entscheidet das Betreuungsgericht. Das Betreuungsverfahren ist ein nicht öffentliches Verfahren.
Die Bestellung eines Betreuers ist nachrangig zu allen anderen Formen der Hilfe, wenn durch sie die Einrichtung einer Betreuung vermieden werden kann. Dieses sind praktische Hilfen im sozialen Umfeld - von Familienangehörigen, Nachbarn oder Freunden; genauso Hilfen durch Beratungsstellen, Soziale Dienste und weiteren Unterstützern.
Seit dem 01.01.2023 wird darüber hinaus versucht die Bestellung eines Betreuers zu vermeiden, indem die Betreuungsbehörde ein Beratungs- und Unterstützungsangebot unterbreitet. Dies umfasst auch die Pflicht, andere Hilfen mit Zustimmung des Betroffenen zu vermitteln. Somit soll insbesondere ein Kontakt zu den Stellen des sozialen Hilfesystems hergestellt werden und bei Notwendigkeit eine direkte Unterstützung erfolgen, um Anträge durch den Betroffenen selbst zu stellen. In geeigneten Fällen kann mit Zustimmung des Betroffenen eine erweiterte Unterstützung, im Sinne von Beratung und Unterstützung durch die Behörde selbst, erfolgen. Dies ist möglich, wenn geeignete Maßnahmen zur Betreuungsvermeidung zur Verfügung stehen, die keine rechtliche Vertretung durch die Behörde erforderlich machen.
Andere Hilfen können aber auch durch einen Bevollmächtigten geleistet werden. Wenn also rechtzeitig eine Vertrauensperson bevollmächtigt wird, ist es nicht erforderlich einen Betreuer zu bestellen. Wenn es nur darum geht, dass jemand rein tatsächliche Angelegenheiten nicht mehr selbstständig besorgen kann (z. B. die Haushaltsführung), so rechtfertigt dies i. d. R. nicht die Bestellung eines rechtlichen Betreuers.
Informationen, wie Sie frühzeitig vorsorgen können, finden Sie auf den nächsten Seiten unter Vorsorge
Welche Aufgaben nimmt ein Betreuer wahr?
Wird ein Betreuer bestellt, so gilt: Der Betreuer erhält nur für die Bereiche Vertretungsrechte, die der Betroffene nicht mehr selbst regeln kann. Das bedeutet: alles, was ein Betroffener noch selbst erledigen kann, kann nicht zum Aufgabenkreis eines Betreuers gehören. Die Aufgabenkreise des Betreuers werden also auf das Notwendige beschränkt.
Mögliche Aufgabenkreise sind beispielsweise die Vermögens- oder Gesundheitssorge, die Wohnungsangelegenheiten und Aufenthaltsbestimmung. Der Betreute kann in diesen Aufgabenkreisen grundsätzlich weiterhin neben dem Betreuer rechtsgeschäftlich handeln.
Wer kann Betreuer werden?
Bei der Auswahl des Betreuers sind die Wünsche der betroffenen Person zu berücksichtigen. Oftmals werden Betreuungen ehrenamtlich geführt, beispielsweise durch Familienangehörige. Aber auch jede andere, dem Betroffenen bekannte oder unbekannte, geeignete volljährige Person kann das Amt des Betreuers übernehmen. Wenn Sie ehrenamtlicher Betreuer für fremde Personen werden wollen, können Sie sich bei Ihrem Betreuungsverein vor Ort informieren.
Steht ein ehrenamtlicher Betreuer nicht zur Verfügung oder ist professionelles Handeln erforderlich, kann auch ein beruflich tätiger Betreuer bestellt werden.
Woran orientiert ein Betreuer sein Handeln?
- Der wichtigste Grundsatz lautet: Unterstützen statt bevormunden!
- Der Betreuer hat die Angelegenheiten der betroffenen Person so zu besorgen, dass sie ihr Leben im Rahmen der vorhandenen Möglichkeiten nach eigenen Wünschen und Vorstellungen gestalten kann.
- Hierzu gehört auch die Förderung der Selbstständigkeit des Betreuten, indem Handlungsabläufe gemeinsam vorgenommen und wiederholt ausgeführt und somit trainiert werden.
- Der Betreuer hat den Wünschen des Betreuten unter Beachtung der Wunschbefolgungsgrenze zu entsprechen, soweit es der Person nicht schadet und es dem Betreuer zuzumuten ist.
- Dies gilt auch für Wünsche, die der Betreute vor der Bestellung eines Betreuers geäußert hat.
- Der Betreuer hat innerhalb seines Aufgabenkreises dazu beizutragen, dass Möglichkeiten genutzt werden, die Fähigkeit des Betroffenen, seine eigenen Angelegenheiten zu besorgen, wiederherzustellen oder zu verbessern.
- Bevor der Betreuer wichtige Angelegenheiten erledigt, bespricht er dies mit dem Betreuten.
Wie kommt es zur Bestellung eines Betreuers?
Ein Betroffener kann für sich beim Betreuungsgericht einen Antrag auf Bestellung eines Betreuers stellen. Jeder andere kann die Bestellung eines Betreuers anregen. Nach dem Antrag bzw. der Anregung einer Betreuerbestellung ermittelt das Gericht den Sachverhalt. Es bestellt einen Gutachter, evtl. auch einen Verfahrenspfleger, der die Interessen des Betroffenen im Verfahren wahrnehmen soll.
Das Gericht ersucht zur Feststellung des Sachverhalts in der Regel die Unterstützung der Betreuungsbehörde. Diese ermittelt vor Ort beim Betroffenen, ob es notwendig ist, dass ein Betreuer bestellt wird oder ob andere Hilfen ausreichend sind. Mit seiner Zustimmung kann die Betreuungsbehörde auch im sozialen Umfeld ermitteln oder einen Kontakt zwischen Betroffenem und dem Beratungs- und Unterstützungsangebot des sozialen Hilfesystems vermitteln bzw. herstellen.
Ist letzteres nicht der Fall, schlägt die Betreuungsbehörde eine geeignete Person als Betreuer vor und empfiehlt dem Gericht, für welche Aufgabenkreise der Betreuer bestellt werden sollte.
Nach einer Anhörung entscheidet das Gericht, ob ein Betreuer bestellt wird, welche Aufgaben ihm übertragen werden, wer zum Betreuer bestellt wird und wann überprüft wird, ob die Bestellung eines Betreuers weiterhin erforderlich ist. Dies muss nach spätestens sieben Jahren erfolgen, dann bedarf es einer erneuten Überprüfung. Eine Aufhebung, Einschränkung oder Erweiterung kann jederzeit bei Bedarf beantragt werden.
Wie rege ich die Bestellung eines Betreuers an?
Wenn Sie die Bestellung eines Betreuers anregen möchten, bietet Ihnen das Formular "Anregung zur Bestellung einer gesetzlichen Vertretung im Amtsgericht Prenzlau oder im Amtsgericht Schwedt" Hilfestellung. Die Betreuungsanregung wird bei der zuständigen Betreuungsbehörde oder beim zuständigen Betreuungsgericht eingereicht.
- PDF-Datei: (119 kB)
- PDF-Datei: (118 kB)
Welches Gericht ist zuständig?
Zuständig ist das Betreuungsgericht beim Amtsgericht des jeweiligen Wohnortes eines Betroffenen.
Wer beaufsichtigt die Tätigkeit des Betreuers?
Das Betreuungsgericht überwacht die gesamte Tätigkeit des Betreuers. Der Betreuer muss jährlich Bericht erstatten und, soweit er für Vermögensangelegenheiten zuständig ist, Rechnung legen.
Sind Vater, Mutter, ein Ehegatte oder ein Kind zum Betreuer bestellt, sind diese von der jährlichen Rechnungslegung, jedoch nicht von der Berichtserstattung, befreit.
Welche Kosten entstehen bei der Betreuung?
Die wichtigsten Kosten einer Betreuung sind:
-
Im Verfahren der Betreuerbestellung:
Es fallen die Gerichtskosten, ggf. die Kosten für einen Verfahrenspfleger, sowie die Kosten eines Gutachters an. An den Kosten des Betreuungsverfahrens zu beteiligen sind diejenigen Betroffenen, deren Vermögen einen Wert von 25.000 Euro übersteigt. Der Wert eines angemessenen Hausgrundstücks (§ 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII) ist anrechnungsfrei.
-
In der laufenden Betreuung:
Bei einer ehrenamtlich geführten Betreuung kann aktuell eine Aufwandsentschädigung nach §1878 BGB i.H.v. 450,00 € beim zuständigen Amtsgericht beantragt werden.
Die Kosten einer beruflich geführten Betreuung hängen u.a. von der Qualifikation des Betreuers ab. Entscheidend ist zudem ob der Betroffene zu Hause oder im Heim lebt, die Betreuung neu eingerichtet wird und damit viel zu regeln ist, oder ob es sich um einen lang bestehenden und geregelten Fall handelt. Es gibt gesetzlich festgelegte Pauschalen, die auch die Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Betreuten berücksichtigen. Eine Regelung erfolgt u.a. im § 8 Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz – VBVG und wird in der Anlage zu § 8 Absatz 1 VBVG übersichtlich dargestellt.
Stark vereinfacht, bewegt sich die Vergütung eines beruflichen Betreuers bei einem-
Heimbewohner zwischen 98 und 305 Euro monatlich,
-
bei jemand in der eigenen Wohnung zwischen 144 und 427 Euro monatlich.
-
-
An den Kosten der Betreuung zu beteiligen sind diejenigen Betreuten, deren Vermögen oberhalb der Schonvermögensgrenze von 10.000 Euro liegt.
Was ist das Ehegattennotvertretungsrecht?
Seit dem 01.01.2023 hat der Gesetzgeber eine Regelung getroffen, dass sich Ehegatten und eingetragene Lebenspartner (nicht Lebensgefährten) gemäß § 1358 BGB unter den nachgenannten Voraussetzungen im Bereich der Gesundheitssorge gegenseitig vertreten können:
Zunächst ist Grundvoraussetzung, dass die betroffene Person ihre rechtlichen Angelegenheiten im Bereich der Gesundheitssorge in Folge einer Bewusstlosigkeit oder Krankheit, welche i.d.R. im Rahmen eines akuten Ereignisses (Unfall oder Schlaganfall) eintritt, nicht mehr selbst besorgen kann, folglich eine Einwilligungsunfähigkeit besteht und keiner Person eine Vollmacht vorliegt oder bereits ein Betreuer in diesem Bereich bestellt worden ist.
Ebenso muss der Ehepartner bereit und in der Lage sein, nach ärztlicher Aufklärung eine Entscheidung im gesundheitlichen Bereich, wie etwa einer medizinischen Behandlung, Durchführung oder Untersagen einer ärztlichen Maßnahme, nach den Wünschen und dem mutmaßlichen Willen des betroffenen Ehegatten zu treffen. Beim Vorhandensein einer Patientenverfügung ist diese entsprechend bei der Entscheidungsfindung zu berücksichtigen.
Ausgeschlossen ist die Vertretung, wenn dieser zuvor ausdrücklich widersprochen wurde oder die Ehegatten voneinander getrennt leben. Eine wohnliche Trennung aufgrund beruflicher Tätigkeit (Zweitwohnung) oder aufgrund von Heimaufenthalt ist in diesem Fall nicht relevant, da die eheliche Lebensgemeinschaft in diesem Fall nicht abgelehnt wird.
Für die Ausübung der Ehegattennotvertretung, welche auf maximal 6 Monate befristet ist, erhält der vertretende Ehegatte vom behandelnden Arzt ein Dokument zur Legitimation gegenüber Dritten.
In bestimmten Entscheidungssituationen besteht weiterhin das Erfordernis einer Genehmigung durch das Betreuungsgericht, wenn der Betroffene aufgrund einer geplanten Maßnahme sterben oder einen schweren und länger andauernden gesundheitlichen Schaden erleiden könnte. Gleiches gilt bei fehlendem Einvernehmen zwischen behandelndem Arzt und vertretungsberechtigtem Ehegatten.
Rechtsvorschriften
- Anlage zu § 8 Absatz 1 Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz - VBVG
- Betreuungsorganisationsgesetz (BtOG)
- Gesetz zur Ausführung des Betreuungsorganisationsgesetzes im Land Brandenburg (Brandenburgisches Betreuungsorganisationsausführungsgesetz - BbgAGBtOG)
- Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Gesetz über die Vergütung von Vormündern und Betreuern (Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz - VBVG) Anlage zu § 8 Absatz 1
- Verordnung über die Registrierung von beruflichen Betreuern (Betreuerregistrierungsverordnung - BtRegV)
- Broschüre des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz
Dokumente
- PDF-Datei: (53 kB)