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Ehrenamtliche Betreuer

Jeder kann mit seinem Engagement dazu beitragen, das Leben in unserer Gemeinschaft für Menschen mit gesundheitsbedingten Einschränkungen besser zu gestalten. So unterstützen ehrenamtliche rechtliche Betreuer hilfsbedürftige Menschen bei der Bewältigung ihres Alltages. Sie werden vom Betreuungsgericht für einen Menschen bestellt, der aufgrund einer Krankheit oder Behinderung nicht in der Lage ist, seine rechtlichen Angelegenheiten ganz oder teilweise selbstständig zu regeln. Ein ehrenamtlicher Betreuer kann mit geringem Zeitaufwand einem hilfsbedürftigen Menschen sehr viel mehr als die reine Abarbeitung rechtlicher Angelegenheiten geben: nämlich das Gefühl, beachtet und geschätzt zu werden.

Wann benötigt jemand eine Betreuung?

Jeder Mensch kann durch Alter, Krankheit, Unfall oder Behinderung hilfsbedürftig werden, sodass die Vertretung eigener Rechte und die Organisation des Alltags nicht mehr ausreichend gesichert sind. In dieser Situation kann ihm vom Betreuungsgericht ein Betreuer an die Seite gestellt werden, der ihn vertritt. Dieser kann zum Beispiel zuständig sein für finanzielle Angelegenheiten (z.B. Miete überweisen, Renten- und Pflegekassenanträge stellen), aber auch für den gesundheitlichen Bereich, das heißt die Organisation der ambulanten Versorgung, Gespräche mit dem Arzt. Der Betreuer ist verpflichtet, die Wünsche des Betreuten zu berücksichtigen.

Warum ehrenamtlicher Betreuer werden?

Das Ehrenamt der Betreuung kann sowohl eine lebensbereichernde Herausforderung als auch eine sinnvolle Freizeitgestaltung sein. Mit wenig Zeit kann einem anderen Menschen persönliche Begleitung und Unterstützung gegeben werden.

Wer ist zur ehrenamtlichen Betreuungsführung geeignet?

Trotz unterschiedlicher Lebenssituationen der betreuten Menschen reichen neben den formellen Anforderungen gemäß § 21 BtOG meist Lebenserfahrung, Einfühlungsvermögen und die Bereitschaft, sich neues Wissen anzueignen aus, um ehrenamtlicher Betreuer zu werden.

Neben der Erklärung zur Übernahme einer ehrenamtlichen Betreuung prüft die Betreuungsbehörde in einem persönlichen Gespräch die persönliche Eignung und Zuverlässigkeit. In diesem Zusammenhang muss ein Führungszeugnis nach § 30 Absatz 5 des Bundeszentralregistergesetzes beantragt werden. Dieses ist für den Antragsteller kostenlos und wird der Betreuungsbehörde direkt zugesandt. Ebenso ist es erforderlich eine Auskunft aus dem zentralen Schuldnerverzeichnis nach § 882b der Zivilprozessordnung vorzulegen, welche ebenfalls kostenneutral abgerufen werden kann. Die Betreuungsbehörde berät Interessenten hierzu gerne.

Wie werden ehrenamtliche Betreuer unterstützt?

Ehrenamtliche Betreuer und Bevollmächtigte werden durch die Betreuungsvereine unterstützt. Die Betreuungsvereine informieren interessierte Bürger über das Ehrenamt des rechtlichen Betreuers und führen die Ehrenamtlichen bei Interesse in die Tätigkeit ein. Zusammen mit dem Ehrenamtlichen ermitteln die Vereine, welche zu betreuende Person für ihn die geeignete ist und stellen einen ersten persönlichen Kontakt her. Zudem unterstützen Betreuungsvereine die Ehrenamtlichen mit Anerkennung, Weiterbildung und Netzwerk. Die Betreuungsvereine beraten unter anderem zu den Themen rechtliche Betreuung und Vorsorgevollmacht.

Jeder ehrenamtlich tätige Betreuer kann aktuell eine Aufwandsentschädigung nach §1878 BGB i.H.v. 450,00 € beim zuständigen Amtsgericht beantragen.

Haben Sie Interesse an einer ehrenamtlichen Betreuung oder haben Sie noch weitere Fragen?

Die Betreuungsvereine in der Uckermark in der Uckermark sowie die örtliche Betreuungsbehörden helfen Ihnen gern weiter.