Prostitution (Anmeldung)
In Deutschland gelten seit dem 1. Juli 2017 neue Regeln für Prostituierte und für Prostitutionsbetriebe. Ein Ziel der neuen Regelungen ist es, dass Menschen besser über ihre Rechte und Pflichten informiert sind, wenn sie als Prostituierte arbeiten, und dass sie darin bestärkt werden, ihre Rechte wahrzunehmen und sich bei Bedarf Unterstützung zu holen.
Grundsätzlich ist die freiwillig ausgeübte Prostitution in Deutschland erlaubt. Als Prostitution bezeichnet man das Erbringen sexueller Dienstleistungen, also sexueller Handlungen, gegen ein Entgelt, wenn dabei mindestens noch eine andere Person anwesend ist. Prostitution wird auch „Sexarbeit“ oder „Sexwork“ genannt. Das gesetzliche Mindestalter für Prostitution liegt bei 18 Jahren. Für Minderjährige ist die Ausübung von Prostitution verboten. Verboten sind in ganz Deutschland außerdem Zuhälterei und Ausbeutung, genauso wie Zwangsprostitution, Menschenhandel und sexueller Missbrauch von Minderjährigen. Wer dagegen verstößt, macht sich strafbar.
Das Prostitutionsgesetz und das neue Prostituiertenschutzgesetz gelten in ganz Deutschland für alle Prostituierten, ihre Kundinnen und Kunden und Betreiberinnen und Betreiber von Prostitutionsgewerben.
Welche Gesetze und Regelungen Prostituierte außerdem kennen und beachten sollten, hängt unter anderem davon ab, ob sie selbstständig oder angestellt sind und in welchem Bundesland oder welcher Kommune sie arbeiten. So kann zum Beispiel in einer Landesverordnung oder in einer sogenannten Sperrbezirksverordnung geregelt sein, dass in einer Gemeinde oder einem Teilgebiet Prostitution nicht erlaubt ist. In einigen Bundesländern ist die Prostitution in kleineren Gemeinden generell verboten.
Prostituierte sollten sich bei ihrer Anmeldung oder wenn sie das erste Mal in einer anderen Gemeinde arbeiten wollen, bei der zuständigen Behörde vor Ort nach den regionalen Gegebenheiten erkundigen.
Der Landkreis Uckermark ist für die Anmeldung der Personen zuständig, die der Prostitution nachgehen oder nachgehen wollen und planen hauptsächlich in der Uckermark tätig zu sein.
Dazu wird auch ein Beratungsgespräch angeboten, in dem die wichtigen rechtlichen Belange für eine Prostituierte oder einen Prostituierten besprochen werden.
Im Vorfeld muss noch eine gesundheitliche Beratung in Anspruch genommen werden. Darüber wird eine Bescheinigung ausgestellt, die bei der Anmeldung vorgezeigt werden muss.
Die gesundheitliche Beratung kann im Gesundheits- und Veterinäramt des Landkreises Uckermark durchgeführt werden.
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Daniela Richter
Gesundheits- und Veterinäramt
AIDS Beratung
Berliner Straße 123
16303 Schwedt/Oder
Erforderliche Unterlagen
- Passbild (zweimal)
- Gültiger Pass, Personalausweis, Passersatz
- Aktuelle Bescheinigung über die gesundheitliche Beratung
- Ggf. Aufenthaltstitel, Aufenthaltsgestattung oder Duldung
- Ggf. Schwangerschaftsbescheinigung