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Müssen die Leistungen für Bildung und Teilhabe beantragt werden?

Die Hilfen zur Bildung und Teilhabe, mit Ausnahme der ergänzenden Lernförderung, sind nicht gesondert zu beantragen.

Das Sozialamt muss jedoch Kenntnis von einem möglichen Bedarf erlangen, um Leistungen gewähren zu können. D.h. der Hilfesuchende muss geeignete Nachweise vorlegen (z.B. die Rechnung für die Teilnahme an der gemeinschaftlichen Mittagsversorgung in der Kita, Bescheinigung der Schule über Klassenfahrten, Bestätigung eines Vereins über die Mitgliedschaft).