- Arbeitsverhältnis nach deutschem Arbeitsrecht oder
- Berufsausbildung, wenn das Ausbildungsverhältnis auf einem Arbeitsvertrag beruht.
Als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer haben Sie Anspruch auf Elternzeit, wenn Sie
- mit einem Kind, für das Sie einen Elternzeitanspruch haben, in einem Haushalt leben und
- dieses Kind selbst betreuen und erziehen.
Ein Elternzeitanspruch besteht für:
- Ihr Kind oder
- ein Kind,
- das Sie mit dem Ziel der Adoption aufgenommen haben,
- Ihres Ehegatten, Ihrer Ehegattin, Ihres Lebenspartners oder Ihrer Lebenspartnerin, das Sie in Ihrem Haushalt aufgenommen haben,
- das in Ihrem Haushalt lebt und für das die von ihm erklärte Anerkennung der Vaterschaft noch nicht wirksam oder über die von ihm beantragte Vaterschaftsfeststellung noch nicht entschieden ist,
- das Sie in Vollzeitpflege (nach § 33 des Achten Buches Sozialgesetzbuch) aufgenommen haben.
Verwandte bis zum dritten Grad und ihre Ehegatten, Ehegattinnen, Lebenspartner oder Lebenspartnerinnen können im Ausnahmefall ebenfalls Anspruch auf Elternzeit haben.