Voraussetzungen
- Denkmalstatus
Das Objekt, für welches die Steuerbescheinigung beantragt wird, muss vor Beginn der Baumaßnahmen nach den Bestimmungen des Brandenburgischen Denkmalschutzgesetzes (BbgDSchG) ein Denkmal sein. - Denkmalrechtliche Erlaubnis
Voraussetzung für die Ausstellung einer Steuerbescheinigung ist das Vorliegen einer denkmalrechtlichen Erlaubnis (HINWEIS: bitte mit 01.2.Dienstleistung Veränderung von Denkmalen - Erlaubnis verlinken“) für die zur Bescheinigung beantragten Maßnahmen sowie die Einhaltung der erteilten Auflagen. Aufwendungen, die vor Erteilung der denkmalrechtlichen Erlaubnis ausgeführt wurden, können nicht bescheinigt werden. - Dokumentation und Bauabnahme
Der Antrag auf Ausstellung einer Steuerbescheinigung kann nur bearbeitet werden, wenn das denkmalrechtliche Erlaubnisverfahren abgeschlossen ist, d.h.
- die Maßnahmen müssen fertiggestellt sein,
- die Dokumentation für die ausgeführten Maßnahmen muss der uDschB vorliegen,
- eine Endabnahme der ausgeführten Maßnahmen muss durch die uDschB erfolgt sein.