Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)
Die Kosten für die Verwertung bzw. Beseitigung von Altholz können bei den Anlagen erfragt werden. Sie sind abhängig von der Einstufung des Altholzes in die Kategorie 1 – 4 der AltholzV und der abzugebenden Menge. Die Entsorgung von Altholz außerhalb einer zugelassenen Anlage stellt eine Ordnungswidrigkeit gem. § 69 Abs. 1 KrWG dar. Diese kann mit einem Bußgeld bis zu 100.000,- € geahndet werden (sh. § 69 Abs. 3 KrWG).