Gewässerbenutzungen (gemäß § 9 WHG)
Mit der Benutzung von Oberflächengewässern darf erst begonnen werden, wenn die Erlaubnis dafür erteilt wurde.
Gewässerbenutzungen sind
- das Entnehmen und Ableiten von Wasser aus oberirdischen Gewässern,
- das Aufstauen und Absenken von oberirdischen Gewässern,
- das Entnehmen fester Stoffe aus oberirdischen Gewässern, soweit sich dies auf die Gewässereigenschaften auswirkt,
- das Einbringen und Einleiten von Stoffen in Gewässer,
sowie - Maßnahmen, die geeignet sind, dauernd oder in einem nicht nur unerheblichen Ausmaß nachteilige Veränderungen der Wasserbeschaffenheit herbeizuführen