Ausgleichszulage für landwirtschaftliche Unternehmen in benachteiligten Gebieten (AGZ)
Mit der Zuwendung soll insbesondere ein Beitrag zur dauerhaften Nutzung landwirtschaftlicher Flächen, zur Erhaltung der Landschaft sowie zur Erhaltung und Förderung von nachhaltigen Bewirtschaftungsformen geleistet werden.
Richtlinie zur Förderung von landwirtschaftlichen Unternehmen in benachteiligten Gebieten (AGZ)
Diese Richtlinie ist am 1. Januar 2020 in Kraft getreten und hat eine Laufzeit bis zum 31. Dezember 2023. Die Laufzeit wurde mit Erlass bis zum 31. Dezember 2025 verlängert.
Rechtsgrundlage(n)
- VO(EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments vom 17.12.2013
- Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 641/2014 , 808/2014 und 809/2014 der Kommission
- Richtlinie des Ministeriums zur Förderung von landwirtschaftlichen Unternehmen in benachteiligten Gebieten
- Verwaltungsvorschrift zu den §§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung (LHO)
Zielsetzung
Mit der Zuwendung soll insbesondere ein Beitrag zur dauerhaften Nutzung landwirtschaftlicher Flächen, zur Erhaltung der Landschaft sowie zur Erhaltung und Förderung von nachhaltigen Bewirtschaftungsformen geleistet werden.
Was wird gefördert?
Bemessungsgrundlage für die Gewährung einer Ausgleichszulage ist die landwirtschaftlich genutzte Fläche, einschließlich der förderfähigen Landschaftselemente, in den benachteiligten Gebieten Brandenburgs beziehungsweise Berlins.
Wer wird gefördert?
Landwirtschaftliche Unternehmen unbeschadet der gewählten Rechtsform, die den Betrieb selbst bewirtschaften und deren zu fördernde Flächen im Land Brandenburg oder Berlin liegen.
Welche Voraussetzungen sind erforderlich?
Die für eine Förderung beantragten Flächen müssen in der Kulisse der benachteiligten Gebiete (Digitales Feldblockkataster/Kartenanwendung) liegen. Von der Förderung ausgeschlossen sind Flächen, die nicht mehr für die landwirtschaftliche Erzeugung genutzt werden.
Bei benachteiligten Gebieten handelt es sich insbesondere um Flächen, deren Ertragsfähigkeit natürlich stark begrenzt sind, wie das beispielsweise bei Sandböden der Fall sein kann. Die benachteiligten Gebiete wurden nach Vorgaben der Europäischen Union abgegrenzt. Damit derart problematische Landwirtschaftsflächen nicht brach fallen und weiter bewirtschaftet werden, gewährt das Land Brandenburg eine Beihilfe, die sogenannte Ausgleichszulage. Als Service ist hier die aktuelle Abgrenzung für ein Geographisches Informationsssystem (GIS) als sogenannte Shape-Datei mit entsprechender Dokumentation abrufbar.
Dokumentation zur Fortschreibung des Datenbestandes “Benachteilgtes Gebiet“ 2020
Shape-Datei zur Fortschreibung “Benachteilligtes Gebiet“ 2020
Wie und in welcher Höhe wird gefördert?
Die Höhe der Ausgleichszulage beträgt 25 Euro je Hektar landwirtschaftliche Nutzfläche.
Wo und wie erfolgt die Antragstellung?
Als Teil des Antrages auf Agrarförderung ist der Antrag auf Gewährung einer Ausgleichszulage beim zuständigen Amt für Landwirtschaft zu stellen.
Erforderliche Unterlagen
- Datenbegleitschein(e) aus dem/den Einreichvorgang/-vorgängen im WebClient
- ggf. Handelsregisterauszug (max. 3 Monate alt) bzw. Vertretungsvollmacht
- ggf. Kopie des aktuellen GbR-Vertrags