Entsorgung - Verbrennen pflanzlicher Abfälle (gewerblicher Bereich)
Das Verbrennen von pflanzlichen Abfällen aus Haushaltungen und Gärten ist verboten. Im öffentlichen Bereich ist das Verbrennen, z.B. zur Bekämpfung von Schädlingen wie der Miniermotte, in Ausnahmefällen zulässig.
Vorab ist in jedem Fall zu prüfen, ob es keine anderen Möglichkeiten der Bekämpfung gibt. Das kann z.B. in einer Kompostieranlage sein (sh. Fachbetrieberegister).
Rechtsgrundlage(n)
Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)
Für gemeinnützige Antragsteller entstehen keine Gebühren. Für alle anderen Antragsteller fallen Gebühren entsprechend der GebOMUGV an. Gem. § 3 Abs.1 AbfKompVbrV i.V.m. GeboMUGV, Tarifstelle 3.9.1, werden 51,00 bis 256,00 € berechnet.
Erforderliche Unterlagen
Es ist vorab bei der unteren Abfallwirtschaftsbehörde des Landkreises Uckermark ein Antrag zu stellen. Der Antrag sollte enthalten:
- Herkunft der pflanzlichen Abfälle
- Menge in Kubikmeter der zu verbrennenden Abfälle
- Ort der Verbrennung
- Zustimmung der örtlichen Ordnungsbehörde
Hinweis: Der Pflanzenschutzdienst des LELF ist unabhängig von der Antragstellung bei der uAWB durch den Antragsteller vorab zu informieren.
Formulare
Keine. Es genügt ein formloser Antrag.