Baumschutz / Naturdenkmale
Der Erhalt, die Neupflanzung und der Schutz von Gehölzen (Alleen, Baumreihen, Baumgruppen, Einzelbäume, Hecken, Sträucher) ist ein wesentliches Ziel des Naturschutzes und wird u.a. in Kapitel 4 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) geregelt.
Rechtsgrundlage(n)
Die Zuständigkeit für den Baumschutz im bebauten Innenbereich (§ 34 BauGB) obliegt der jeweiligen Gemeinde oder Stadt, die hierfür eine kommunale Baumschutzsatzung erlassen kann. In der freien Landschaft (d.h. im Außenbereich, § 35) liegt die Zuständigkeit bei der unteren Naturschutzbehörde.
Demnach sind für Baumfällungen im Außenbereich außerhalb des Waldes entsprechende Anträge bei der unteren Naturschutzbehörde zu stellen. Die Abgrenzung Innen-/Außenbereich kann bei der jeweiligen Gemeinde erfragt werden.
Verbote der Naturschutz- und Landschaftsschutzgebietsverordnungen sowie des Nationalparkgesetzes Unteres Odertal – NatPUOG.
Verordnungen zu den Naturdenkmalen und geschützten Landschaftsbestandteilen des Landkreises Uckermark werden aktuell überarbeitet. Derzeit gelistete Objekte im Landkreis Uckermark (hier Link zu GIS Layern).
Artenschutz: 39 Abs. 5 i.V.m. Abs. 7 (Verweis auf Kapitel 5 Abschnitt 3 besonderer Artenschutz) des Bundesnaturschutzgesetzes gibt vor, dass es unzulässig ist, Bäume, und andere Gehölze außerhalb des Waldes in der Zeit vom 1. März bis 30. September abzuschneiden, zu fällen, zu roden oder auf andere Weise zu beseitigen.
Vom 01.10. bis 28. (29.) 02. sind derartige Arbeiten nur zulässig, wenn Belange des besonderen Artenschutzes nicht betroffen sind (§ 44 BNatSchG; Bundesartenschutzverordnung).
§ 15 BNatSchG: Bei der Beseitigung oder Beeinträchtigung von Gehölzen (u.a. Bäume, Hecken, Alleen) kann es sich, unabhängig von der Lage in Schutzgebieten, um genehmigungspflichtige Eingriffe im Sinne § 17 BNatSchG handeln.
Die Untere Naturschutzbehörde (UNB) kann die Genehmigung nur erteilen, wenn die Voraussetzungen des § 15 BNatSchG erfüllt sind.
Erforderliche Kompensationsmaßnahmen werden von der UNB festgesetzt. Sie sollten auf dem Grundstück des Antragstellers stattfinden. Wenn dazu keine Möglichkeit besteht, kann auch eine Ersatzzahlung geleistet werden.
Landschaftsschutzgebiets- und Naturschutzgebiets-Verordnungen, dort nicht aufrufbare Texte sind bei der Unteren Naturschutzbehörde einsehbar, dies gilt auch für Grenzverläufe der Schutzgebiete
Alleen- und Baumschutz / Naturdenkmale
Der Erhalt, die Neupflanzung und der Schutz von Gehölzen (Alleen, Baumreihen, Baumgruppen, Einzelbäume, Hecken, Sträucher) ist ein wesentliches Ziel des Naturschutzes und wird u.a. in Kapitel 4 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) geregelt.
Rechtsgrundlage(n)
Die Zuständigkeit für den Baumschutz im bebauten Innenbereich (§ 34 BauGB) obliegt der jeweiligen Gemeinde oder Stadt, die hierfür eine kommunale Baumschutzsatzung erlassen kann. In der freien Landschaft (d.h. im Außenbereich, § 35) liegt die Zuständigkeit bei der unteren Naturschutzbehörde.
Demnach sind für Baumfällungen im Außenbereich außerhalb des Waldes entsprechende Anträge bei der unteren Naturschutzbehörde zu stellen. Die Abgrenzung Innen-/Außenbereich kann bei der jeweiligen Gemeinde erfragt werden.
Verbote der Naturschutz- und Landschaftsschutzgebietsverordnungen sowie des Nationalparkgesetzes Unteres Odertal – NatPUOG.
Verordnungen zu den Naturdenkmalen und geschützten Landschaftsbestandteilen des Landkreises Uckermark werden aktuell überarbeitet. Derzeit gelistete Objekte im Landkreis Uckermark (hier Link zu GIS Layern).
Artenschutz: 39 Abs. 5 i.V.m. Abs. 7 (Verweis auf Kapitel 5 Abschnitt 3 besonderer Artenschutz) des Bundesnaturschutzgesetzes gibt vor, dass es unzulässig ist, Bäume, und andere Gehölze außerhalb des Waldes in der Zeit vom 1. März bis 30. September abzuschneiden, zu fällen, zu roden oder auf andere Weise zu beseitigen.
Vom 01.10. bis 28. (29.) 02. sind derartige Arbeiten nur zulässig, wenn Belange des besonderen Artenschutzes nicht betroffen sind (§ 44 BNatSchG; Bundesartenschutzverordnung).
§ 15 BNatSchG: Bei der Beseitigung oder Beeinträchtigung von Gehölzen (u.a. Bäume, Hecken, Alleen) kann es sich, unabhängig von der Lage in Schutzgebieten, um genehmigungspflichtige Eingriffe im Sinne § 17 BNatSchG handeln.
Die Untere Naturschutzbehörde (UNB) kann die Genehmigung nur erteilen, wenn die Voraussetzungen des § 15 BNatSchG erfüllt sind.
Erforderliche Kompensationsmaßnahmen werden von der UNB festgesetzt. Sie sollten auf dem Grundstück des Antragstellers stattfinden. Wenn dazu keine Möglichkeit besteht, kann auch eine Ersatzzahlung geleistet werden.
Landschaftsschutzgebiets- und Naturschutzgebiets-Verordnungen, dort nicht aufrufbare Texte sind bei der Unteren Naturschutzbehörde einsehbar, dies gilt auch für Grenzverläufe der Schutzgebiete
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Der Erhalt, die Neupflanzung und der Schutz von Gehölzen (Alleen, Baumreihen, Baumgruppen, Einzelbäume, Hecken, Sträucher) ist ein wesentliches Ziel des Naturschutzes und wird u.a. in Kapitel 4 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) geregelt.
Rechtsgrundlage(n)
Die Zuständigkeit für den Baumschutz im bebauten Innenbereich (§ 34 BauGB) obliegt der jeweiligen Gemeinde oder Stadt, die hierfür eine kommunale Baumschutzsatzung erlassen kann. In der freien Landschaft (d.h. im Außenbereich, § 35) liegt die Zuständigkeit bei der unteren Naturschutzbehörde.
Demnach sind für Baumfällungen im Außenbereich außerhalb des Waldes entsprechende Anträge bei der unteren Naturschutzbehörde zu stellen. Die Abgrenzung Innen-/Außenbereich kann bei der jeweiligen Gemeinde erfragt werden.
Verbote der Naturschutz- und Landschaftsschutzgebietsverordnungen sowie des Nationalparkgesetzes Unteres Odertal – NatPUOG.
Verordnungen zu den Naturdenkmalen und geschützten Landschaftsbestandteilen des Landkreises Uckermark werden aktuell überarbeitet. Derzeit gelistete Objekte im Landkreis Uckermark (hier Link zu GIS Layern).
Artenschutz: 39 Abs. 5 i.V.m. Abs. 7 (Verweis auf Kapitel 5 Abschnitt 3 besonderer Artenschutz) des Bundesnaturschutzgesetzes gibt vor, dass es unzulässig ist, Bäume, und andere Gehölze außerhalb des Waldes in der Zeit vom 1. März bis 30. September abzuschneiden, zu fällen, zu roden oder auf andere Weise zu beseitigen.
Vom 01.10. bis 28. (29.) 02. sind derartige Arbeiten nur zulässig, wenn Belange des besonderen Artenschutzes nicht betroffen sind (§ 44 BNatSchG; Bundesartenschutzverordnung).
§ 15 BNatSchG: Bei der Beseitigung oder Beeinträchtigung von Gehölzen (u.a. Bäume, Hecken, Alleen) kann es sich, unabhängig von der Lage in Schutzgebieten, um genehmigungspflichtige Eingriffe im Sinne § 17 BNatSchG handeln.
Die Untere Naturschutzbehörde (UNB) kann die Genehmigung nur erteilen, wenn die Voraussetzungen des § 15 BNatSchG erfüllt sind.
Erforderliche Kompensationsmaßnahmen werden von der UNB festgesetzt. Sie sollten auf dem Grundstück des Antragstellers stattfinden. Wenn dazu keine Möglichkeit besteht, kann auch eine Ersatzzahlung geleistet werden.
Landschaftsschutzgebiets- und Naturschutzgebiets-Verordnungen, dort nicht aufrufbare Texte sind bei der Unteren Naturschutzbehörde einsehbar, dies gilt auch für Grenzverläufe der Schutzgebiete
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Die Zuständigkeit für den Baumschutz im bebauten Innenbereich (§ 34 BauGB) obliegt der jeweiligen Gemeinde oder Stadt, die hierfür eine kommunale Baumschutzsatzung erlassen kann. In der freien Landschaft (d.h. im Außenbereich, § 35) liegt die Zuständigkeit bei der unteren Naturschutzbehörde.
Demnach sind für Baumfällungen im Außenbereich außerhalb des Waldes entsprechende Anträge bei der unteren Naturschutzbehörde zu stellen. Die Abgrenzung Innen-/Außenbereich kann bei der jeweiligen Gemeinde erfragt werden.
Verbote der Naturschutz- und Landschaftsschutzgebietsverordnungen sowie des Nationalparkgesetzes Unteres Odertal – NatPUOG.
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Vom 01.10. bis 28. (29.) 02. sind derartige Arbeiten nur zulässig, wenn Belange des besonderen Artenschutzes nicht betroffen sind (§ 44 BNatSchG; Bundesartenschutzverordnung).
§ 15 BNatSchG: Bei der Beseitigung oder Beeinträchtigung von Gehölzen (u.a. Bäume, Hecken, Alleen) kann es sich, unabhängig von der Lage in Schutzgebieten, um genehmigungspflichtige Eingriffe im Sinne § 17 BNatSchG handeln.
Die Untere Naturschutzbehörde (UNB) kann die Genehmigung nur erteilen, wenn die Voraussetzungen des § 15 BNatSchG erfüllt sind.
Erforderliche Kompensationsmaßnahmen werden von der UNB festgesetzt. Sie sollten auf dem Grundstück des Antragstellers stattfinden. Wenn dazu keine Möglichkeit besteht, kann auch eine Ersatzzahlung geleistet werden.
Landschaftsschutzgebiets- und Naturschutzgebiets-Verordnungen, dort nicht aufrufbare Texte sind bei der Unteren Naturschutzbehörde einsehbar, dies gilt auch für Grenzverläufe der Schutzgebiete
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Der Erhalt, die Neupflanzung und der Schutz von Gehölzen (Alleen, Baumreihen, Baumgruppen, Einzelbäume, Hecken, Sträucher) ist ein wesentliches Ziel des Naturschutzes und wird u.a. in Kapitel 4 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) geregelt.
Rechtsgrundlage(n)
Die Zuständigkeit für den Baumschutz im bebauten Innenbereich (§ 34 BauGB) obliegt der jeweiligen Gemeinde oder Stadt, die hierfür eine kommunale Baumschutzsatzung erlassen kann. In der freien Landschaft (d.h. im Außenbereich, § 35) liegt die Zuständigkeit bei der unteren Naturschutzbehörde.
Demnach sind für Baumfällungen im Außenbereich außerhalb des Waldes entsprechende Anträge bei der unteren Naturschutzbehörde zu stellen. Die Abgrenzung Innen-/Außenbereich kann bei der jeweiligen Gemeinde erfragt werden.
Verbote der Naturschutz- und Landschaftsschutzgebietsverordnungen sowie des Nationalparkgesetzes Unteres Odertal – NatPUOG.
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Artenschutz: 39 Abs. 5 i.V.m. Abs. 7 (Verweis auf Kapitel 5 Abschnitt 3 besonderer Artenschutz) des Bundesnaturschutzgesetzes gibt vor, dass es unzulässig ist, Bäume, und andere Gehölze außerhalb des Waldes in der Zeit vom 1. März bis 30. September abzuschneiden, zu fällen, zu roden oder auf andere Weise zu beseitigen.
Vom 01.10. bis 28. (29.) 02. sind derartige Arbeiten nur zulässig, wenn Belange des besonderen Artenschutzes nicht betroffen sind (§ 44 BNatSchG; Bundesartenschutzverordnung).
§ 15 BNatSchG: Bei der Beseitigung oder Beeinträchtigung von Gehölzen (u.a. Bäume, Hecken, Alleen) kann es sich, unabhängig von der Lage in Schutzgebieten, um genehmigungspflichtige Eingriffe im Sinne § 17 BNatSchG handeln.
Die Untere Naturschutzbehörde (UNB) kann die Genehmigung nur erteilen, wenn die Voraussetzungen des § 15 BNatSchG erfüllt sind.
Erforderliche Kompensationsmaßnahmen werden von der UNB festgesetzt. Sie sollten auf dem Grundstück des Antragstellers stattfinden. Wenn dazu keine Möglichkeit besteht, kann auch eine Ersatzzahlung geleistet werden.
Landschaftsschutzgebiets- und Naturschutzgebiets-Verordnungen, dort nicht aufrufbare Texte sind bei der Unteren Naturschutzbehörde einsehbar, dies gilt auch für Grenzverläufe der Schutzgebiete
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Der Erhalt, die Neupflanzung und der Schutz von Gehölzen (Alleen, Baumreihen, Baumgruppen, Einzelbäume, Hecken, Sträucher) ist ein wesentliches Ziel des Naturschutzes und wird u.a. in Kapitel 4 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) geregelt.
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Die Zuständigkeit für den Baumschutz im bebauten Innenbereich (§ 34 BauGB) obliegt der jeweiligen Gemeinde oder Stadt, die hierfür eine kommunale Baumschutzsatzung erlassen kann. In der freien Landschaft (d.h. im Außenbereich, § 35) liegt die Zuständigkeit bei der unteren Naturschutzbehörde.
Demnach sind für Baumfällungen im Außenbereich außerhalb des Waldes entsprechende Anträge bei der unteren Naturschutzbehörde zu stellen. Die Abgrenzung Innen-/Außenbereich kann bei der jeweiligen Gemeinde erfragt werden.
Verbote der Naturschutz- und Landschaftsschutzgebietsverordnungen sowie des Nationalparkgesetzes Unteres Odertal – NatPUOG.
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Artenschutz: 39 Abs. 5 i.V.m. Abs. 7 (Verweis auf Kapitel 5 Abschnitt 3 besonderer Artenschutz) des Bundesnaturschutzgesetzes gibt vor, dass es unzulässig ist, Bäume, und andere Gehölze außerhalb des Waldes in der Zeit vom 1. März bis 30. September abzuschneiden, zu fällen, zu roden oder auf andere Weise zu beseitigen.
Vom 01.10. bis 28. (29.) 02. sind derartige Arbeiten nur zulässig, wenn Belange des besonderen Artenschutzes nicht betroffen sind (§ 44 BNatSchG; Bundesartenschutzverordnung).
§ 15 BNatSchG: Bei der Beseitigung oder Beeinträchtigung von Gehölzen (u.a. Bäume, Hecken, Alleen) kann es sich, unabhängig von der Lage in Schutzgebieten, um genehmigungspflichtige Eingriffe im Sinne § 17 BNatSchG handeln.
Die Untere Naturschutzbehörde (UNB) kann die Genehmigung nur erteilen, wenn die Voraussetzungen des § 15 BNatSchG erfüllt sind.
Erforderliche Kompensationsmaßnahmen werden von der UNB festgesetzt. Sie sollten auf dem Grundstück des Antragstellers stattfinden. Wenn dazu keine Möglichkeit besteht, kann auch eine Ersatzzahlung geleistet werden.
Landschaftsschutzgebiets- und Naturschutzgebiets-Verordnungen, dort nicht aufrufbare Texte sind bei der Unteren Naturschutzbehörde einsehbar, dies gilt auch für Grenzverläufe der Schutzgebiete
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Der Erhalt, die Neupflanzung und der Schutz von Gehölzen (Alleen, Baumreihen, Baumgruppen, Einzelbäume, Hecken, Sträucher) ist ein wesentliches Ziel des Naturschutzes und wird u.a. in Kapitel 4 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) geregelt.
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Die Zuständigkeit für den Baumschutz im bebauten Innenbereich (§ 34 BauGB) obliegt der jeweiligen Gemeinde oder Stadt, die hierfür eine kommunale Baumschutzsatzung erlassen kann. In der freien Landschaft (d.h. im Außenbereich, § 35) liegt die Zuständigkeit bei der unteren Naturschutzbehörde.
Demnach sind für Baumfällungen im Außenbereich außerhalb des Waldes entsprechende Anträge bei der unteren Naturschutzbehörde zu stellen. Die Abgrenzung Innen-/Außenbereich kann bei der jeweiligen Gemeinde erfragt werden.
Verbote der Naturschutz- und Landschaftsschutzgebietsverordnungen sowie des Nationalparkgesetzes Unteres Odertal – NatPUOG.
Verordnungen zu den Naturdenkmalen und geschützten Landschaftsbestandteilen des Landkreises Uckermark werden aktuell überarbeitet. Derzeit gelistete Objekte im Landkreis Uckermark (hier Link zu GIS Layern).
Artenschutz: 39 Abs. 5 i.V.m. Abs. 7 (Verweis auf Kapitel 5 Abschnitt 3 besonderer Artenschutz) des Bundesnaturschutzgesetzes gibt vor, dass es unzulässig ist, Bäume, und andere Gehölze außerhalb des Waldes in der Zeit vom 1. März bis 30. September abzuschneiden, zu fällen, zu roden oder auf andere Weise zu beseitigen.
Vom 01.10. bis 28. (29.) 02. sind derartige Arbeiten nur zulässig, wenn Belange des besonderen Artenschutzes nicht betroffen sind (§ 44 BNatSchG; Bundesartenschutzverordnung).
§ 15 BNatSchG: Bei der Beseitigung oder Beeinträchtigung von Gehölzen (u.a. Bäume, Hecken, Alleen) kann es sich, unabhängig von der Lage in Schutzgebieten, um genehmigungspflichtige Eingriffe im Sinne § 17 BNatSchG handeln.
Die Untere Naturschutzbehörde (UNB) kann die Genehmigung nur erteilen, wenn die Voraussetzungen des § 15 BNatSchG erfüllt sind.
Erforderliche Kompensationsmaßnahmen werden von der UNB festgesetzt. Sie sollten auf dem Grundstück des Antragstellers stattfinden. Wenn dazu keine Möglichkeit besteht, kann auch eine Ersatzzahlung geleistet werden.
Landschaftsschutzgebiets- und Naturschutzgebiets-Verordnungen, dort nicht aufrufbare Texte sind bei der Unteren Naturschutzbehörde einsehbar, dies gilt auch für Grenzverläufe der Schutzgebiete
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Der Erhalt, die Neupflanzung und der Schutz von Gehölzen (Alleen, Baumreihen, Baumgruppen, Einzelbäume, Hecken, Sträucher) ist ein wesentliches Ziel des Naturschutzes und wird u.a. in Kapitel 4 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) geregelt.
Rechtsgrundlage(n)
Die Zuständigkeit für den Baumschutz im bebauten Innenbereich (§ 34 BauGB) obliegt der jeweiligen Gemeinde oder Stadt, die hierfür eine kommunale Baumschutzsatzung erlassen kann. In der freien Landschaft (d.h. im Außenbereich, § 35) liegt die Zuständigkeit bei der unteren Naturschutzbehörde.
Demnach sind für Baumfällungen im Außenbereich außerhalb des Waldes entsprechende Anträge bei der unteren Naturschutzbehörde zu stellen. Die Abgrenzung Innen-/Außenbereich kann bei der jeweiligen Gemeinde erfragt werden.
Verbote der Naturschutz- und Landschaftsschutzgebietsverordnungen sowie des Nationalparkgesetzes Unteres Odertal – NatPUOG.
Verordnungen zu den Naturdenkmalen und geschützten Landschaftsbestandteilen des Landkreises Uckermark werden aktuell überarbeitet. Derzeit gelistete Objekte im Landkreis Uckermark (hier Link zu GIS Layern).
Artenschutz: 39 Abs. 5 i.V.m. Abs. 7 (Verweis auf Kapitel 5 Abschnitt 3 besonderer Artenschutz) des Bundesnaturschutzgesetzes gibt vor, dass es unzulässig ist, Bäume, und andere Gehölze außerhalb des Waldes in der Zeit vom 1. März bis 30. September abzuschneiden, zu fällen, zu roden oder auf andere Weise zu beseitigen.
Vom 01.10. bis 28. (29.) 02. sind derartige Arbeiten nur zulässig, wenn Belange des besonderen Artenschutzes nicht betroffen sind (§ 44 BNatSchG; Bundesartenschutzverordnung).
§ 15 BNatSchG: Bei der Beseitigung oder Beeinträchtigung von Gehölzen (u.a. Bäume, Hecken, Alleen) kann es sich, unabhängig von der Lage in Schutzgebieten, um genehmigungspflichtige Eingriffe im Sinne § 17 BNatSchG handeln.
Die Untere Naturschutzbehörde (UNB) kann die Genehmigung nur erteilen, wenn die Voraussetzungen des § 15 BNatSchG erfüllt sind.
Erforderliche Kompensationsmaßnahmen werden von der UNB festgesetzt. Sie sollten auf dem Grundstück des Antragstellers stattfinden. Wenn dazu keine Möglichkeit besteht, kann auch eine Ersatzzahlung geleistet werden.
Landschaftsschutzgebiets- und Naturschutzgebiets-Verordnungen, dort nicht aufrufbare Texte sind bei der Unteren Naturschutzbehörde einsehbar, dies gilt auch für Grenzverläufe der Schutzgebiete
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Der Erhalt, die Neupflanzung und der Schutz von Gehölzen (Alleen, Baumreihen, Baumgruppen, Einzelbäume, Hecken, Sträucher) ist ein wesentliches Ziel des Naturschutzes und wird u.a. in Kapitel 4 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) geregelt.
Rechtsgrundlage(n)
Die Zuständigkeit für den Baumschutz im bebauten Innenbereich (§ 34 BauGB) obliegt der jeweiligen Gemeinde oder Stadt, die hierfür eine kommunale Baumschutzsatzung erlassen kann. In der freien Landschaft (d.h. im Außenbereich, § 35) liegt die Zuständigkeit bei der unteren Naturschutzbehörde.
Demnach sind für Baumfällungen im Außenbereich außerhalb des Waldes entsprechende Anträge bei der unteren Naturschutzbehörde zu stellen. Die Abgrenzung Innen-/Außenbereich kann bei der jeweiligen Gemeinde erfragt werden.
Verbote der Naturschutz- und Landschaftsschutzgebietsverordnungen sowie des Nationalparkgesetzes Unteres Odertal – NatPUOG.
Verordnungen zu den Naturdenkmalen und geschützten Landschaftsbestandteilen des Landkreises Uckermark werden aktuell überarbeitet. Derzeit gelistete Objekte im Landkreis Uckermark (hier Link zu GIS Layern).
Artenschutz: 39 Abs. 5 i.V.m. Abs. 7 (Verweis auf Kapitel 5 Abschnitt 3 besonderer Artenschutz) des Bundesnaturschutzgesetzes gibt vor, dass es unzulässig ist, Bäume, und andere Gehölze außerhalb des Waldes in der Zeit vom 1. März bis 30. September abzuschneiden, zu fällen, zu roden oder auf andere Weise zu beseitigen.
Vom 01.10. bis 28. (29.) 02. sind derartige Arbeiten nur zulässig, wenn Belange des besonderen Artenschutzes nicht betroffen sind (§ 44 BNatSchG; Bundesartenschutzverordnung).
§ 15 BNatSchG: Bei der Beseitigung oder Beeinträchtigung von Gehölzen (u.a. Bäume, Hecken, Alleen) kann es sich, unabhängig von der Lage in Schutzgebieten, um genehmigungspflichtige Eingriffe im Sinne § 17 BNatSchG handeln.
Die Untere Naturschutzbehörde (UNB) kann die Genehmigung nur erteilen, wenn die Voraussetzungen des § 15 BNatSchG erfüllt sind.
Erforderliche Kompensationsmaßnahmen werden von der UNB festgesetzt. Sie sollten auf dem Grundstück des Antragstellers stattfinden. Wenn dazu keine Möglichkeit besteht, kann auch eine Ersatzzahlung geleistet werden.
Landschaftsschutzgebiets- und Naturschutzgebiets-Verordnungen, dort nicht aufrufbare Texte sind bei der Unteren Naturschutzbehörde einsehbar, dies gilt auch für Grenzverläufe der Schutzgebiete
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Der Erhalt, die Neupflanzung und der Schutz von Gehölzen (Alleen, Baumreihen, Baumgruppen, Einzelbäume, Hecken, Sträucher) ist ein wesentliches Ziel des Naturschutzes und wird u.a. in Kapitel 4 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) geregelt.
Rechtsgrundlage(n)
Die Zuständigkeit für den Baumschutz im bebauten Innenbereich (§ 34 BauGB) obliegt der jeweiligen Gemeinde oder Stadt, die hierfür eine kommunale Baumschutzsatzung erlassen kann. In der freien Landschaft (d.h. im Außenbereich, § 35) liegt die Zuständigkeit bei der unteren Naturschutzbehörde.
Demnach sind für Baumfällungen im Außenbereich außerhalb des Waldes entsprechende Anträge bei der unteren Naturschutzbehörde zu stellen. Die Abgrenzung Innen-/Außenbereich kann bei der jeweiligen Gemeinde erfragt werden.
Verbote der Naturschutz- und Landschaftsschutzgebietsverordnungen sowie des Nationalparkgesetzes Unteres Odertal – NatPUOG.
Verordnungen zu den Naturdenkmalen und geschützten Landschaftsbestandteilen des Landkreises Uckermark werden aktuell überarbeitet. Derzeit gelistete Objekte im Landkreis Uckermark (hier Link zu GIS Layern).
Artenschutz: 39 Abs. 5 i.V.m. Abs. 7 (Verweis auf Kapitel 5 Abschnitt 3 besonderer Artenschutz) des Bundesnaturschutzgesetzes gibt vor, dass es unzulässig ist, Bäume, und andere Gehölze außerhalb des Waldes in der Zeit vom 1. März bis 30. September abzuschneiden, zu fällen, zu roden oder auf andere Weise zu beseitigen.
Vom 01.10. bis 28. (29.) 02. sind derartige Arbeiten nur zulässig, wenn Belange des besonderen Artenschutzes nicht betroffen sind (§ 44 BNatSchG; Bundesartenschutzverordnung).
§ 15 BNatSchG: Bei der Beseitigung oder Beeinträchtigung von Gehölzen (u.a. Bäume, Hecken, Alleen) kann es sich, unabhängig von der Lage in Schutzgebieten, um genehmigungspflichtige Eingriffe im Sinne § 17 BNatSchG handeln.
Die Untere Naturschutzbehörde (UNB) kann die Genehmigung nur erteilen, wenn die Voraussetzungen des § 15 BNatSchG erfüllt sind.
Erforderliche Kompensationsmaßnahmen werden von der UNB festgesetzt. Sie sollten auf dem Grundstück des Antragstellers stattfinden. Wenn dazu keine Möglichkeit besteht, kann auch eine Ersatzzahlung geleistet werden.
Landschaftsschutzgebiets- und Naturschutzgebiets-Verordnungen, dort nicht aufrufbare Texte sind bei der Unteren Naturschutzbehörde einsehbar, dies gilt auch für Grenzverläufe der Schutzgebiete
Alleen- und Baumschutz / Naturdenkmale
Der Erhalt, die Neupflanzung und der Schutz von Gehölzen (Alleen, Baumreihen, Baumgruppen, Einzelbäume, Hecken, Sträucher) ist ein wesentliches Ziel des Naturschutzes und wird u.a. in Kapitel 4 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) geregelt.
Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)
- 30,00 € bis 5.000,00 € für Genehmigungen bzw. für Befreiungen nach §67 BNatSchG
Erforderliche Unterlagen / Formulare
- formloser Antrag mit Begründung
- Erklärung, dass Sie Eigentümer des Baumes/ Bäume bzw. Naturdenkmal/e sind
- Fotos von den Gehölzen
- Datenschutzerklärung Naturschutz
Hinweise
Bei Gefahr im Verzug (akuter Gefährdung) kann ein Baum sofort gefällt werden, unabhängig vom Standort. Bei diesem Sonderfall dokumentieren Sie die erforderlichen Arbeiten (Fotos mit Datum) und setzen mindestens nachträglich mit der Unteren Naturschutzbehörde in Verbindung.
Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)
- 30,00 € bis 5.000,00 € für Genehmigungen bzw. für Befreiungen nach §67 BNatSchG
Erforderliche Unterlagen / Formulare
- formloser Antrag mit Begründung
- Erklärung, dass Sie Eigentümer des Baumes/ Bäume bzw. Naturdenkmal/e sind
- Fotos von den Gehölzen
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Hinweise
Bei Gefahr im Verzug (akuter Gefährdung) kann ein Baum sofort gefällt werden, unabhängig vom Standort. Bei diesem Sonderfall dokumentieren Sie die erforderlichen Arbeiten (Fotos mit Datum) und setzen mindestens nachträglich mit der Unteren Naturschutzbehörde in Verbindung.
Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)
- 30,00 € bis 5.000,00 € für Genehmigungen bzw. für Befreiungen nach §67 BNatSchG
Erforderliche Unterlagen / Formulare
- formloser Antrag mit Begründung
- Erklärung, dass Sie Eigentümer des Baumes/ Bäume bzw. Naturdenkmal/e sind
- Fotos von den Gehölzen
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Bei Gefahr im Verzug (akuter Gefährdung) kann ein Baum sofort gefällt werden, unabhängig vom Standort. Bei diesem Sonderfall dokumentieren Sie die erforderlichen Arbeiten (Fotos mit Datum) und setzen mindestens nachträglich mit der Unteren Naturschutzbehörde in Verbindung.
Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)
- 30,00 € bis 5.000,00 € für Genehmigungen bzw. für Befreiungen nach §67 BNatSchG
Erforderliche Unterlagen / Formulare
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- Fotos von den Gehölzen
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Hinweise
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Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)
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Erforderliche Unterlagen / Formulare
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Erforderliche Unterlagen / Formulare
- formloser Antrag mit Begründung
- Erklärung, dass Sie Eigentümer des Baumes/ Bäume bzw. Naturdenkmal/e sind
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Bei Gefahr im Verzug (akuter Gefährdung) kann ein Baum sofort gefällt werden, unabhängig vom Standort. Bei diesem Sonderfall dokumentieren Sie die erforderlichen Arbeiten (Fotos mit Datum) und setzen mindestens nachträglich mit der Unteren Naturschutzbehörde in Verbindung.
Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)
- 30,00 € bis 5.000,00 € für Genehmigungen bzw. für Befreiungen nach §67 BNatSchG
Erforderliche Unterlagen / Formulare
- formloser Antrag mit Begründung
- Erklärung, dass Sie Eigentümer des Baumes/ Bäume bzw. Naturdenkmal/e sind
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Hinweise
Bei Gefahr im Verzug (akuter Gefährdung) kann ein Baum sofort gefällt werden, unabhängig vom Standort. Bei diesem Sonderfall dokumentieren Sie die erforderlichen Arbeiten (Fotos mit Datum) und setzen mindestens nachträglich mit der Unteren Naturschutzbehörde in Verbindung.
Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)
- 30,00 € bis 5.000,00 € für Genehmigungen bzw. für Befreiungen nach §67 BNatSchG
Erforderliche Unterlagen / Formulare
- formloser Antrag mit Begründung
- Erklärung, dass Sie Eigentümer des Baumes/ Bäume bzw. Naturdenkmal/e sind
- Fotos von den Gehölzen
- Datenschutzerklärung Naturschutz
Hinweise
Bei Gefahr im Verzug (akuter Gefährdung) kann ein Baum sofort gefällt werden, unabhängig vom Standort. Bei diesem Sonderfall dokumentieren Sie die erforderlichen Arbeiten (Fotos mit Datum) und setzen mindestens nachträglich mit der Unteren Naturschutzbehörde in Verbindung.