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Gewerbeabfall

Gewerbetreibende sind verpflichtet, ihre Abfälle getrennt zu sammeln und ordnungsgemäß zu entsorgen. Näheres bestimmt die Gewerbeabfallverordnung.

Gewerbeabfälle sind haus- und sperrmüllähnliche Abfälle aus Gewerbe, Handel, Industrie sowie aus dem Dienstleistungssektor.

Gewerbetreibende müssen ihre Abfälle getrennt sammeln und befördern sowie vorrangig der Vorbereitung zur Wiederverwendung oder aber dem Recycling zuführen. Folgende Wertstoffe sind getrennt zu erfassen (§ 3 Abs. 1 GewAbfV):

  • Papier, Pappe und Karton mit Ausnahme von Hygienepapier,
  • Glas,
  • Kunststoffe,
  • Metalle,
  • Holz,
  • Textilien,
  • Bioabfälle nach § 3 Absatz 7 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und

Nicht trennbare Restabfälle können über die Restabfalltonne des jeweils zuständigen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers entsorgt werden (§ 7 GewAbfV). Welcher Entsorgungsträger in Ihrer Region für Sie zuständig ist erfahren Sie hier:

Übersicht Öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger und Sonderabfallgesellschaft

https://service.brandenburg.de/lis/detail.php/305813

Für den Fall, dass eine getrennte Erfassung entweder technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zumutbar ist, ist eine gemischte Erfassung von Gewerbeabfällen ausnahmsweise erlaubt. Größere Mengen gemischter Gewerbeabfälle müssen bei einem privaten Entsorgungsunternehmen entsorgt werden. Die Entsorgung über private Entsorgungsunternehmen ist i. d. R. nur zulässig, wenn die Abfälle in einer speziellen Entsorgungsanlage für Gewerbeabfall entsorgt werden (Vorbehandlungsanlage, § 4 GewAbfV).

Gewerbliche Abfallerzeuger müssen den Getrennthaltungspflichten nachkommen und auch das Vorliegen von Ausnahmen selbst prüfen und ausreichend dokumentieren. Die entsprechende Dokumentation muss der zuständigen Behörde auf Verlangen jederzeit digital zur Verfügung gestellt werden können.