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Datum: 26.11.2024

Zulassung ukrainischer Fahrzeuge seit dem 1. Oktober 2024

Seit dem 1. Oktober 2024 gelten für ukrainische Fahrzeuge die Vorschriften der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) uneingeschränkt. Danach müssen unter anderem Fahrzeuge mit ukrainischer Zulassung, die sich länger als ein Jahr in Deutschland befinden, zugelassen werden.

Weiter müssen Fahrzeuge mit ukrainischer Zulassung zugelassen werden, sofern ein regelmäßiger Standort in Deutschland begründet wurde. Das ist der Fall bei einer längerfristigen Verlegung des gewöhnlichen Aufenthaltes einer verfügungsberechtigten Person unter Mitnahme des ukrainischen Fahrzeugs nach Deutschland (zum Beispiel die Anmeldung einer Wohnanschrift der verfügungsberechtigten Person beim Einwohnermeldeamt).

Spätestens nach einem Jahr beziehungsweise nach Ablauf der erteilten Ausnahmegenehmigung nach § 76 FZV zur Nutzung eines ukrainischen Fahrzeuges im vorübergehenden Verkehr wird angenommen, dass das ukrainische Fahrzeug in Deutschland nicht nur „vorübergehend“ am Verkehr teilnimmt, sondern für das ukrainische Fahrzeug ein „regelmäßiger Standort“ in Deutschland begründet wurde. Dies bedeutet, dass Sie Ihr ukrainisches Fahrzeug bei der für Sie örtlich zuständigen Zulassungsbehörde zulassen müssen.

Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV) hat sich mit den Ländern auf ein Zulassungsverfahren verständigt, das der besonderen Situation ukrainischer Flüchtlinge Rechnung trägt. Dieses Verfahren sowie weitere Einzelfragen wurden in einem eigens zu dem Thema erstellen Fragenkatalog zur Zulassung ukrainischer Fahrzeuge nach dem 30. September 2024 zusammengefasst: Fragenkatalog zur Zulassung ukrainischer Fahrzeuge nach dem 30. September 2024

Bedenken Sie bitte, dass für die Zulassung Ihres ukrainischen Fahrzeugs eine Typgenehmigung der Europäischen Union (EU-Typgenehmigung) vorliegen muss oder eine Betriebserlaubnis nach § 21 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) erforderlich ist.

Wenn für Ihr ukrainisches Fahrzeug bereits eine EU-Typgenehmigung vorliegt – dazu müssten Sie als Nachweis ein CoC-Papier (Certificate of Conformity) des Herstellers vorlegen können – kann davon ausgegangen werden, dass Ihr Fahrzeug die Rechtsvorschriften der EU erfüllt. Für die Umschreibung/Zulassung in Deutschland bedarf es neben dem CoC-Papier einer Hauptuntersuchung nach § 29 StVZO.

Wenn für Ihr ukrainisches Fahrzeug keine EU-Typgenehmigung besteht (also kein CoC-Papier vorliegt), dann ist von einer Technischen Prüfstelle oder von einem nach § 30 der EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung zur Prüfung von Gesamtfahrzeugen der jeweiligen Fahrzeugklasse benannten Technischen Dienstes ein Gutachten zur Erlangung der Betriebserlaubnis nach § 21 StVZO zu erstellen. Dabei wird festgestellt, ob das ukrainische Fahrzeug vorschriftskonform ist oder ob im Einzelfall wegen festgestellter Abweichungen eine Ausnahmegenehmigung nach § 70 StVZO erteilt werden muss.

Sofern eine Ausnahmegenehmigung nach § 70 StVZO erforderlich ist, können Sie einen Antrag im Serviceportal Brandenburg schnell und einfach digital stellen. Bitte fügen sie dazu Ihrem Antrag auf die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 70 StVZO die erforderlichen Unterlagen, die Zulassungsbescheinigung des ukrainischen Fahrzeugs (СВІДОЦТВО ПРО РЕЄСТРАЦІЮ ТРАНСПОРТНОГО ЗАСОБУ REGISTRATION CERTIFICATE CERTIFICAT D'IMMATRICULATION (Vorder- und Rückseite), die Zollanmeldung für die Überführung von Übersiedlungsgut in das besondere Zollverfahren der Endverwendung sowie die zollrechtliche Unbedenklichkeitsbescheinigung für die Zulassung eines Kraftfahrzeuges bei. Die Zulassung Ihres Fahrzeuges kann erst erfolgen, wenn die gegebenenfalls erforderliche Ausnahmegenehmigung nach § 70 StVZO der örtlich zuständigen Zulassungsbehörde im Original vorgelegt werden kann.

Quelle: Landkreis Uckermark