Kinderschutz geht alle an! - Schutzkonzepte auch über die Kinder- und Jugendhilfe hinaus verpflichtend
Mit dem 1. Januar 2025 ist die Verpflichtung zur Entwicklung und Anwendung von Schutzkonzepten bei Angeboten für Kinder und Jugendliche im Land Brandenburg in Kraft getreten. Dies betrifft gemäß §§ 26 und 27 BbgKJG alle Träger der öffentlichen und freien Jugendhilfe sowie gewerbliche Anbieter, Organisationen, Vereine und Institutionen mit regelmäßigen Angeboten für junge Menschen.
Jugendamtsleiter Stefan Krüger bestätigt: „Auch Sportvereine, Freiwillige Feuerwehren mit Jugendabteilungen sowie Reiterhöfe, Ballettschulen oder Krankenhäuser unterliegen dieser Pflicht.“ So informiert Krüger weiter: „Es handelt sich um einen Ordnungsverstoß, wenn kein Schutzkonzept vorhanden ist. Sollte es zu einer Kindeswohlgefährdung kommen, kann ein fehlendes Schutzkonzept in einem gerichtlichen Verfahren in die Bewertung der Fahrlässigkeit mit einfließen.“
Henryk Wichmann, 2. Beigeordneter erläutert das Ziel: „Der nachhaltige Schutz von Kindern und Jugendlichen vor jeglicher Form von Gewalt. Bei diesen Schutzkonzepten soll es sich nicht um Konzepte für die Ablage handeln, sondern sie sollen dazu beitragen, dass alle Beteiligten für die Wahrung der Kinderrechte und den erforderlichen Kinderschutz entsteht.“
Daher wird an alle Anbieter von Angeboten für Kinder und Jugendliche appelliert, entsprechende Konzepte und vor allem Handlungsweisen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen zu entwickeln. Beratung und Unterstützung bei der Erstellung solcher Schutzkonzepte erhalten Sie beim Ministerium für Bildung, Jugend und Sport sowie bei der Fachstelle Kinderschutz im Land Brandenburg, welche im Internet zu finden ist.
Quelle: Jugendamt Uckermark