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Datum: 08.06.2023

Abstandsauflagen an Gewässern

Die Düngeverordnung (DüV) und § 38a Wasserhaushaltsgesetz (WHG) enthalten seit 2020 umfangreiche Regelungen zur Bewirtschaftung landwirtschaftlicher Flächen an Gewässern. Grundsätzlich sind bei der Anwendung von Düngemitteln direkte Einträge ins Gewässer und das Abschwemmen von Nährstoffen in oberirdische Gewässer zu vermeiden.

Die Regelungen zu Abständen und Gewässerrandstreifen der DüV und des WHG gelten für alle oberirdischen Gewässer und Teilabschnitte.

Das Land Brandenburg hat nun die Gewässerbemessungsgrenzen und die Hangneigungswerte im Feldblockkataster veröffentlicht.

Internetseite Feldblockkataster

Achten Sie bitte darauf, das Häkchen bei "DüV" zu setzen und zoomen Sie sich mindestens auf einen Maßstab 1:10.000 oder kleiner damit die Kulisse sichtbar wird.
Zeitnah wird auch eine Veröffentlichung der Kartendarstellung im Geobroker und eine Überarbeitung der LELF-Hinweise erfolgen.

Hinweise Gewässerabstände

Das Landesamt für Ländliche Entwicklung, Landwirtschaft und Flurneuordnung hat zur Thematik „Abstandsauflagen an Gewässern“ Hinweise auf seiner Homepage unter Bodenschutz und Düngung bereitgestellt.

Unabhängig von den Regelungen der DüV ist im Rahmen der Konditionalität (Agrarförderung) nach GLÖZ 4 (Anforderungen zum guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand) ein Mindestabstand von 3 m zu oberirdischen Gewässern einzuhalten. Die Einhaltung der förderrechtlichen Vorgaben wird systematisch durch Feldbegehungen geprüft.