Verwaltungsgebührensatzung
Satzung über die Erhebung allgemeiner Verwaltungsgebühren des Landkreises Uckermark (Verwaltungsgebührensatzung)
Aufgrund des § 5 Abs. 1 der Landkreisordnung für das Land Brandenburg (Landkreisordnung - LKrO) vom 15. Oktober 1993 (GVBl. I S. 398, 433) in der zurzeit geltenden Fassung in Verbindung mit den §§ 4 und 5 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 2004 (GVBl. I S. 174) in der zurzeit geltenden Fassung hat der Kreistag des Landkreises Uckermark in seiner Sitzung am 28. November 2007 folgende Satzung beschlossen:
§ 1
Gegenstand der Satzung
(1) Gegenstand der Satzung ist die Erhebung von Gebühren für Verwaltungsleistungen (Amtshandlung oder sonstige Tätigkeit) in Selbstverwaltungsangelegenheiten, die von einem Beteiligten beantragt worden sind oder die ihn unmittelbar begünstigen.
(2) Diese Satzung gilt nicht, wenn Gebühren aufgrund anderer Rechtsvorschriften erhoben werden.
§ 2
Gebührenhöhe
(1) Die Höhe der Gebühren richtet sich nach dem Gebührentarif, der Bestandteil dieser Satzung ist.
(2) Eine Gebühr, für die der Tarif einen Rahmen zwischen Mindest- und Höchstgebühr vorsieht, ist auf volle Euro festzusetzen. Bei der Festsetzung dieser Gebühren sind der mit der Vorbereitung der Verwaltungsleistung verbundene Verwaltungsaufwand und die wirtschaftliche oder sonstige Bedeutung der Verwaltungsleistung für den Gebührenschuldner zu berücksichtigen.
(3) Bei der Vornahme mehrerer gebührenpflichtiger Verwaltungsleistungen nebeneinander ist für jede Verwaltungsleistung eine Gebühr zu erheben.
(4) Zur Abgeltung mehrfacher gleichartiger, denselben Gebührenschuldner betreffende Verwaltungsleistungen können für einen im Voraus bestimmten Zeitraum, der ein Jahr nicht überschreiten darf, Pauschgebühren vorgesehen werden. Pauschgebühren sind nur auf Antrag und im Voraus festzusetzen. Ist zu erwarten, dass die Pauschgebühr den Verwaltungsaufwand verringert, so ist dies bei der Bemessung des Gebührensatzes zu berücksichtigen.
(5) Eine Verwaltungsleistung, die auf Antrag vorzunehmen ist, kann von der vorherigen Zahlung eines angemessenen Gebührenvorschusses oder einer angemessenen Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden.
(6) Wird ein Antrag auf eine gebührenpflichtige Leistung abgelehnt oder vor ihrer Beendigung zurückgenommen, so sind 10 bis 75 vom Hundert der Gebühr zu erheben, die bei ihrer Vornahme zu erheben wäre. Wird der Antrag lediglich wegen Unzuständigkeit abgelehnt, so ist keine Gebühr zu erheben.
§ 3
Gebühren für Widerspruchsbescheide
(1) Für Widerspruchsbescheide werden Gebühren und Auslagen erhoben, wenn der Verwaltungsakt, auf den sich der Widerspruchsbescheid bezieht, gebührenpflichtig ist und wenn der Widerspruch ganz oder teilweise zurückgewiesen wird. Die Gebühr beträgt höchstens die Hälfte der für den angefochtenen Verwaltungsakt festzusetzenden Gebühr.
(2) Wird der Widerspruchsbescheid ganz oder teilweise aufgehoben, so sind die für den Widerspruchsbescheid bereits gezahlten Gebühren und Auslagen ganz oder teilweise zu erstatten.
(3) Der Widerspruch kann sich gegen die Sach- oder Kostenentscheidung richten. Richtet er sich gegen die Sachentscheidung, ist die Kostenentscheidung inbegriffen. Dagegen wird ein Widerspruch gegen die Kostenentscheidung als ein selbständiges Verfahren behandelt.
§ 4
Gebührenbefreiung
(1) Gebühren werden nicht erhoben für:
a) mündliche Auskünfte (ausgenommen Auskünfte nach dem Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz - AIG);
b) Niederschriften über die Erhebung von Widersprüchen;
c) Verwaltungsleistungen, die die Stundung, die Niederschlagung oder den Erlass von Verwaltungsgebühren betreffen.
(2) Von Gebühren sind gemäß § 5 Abs. 6 KAG befreit:
a) das Land, die Gemeinden und Gemeindeverbände, sofern die Leistung der Verwaltung nicht ihre wirtschaftlichen Unternehmen betrifft oder es sich nicht um eine beantragte sonstige Tätigkeit im Sinne des § 4 Abs. 2 KAG auf dem Gebiet der Bauleitplanung, des Kultur-, Tief- und Straßenbaues handelt;
b) die Bundesrepublik und die anderen Länder, soweit Gegenseitigkeit gewährleistet ist;
c) die Kirchen und Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts, soweit die Leistung der Verwaltung unmittelbar der Durchführung kirchlicher Zwecke im Sinne der Abgabenordnung dient.
§ 5
Ersatz von Auslagen
(1) Werden im Zusammenhang mit der Verwaltungsleistung Auslagen notwendig, so hat sie der Gebührenschuldner zu ersetzen. Sie sind auch zu ersetzen, wenn der Zahlungspflichtige von der Entrichtung der Gebühr befreit ist. Auslagen können auch demjenigen auferlegt werden, der sie durch unbegründete Einwände verursacht hat.
(2) Als Auslagen gelten insbesondere:
a) im Einzelfall besonders hohe Kosten für die Inanspruchnahme von Kommunikationstechnik und Zustellungskosten;
b) Kosten öffentlicher Bekanntmachungen;
c) Zeugen- und Sachverständigenkosten;
d) die bei Dienstgeschäften den beteiligten Verwaltungsangehörigen zustehenden Reisekostenvergütungen;
e) Kosten der Beförderung und Verwahrung von Sachen.
(3) Der Ersatz von Auslagen wird zusammen mit der Gebühr fällig. Ist der Zahlungspflichtige von der Entrichtung einer Gebühr befreit, so wird der Ersatz der Auslagen 7 Tage nach Zugang des Bescheides über den Ersatz der Auslagen fällig.
§ 6
Gebührenschuldner
(1) Gebührenschuldner ist, wer eine Verwaltungsleistung beantragt oder wen sie unmittelbar begünstigt.
(2) Gebührenschuldner nach § 3 ist derjenige, der den Widerspruch eingelegt hat.
(3) Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner.
§ 7
Fälligkeit der Gebühr
Die Gebühr wird 7 Tage nach Zugang des Gebührenbescheides fällig.
§ 8
In-Kraft-Treten
(1) Diese Satzung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2008 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung allgemeiner Verwaltungsgebühren des Landkreises Uckermark (Verwaltungsgebührensatzung) vom 28. Januar 2000 (Amtsblatt für den Landkreis Uckermark Nr. 2/2000 vom 28. Februar 2000, S. 10), zuletzt geändert durch die 4. Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung allgemeiner Verwaltungsgebühren des Landkreises Uckermark (Verwaltungsgebührensatzung) vom 2. September 2005 (Amtsblatt für den Landkreis Uckermark Nr. 10/2005 vom 16. September 2005, S. 36) außer Kraft.
Prenzlau, 03. Dezember 2007
Klemens Schmitz
Landrat
Anlage
Gebührentarif zur "Satzung über die Erhebung allgemeiner Verwaltungsgebühren des Landkreises Uckermark (Verwaltungsgebührensatzung)"
1.1 Abschriften:
a) je angefangene Seite im Format A5 5,00
b) je angefangene Seite im Format A4 10,00
c) von Schriftstücken, die in fremder Sprache abgefasst sind oder in größeren Formaten als A4 oder wenn außergewöhnliche Personal- oder Sachkosten entstehen,
Seite 20,00
d) für Schriftstücke in tabellarischer Form, Verzeichnisse, Listen, Rechnungen, Zeichnungen und dergleichen wird eine Gebühr nach dem Zeitaufwand erhoben, der zur Herstellung benötigt wird,
je angefangene halbe Stunde 20,00
1.2 Vervielfältigungen mit Kopiergeräten:
a) bis zum Format A4 je Seite 0,25
b) bei größeren Formaten als A4 je Seite 0,50
1.3 Vervielfältigungen mit Büro-/Druckgeräten (z. B. mit Druckern, Plottern):
a) bis zum Format A4 je Seite 1,50
b) bei größeren Formaten als A4 je Seite 3,00
1.4 Schriftliche Aufnahme eines Antrages oder einer Erklärung, die von Dritten zu deren Nutzen gewünscht wird (ausgenommen Niederschriften über die Erhebung von Rechtsbehelfen):
1.5 Schriftliche Auskünfte, soweit nicht Gebühren aufgrund anderer Rechtsvorschriften oder Satzungen erhoben werden:
b) zuzüglich je angefangene Seite 10,00
1.6 Beglaubigen von Abschriften, Auszügen, Ablichtungen, Vervielfältigungen, Negativen von Urkunden und Unterschriften:
1.7 Erteilen von Genehmigungen, Erlaubnissen, Bescheinigungen, Ausnahmebewilligungen, soweit nicht Gebühren aufgrund anderer Rechtsvorschriften oder Satzungen erhoben werden:
1.8 Abgabe von Druckstücken oder Vervielfältigungen ortsrechtlicher Vorschriften:
2. Gebühren für Verwaltungsleistungen beim Vollzug des Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetzes (AIG) in Selbstverwaltungsangelegenheiten
nach dem Zeitaufwand für die Vorbereitung und Erteilung der Auskunft
je angefangene halbe Stunde 24,00
2.2 Ermöglichung der Einsichtnahme in Akten und sonstige Informationsträger:
nach dem Zeitaufwand für die Vorbereitung und Durchführung der Einsichtnahme
je angefangene halbe Stunde 24,00
2.3 Zuschlag zu Nr. 2.2 bei Aussonderung von Daten oder Informationen zum Schutz überwiegender öffentlicher oder privater Interessen (§§ 4 und 5 AIG):
2.4 Zuschlag zu Nr. 2.1 oder 2.2 für die Anhörung Betroffener und/oder das Einholen der Zustimmung Dritter:
3. Gebühren für das Kreisarchiv
3.1 Benutzung von Archivmaterial:
a) für wissenschaftliche, heimatkundliche, familiengeschichtliche, publizistische und Bildungszwecke:
- je angefangener Tag 3,00
- für eine Woche 8,00
- für einen Monat 20,00
- für ein halbes Jahr 50,00
b) zu sonstigen Zwecken:
je angefangener Tag 15,00
3.2 Heraussuchen von Archivmaterial (Zeugnisse, Bauakten u. ä.):
je angefangene halbe Stunde 21,00
3.3 Recherchen zur Erteilung einer schriftlichen Auskunft:
je angefangene halbe Stunde 21,00
4. Gebühren für Auskünfte aus Geographischen Informationssystemen (GIS)
Für Auskünfte aus Geographischen Informationssystemen (GIS) an Dritte, mit denen der Landkreis keine Vereinbarung über einen kostenlosen Datenaustausch abgeschlossen hat und die nicht im Sinne einer Stellungnahme als Träger öffentlicher Belange (TÖB) Daten abfordern, werden folgende Gebühren erhoben:
4.1 Grundgebühr nach dem zeitlichen Aufwand:
je angefangene halbe Stunde 25,00
4.2 zuzüglich zu 4.1 Gebühr für die Erstellung von kartographischen Werken:
je Seite im Format
- A4 3,50
- A3 4,00
- A2 6,00
- A1 10,00
- A0 15,00
- Sonderformate 20,00 bis 30,00
4.3 zuzüglich zu 4.1 Gebühr für die Weitergabe von Daten in digitaler Form:
je Sachverhalt (Thema) 20,00 bis 200,00
4.4 zuzüglich zu 4.1 Gebühr für die Bereitstellung von Orthofotos als digitaler Datensatz
- je km² 10,00
- für Kommunen je km² 5,00
4.5 zusätzlich für die Ausgabe der kommunalen Geodaten auf Datenträger je Stück
- Diskette 1,00
- CD-ROM 3,00
- DVD 5,00
4.6 zusätzlich für Versand eines Datenträgers:
je Datenträger 2,50
4.7 für die Bereitstellung von Geodatendiensten im Internet:
jährlich 10 % der Nutzungskosten für Orthofotos
4.8 für Drucke aus den im Internet bereitgestellten Geodaten:
je Stück 5,00
5. Gebühren für reisemedizinische Beratungen
Für reisemedizinische Beratungen werden folgende Gebühren erhoben:
5.1 Gebühr nach dem zeitlichen Aufwand (Facharzt)
je angefangene viertel Stunde 18,00
5.2 Gebühr nach dem zeitlichen Aufwand (Arzthelferin)
je angefangene viertel Stunde 10,00
6. Gebühren für ärztliche Untersuchungen im Rahmen eines Adoptionsverfahrens sowie Entnahmen von Blut- und Speichelproben für Abstammungsgutachten
Für ärztliche Untersuchungen im Rahmen eines Adoptionsverfahrens sowie für Entnahmen von Blut- und Speichelproben für Abstammungsgutachten werden folgende Gebühren erhoben:
6.1 Gebühr nach dem zeitlichen Aufwand (Facharzt)
je angefangene viertel Stunde 18,00
6.2 Gebühr nach dem zeitlichen Aufwand (Arzthelferin)
je angefangene viertel Stunde 10,00
7. Gebühren für Gutachten und Zeugnisse über einen ärztlichen/zahnärztlichen Befund nach § 10 BbgGDG mit und ohne gutachterlichen/ärztlichen Ausführungen
7.1 Gebühr nach dem zeitlichen Aufwand (Arzt/Zahnarzt)
je angefangene viertel Stunde 18,00
7.2 Gebühr nach dem zeitlichen Aufwand (Arzthelferinnen/Zahnarzthelferinnen)
je angefangene viertel Stunde 10,00