Gebührensatzung - Wertstoffannahmehöfe
Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die Inanspruchnahme der Wertstoffannahmehöfe des Landkreises Uckermark
(in der Fassung der 2. Änderungssatzung - Erhebung von Benutzungsgebühren für die Wertstoffannahmehöfe vom 09.07.2009) -
- Alle durch die 2. Änderungssatzung bedingten Änderungen sind fett und kursiv gedruckt. -
§ 1
Geltungsbereich
Der Landkreis Uckermark betreibt die in seinem Kreisgebiet gelegenen und in der Anlage 1 dieser Satzung aufgeführten Wertstoffannahmehöfe als öffentliche Einrichtung.
Im Auftrag des Landkreises Uckermark erhebt die Uckermärkische Dienstleistungsgesellschaft mbH (UDG) Benutzungsgebühren für die Inanspruchnahme der Wertstoffannahmehöfe.
§ 2
Gebührentatbestand
1) Benutzungsgebühren im Sinne der Satzung werden vom Landkreis Uckermark für die Annahme folgender Abfälle aus
privaten Haushaltungen aus dem Kreisgebiet an den Wertstoffannahmehöfen erhoben:
a) Bauschutt: Beton, Ziegel, Fliesen, Keramik, und Gemische hiervon mit weniger als 5 % Störstoffen; jedoch
höchstens in einer Menge, die mit einem PKW-Hänger transportiert werden kann
b) Gemischte Bau- und Abbruchabfälle, jedoch höchstens in einer Menge, die mit einem PKW-Hänger transportiert
werden kann.
· Verpackungen aus Glas (nur Hohlglas, kein Flachglas)
· Papier / Pappe / Kartonagen
· Sperrmüll (blaue Karte)
· Elektro- und Elektronikaltgeräte
· Schrott
· Garten- und Parkabfälle (Rasenschnitt, kompostierbare Gartenabfälle, Laub-/ Pflanzenreste
ohne Verunreinigungen)
§ 3
Gebührenmaßstab/Gebührensatz
Für die Annahme der in § 2 genannten Abfälle auf dem Wertstoffannahmehof Prenzlau bemisst sich die Gebühr nach dem auf der Fahrzeugwaage festgestellten Gewicht der angelieferten Menge in Tonnen (t). Bei Anlieferung dieser Abfälle auf den anderen Wertstoffannahmehöfen bemisst sich die Gebühr nach der angenommenen Menge je 0,5 m³. Der jeweilige Gebührensatz ergibt sich aus Anlage 2 dieser Satzung.
§ 4
Gebührenschuldner
Gebührenschuldner der gemäß § 2 Abs. 1 zu zahlenden Gebühren ist der Anlieferer.
§ 5
Entstehung der Gebührenschuld
Die Gebührenschuld entsteht mit der Anlieferung der Abfälle am Wertstoffannahmehof des Landkreises Uckermark. Sie wird mit der Übergabe der Abfälle am Wertstoffannahmehof fällig und ist sofort bar zu entrichten. Auf Antrag des Gebührenschuldners kann die Gebührenschuld auch durch gesonderten Bescheid festgesetzt werden. In diesem Fall wird sie 14 Tage nach Bekanntgabe des Bescheides fällig. Der Landkreis kann die Festsetzung der Gebührenschuld durch Gebührenbescheid von der Erteilung einer Einzugsermächtigung abhängig machen. In begründeten Fällen (z.B. Neukunden, Verzug bezüglich vorangegangener Gebührenschuld) kann er die Festsetzung durch Gebührenbescheid ablehnen.
§ 6
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung im Amtsblatt für den Landkreis Uckermark am 01.01.2006 in Kraft.
Prenzlau, den 14.11.05
Klemens Schmitz
Landrat
Anlage 1
Wertstoffannahmehöfe im Landkreis Uckermark:
Prenzlau
Milmersdorf
Angermünde
Lychen
Brüssow
Fürstenwerder
Gartz/Oder
Gramzow
Passow
Templin
Schwedt/Oder
Anlage 2
Gebührensätze für die kostenpflichtige Anlieferung von Abfällen an den Wertstoffannahmehöfen im Landkreis Uckermark
1. Bauschutt
Beton, Ziegel, Fliesen, Keramik und Gemische hiervon
(weniger als 5 Vol.-% Störstoffe) 8,00 je 0,5 m³
bzw. 8,00 je t
2. Baustellenabfälle
Gemischte Bau- und Abbruchabfälle
(nur auf dem Wertstoffannahmehof Prenzlau) 140,00 je t