Deponiegebührensatzung
Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die Inanspruchnahme
der Abfallentsorgungsanlagen des Landkreises Uckermark
(Deponiegebührensatzung)
Aufgrund des § 9 des Brandenburgischen Abfallgesetzes (BbgAbfG) vom 06. Juni 1997 (GVBl. I, S. 40 ff.) zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. Juni 2006 (GVBl. I S. 74, 82) i. V. m. § 5 der Landkreisordnung für das Land Brandenburg (LKrO) vom 15. Oktober 1993 (GVBl. I S. 433 ff.), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Juni 2005 (GVBl. I S. 210) i. V. m. §§ 2 und 6 Kommunalabgabengesetz für das Land Brandenburg (KAG) ) vom 31. März 2004 (GVBl. I S. 174), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. April 2005 (GVBl. I S 170) sowie der Abfallentsorgungssatzung des Landkreises Uckermark in der z. Z. gültigen Fassung hat der Kreistag des Landkreises Uckermark in seiner Sitzung am 06. Februar 2008 folgende Neufassung der Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die Inanspruchnahme der Abfallentsorgungsanlagen des Landkreises Uckermark (Deponiegebührensatzung) beschlossen:
§ 1
Geltungsbereich
Der Landkreis Uckermark betreibt seine Abfallentsorgungsanlagen, Siedlungsabfalldeponien, nach Maßgabe der Gesetze und dieser Satzung als öffentliche Einrichtung. Sie werden von der Uckermärkischen Dienstleistungsgesellschaft mbH (UDG) bewirtschaftet. Der Standort der noch in der Ablagerungsphase befindlichen Deponie ist:
16278 Pinnow – Angermünder Weg 8.
Zu der öffentlichen Einrichtung der Abfallentsorgung gehören daneben auch die stillgelegten Siedlungsabfalldeponien in 17291 Prenzlau, Berliner Straße 30 und in 17268 Milmersdorf, Bahnhofstraße 20.
§ 2
Gebührentatbestand / Gebührensatz
(1) Für die Inanspruchnahme der Deponie Pinnow und die Inanspruchnahme seiner weiteren Leistungen erhebt der Landkreis Uckermark Benutzungsgebühren zur Deckung seiner Aufwendungen.
(2) Für die Anlieferung von Abfällen auf der Deponie Pinnow werden vom Landkreis Uckermark Gebühren nach Maßgabe der Anlage 1 zu dieser Satzung erhoben.
(3) Für die Sicherstellung angelieferter Abfälle wird eine Gebühr gemäß Anlage 2 Punkt 1 dieser Satzung erhoben, wenn Zweifel an der ordnungsgemäßen Deklaration oder den Analysewerten bzw. der Verdacht auf schädliche Verunreinigungen besteht. Der Gebührenpflichtige trägt die Kosten für erforderliche Leistungen, einschließlich Leistungen Dritter.
(4) Für die Aussortierung von Wertstoffen, Fremdbestandteilen u. ä. aus den angelieferten Abfällen wird eine Gebühr gemäß Anlage 2 Punkt 2 dieser Satzung erhoben.
(5) Für die ausschließliche Benutzung der Fahrzeugwaage im Deponieeingangsbereich (Fremdverwiegung – ohne anschließende Abfallablagerung) werden Gebühren gemäß Anlage 2 Punkt 3 dieser Satzung erhoben.
(6) Für die Bestätigung der Annahmeerklärung eines Einzelentsorgungsnachweises bzw. Sammelentsorgungsnachweises für die Entsorgung gefährlicher Abfälle i. S. von § 3 Abs. 1 oder § 9 (1) der Nachweisverordnung und Zuleitung der Entsorgungsnachweise an den Abfallerzeuger und oder die zuständige Behörde wird eine Gebühr gemäß Anlage 2 Punkt 4 dieser Satzung erhoben.
§ 3
Gebührenmaßstab
(1) Die Gebühren für die Anlieferung von Abfällen auf der Deponie Pinnow werden grundsätzlich nach dem auf der Fahrzeugwaage im Deponieeingangsbereich festgestellten Gewicht der angelieferten Menge in Tonnen (t) entsprechend der jeweiligen Abfallart erhoben.
(2) Im Falle des Ausfalles der Fahrzeugwaage wird eine Gebühr für die Anlieferung von Abfällen nach dem Volumen (Euro/m3) des angelieferten Abfalls entsprechend der Anlage 1 dieser Satzung erhoben.
(3) Im Übrigen gilt jeweils der in der Anlage 1 und 2 angegebene Gebührenmaßstab.
§ 4
Gebührenschuldner
(1) Gebührenschuldner der in § 2 Abs. 2 bis 4 geregelten Gebühren ist der Überlassungspflichtige.
(2) Gebührenschuldner der in § 2 Abs. 5 geregelten Gebühr ist der Fremdnutzer der Fahrzeugwaage.
(3) Gebührenschuldner der in § 2 Abs. 6 geregelten Gebühr für die Bestätigung der Annahmerklärung des Einzel- bzw. Sammelentsorgungsnachweises ist der Abfallerzeuger.
(4) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.
§ 5
Entstehung der Gebührenschuld
(1) Die Gebühren gemäß § 2 Abs. 2 bis 5 entstehen mit der Benutzung der öffentlichen Einrichtung des Landkreises Uckermark.
(2) Die Gebühren gemäß § 2 Abs. 6 entstehen mit der Bestätigung der Annahmeerklärung und Zuleitung der jeweiligen Entsorgungsnachweise an den Abfallerzeuger bzw. an die zuständige Behörde durch die UDG.
Festsetzung und Fälligkeit der Gebührenschuld
§ 7
Auskunfts- und Anzeigepflicht
§ 8
In-Kraft-Treten
Diese Neufassung der Satzung tritt nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung im Amtsblatt für den Landkreis Uckermark am 01.03.2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Deponiegebührensatzung in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 22.11.2006 außer Kraft.
Prenzlau, den 18.02.2008
Klemens Schmitz
Landrat
Anlage 1
Zugelassene Abfallarten und dazugehörige Gebühr - Deponie Pinnow -
Bei Ausfall der Waage wird die Gebühr nach m³ ermittelt (Einheit in €/m³):
Alle zugelassenen Abfallarten müssen sämtliche Zuordnungskriterien des Anhang 1 für die Deponieklasse 1 der Abfallablagerungsverordnung einhalten.
Abfallschlüssel- nummer (ASN) |
Abfallartenbezeichnung nach AVV |
€/t |
€/m³ * |
01 |
Abfälle, die beim Aufsuchen, Ausbeuten und Gewinnen sowie bei der physikalischen und chemischen Behandlung von Bodenschätzen entstehen | ||
01 04 |
Abfälle aus der physikalischen und chemischen Weiterverarbeitung von nichtmetallischen Bodenschätzen | ||
01 04 08 |
Abfälle von Kies- und Gesteinsbruch mit Ausnahme derjenigen, die unter 01 04 07* fallen |
51,30 |
71,80 |
01 04 09 |
Abfälle von Sand und Ton |
51,30 |
71,80 |
06 |
Abfälle aus anorganisch-chemischen Prozessen | ||
06 13 |
Abfälle aus anorganisch-chemischen Prozessen a. n. g. | ||
06 13 04* |
Abfälle aus der Asbestverarbeitung |
51,30 |
77,00 |
10 |
Abfälle aus thermischen Prozessen | ||
10 01 |
Abfälle aus Kraftwerken und anderen Verbrennungsanlagen (außer 19) | ||
10 01 01 |
Rost- und Kesselasche, Schlacken und Kesselstaub mit Ausnahme von Kesselstaub, der unter 10 01 04* fällt |
51,30 |
35,90 |
10 01 02 |
Filterstäube aus Kohlefeuerung |
51,30 |
51,30 |
10 01 05 |
Reaktionsabfälle auf Kalziumbasis aus der Rauchgasentschwefelung in fester Form |
51,30 |
51,30 |
10 01 15 |
Rost- und Kesselasche, Schlacken und Kesselstaub aus der Abfallmitverbrennung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 01 14* fallen |
51,30 |
35,90 |
10 01 17 |
Filterstäube aus der Abfallmitverbrennung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 01 16* fallen |
51,30 |
51,30 |
10 01 24 |
Sande aus der Wirbelschichtfeuerung |
7,70 |
11,55 |
10 01 24 - 3 |
Sande aus der Wirbelschichtfeuerung |
3,10 |
4,60 |
10 11 |
Abfälle aus der Herstellung von Glas und Glaserzeugnissen | ||
10 11 12 |
Glasabfall mit Ausnahme desjenigen, das unter 10 11 11* fällt |
51,30 |
61,50 |
10 12 |
Abfälle aus der Herstellung von Keramikerzeugnissen und keramischen Baustoffen wie Ziegeln, Fliesen, Steinzeug | ||
10 12 08 |
Abfälle aus Keramikerzeugnissen, Ziegeln, Fliesen und Steinzeug (nach dem Brennen) |
51,30 |
92,30 |
10 13 |
Abfälle aus der Herstellung von Zement, Branntkalk, Gips und Erzeugnissen aus diesen | ||
10 13 11 |
Abfälle aus der Herstellung anderer Verbundstoffe auf Zementbasis mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 13 09* und 10 13 10* fallen |
51,30 |
87,20 |
12 |
Abfälle aus Prozessen der mechanischen Formgebung sowie der physikalischen und mechanischen Oberflächenbearbeitung von Metallen und Kunststoffen | ||
12 01 |
Abfälle aus Prozessen der mechanischen Formgebung sowie der physikalischen und mechanischen Oberflächenbearbeitung von Metallen und Kunststoffen | ||
12 01 17 |
Strahlmittelabfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 12 01 16* fallen |
51,30 |
87,20 |
15 |
Verpackungsabfall, Aufsaugmassen, Wischtücher, Filtermaterialien und Schutzkleidung (a.n.g.) | ||
15 02 |
Aufsaug- und Filtermaterialien, Wischtücher und Schutzkleidung | ||
15 02 03 |
Aufsaug- und Filtermaterialien, Wischtücher und Schutzkleidung mit Ausnahme derjenigen, die unter 15 02 02* fallen |
51,30 |
48,70 |
16 |
Abfälle, die nicht anderswo im Verzeichnis aufgeführt sind | ||
16 11 |
Gebrauchte Auskleidungen und feuerfeste Materialien | ||
16 11 02 |
Auskleidungen und feuerfeste Materialien auf Kohlenstoffbasis aus metallurgischen Prozessen mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 11 01* fallen |
51,30 |
92,30 |
16 11 04 |
Auskleidungen und feuerfeste Materialien aus metallurgischen Prozessen mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 11 03* fallen |
51,30 |
92,30 |
16 11 06 |
Auskleidungen und feuerfeste Materialien aus nichtmetallurgischen Prozessen mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 11 05* fallen |
51,30 |
92,30 |
17 |
Bau- und Abbruchabfälle (einschließlich Aushub von verunreinigten Standorten) | ||
17 01 |
Beton, Ziegel, Fliesen und Keramik | ||
17 01 01 |
Beton |
7,70 |
10,00 |
17 01 01 - 0 |
Beton (wenn der Betreiber das Material für den Deponiebau verwenden kann und will) |
0,00 |
0,00 |
17 01 02 |
Ziegel |
7,70 |
10,00 |
17 01 02 - 0 |
Ziegel (wenn der Betreiber das Material für den Deponiebau verwenden kann und will) |
0,00 |
0,00 |
17 01 03 |
Fliesen, Ziegel und Keramik |
7,70 |
10,00 |
17 01 03 - 0 |
Fliesen, Ziegel und Keramik (wenn der Betreiber das Material für den Deponiebau verwenden kann und will) |
0,00 |
0,00 |
17 01 07 |
Gemische aus Beton, Ziegeln, Fliesen und Keramik mit Ausnahme derjenigen, die unter 17 01 06* fallen |
7,70 |
10,00 |
17 01 07 - 0 |
Gemische aus Beton, Ziegeln, Fliesen und Keramik mit Ausnahme derjenigen, die unter 17 01 06* fallen (wenn der Betreiber das Material für den Deponiebau verwenden kann und will) |
0,00 |
0,00 |
17 02 |
Holz, Glas und Kunststoff | ||
17 02 02 |
Glas |
51,30 |
61,50 |
17 05 |
Boden (einschließlich Aushub von verunreinigten Standorten), Steine und Baggergut | ||
17 05 04 |
Boden und Steine mit Ausnahme derjenigen, die unter 17 05 03* fallen |
7,70 |
13,80 |
17 05 04 - 0 |
Boden und Steine mit Ausnahme derjenigen, die unter 17 05 03* fallen (wenn der Betreiber das Material für den Deponiebau verwenden kann und will) |
0,00 |
0,00 |
17 05 04 - 1,5 |
Boden und Steine mit Ausnahme derjenigen, die unter 17 05 03* fallen (wenn der Betreiber das Material für den Deponiebau verwenden kann und will) |
1,55 |
2,80 |
17 05 04 - 3 |
Boden und Steine mit Ausnahme derjenigen, die unter 17 05 03* fallen (wenn der Betreiber das Material für den Deponiebau verwenden kann und will) |
3,10 |
5,55 |
17 05 08 |
Gleisschotter mit Ausnahme desjenigen, der unter 17 05 07* fällt |
7,70 |
13,80 |
17 05 08 - 0 |
Gleisschotter mit Ausnahme desjenigen, der unter 17 05 07* fällt ((wenn der Betreiber das Material für den Deponiebau verwenden kann und will) |
0,00 |
0,00 |
17 05 08 - 1,5 |
Gleisschotter mit Ausnahme desjenigen, der unter 17 05 07* (wenn der Betreiber das Material für den Deponiebau verwenden kann und will) |
1,55 |
2,80 |
17 05 08 - 3 |
Gleisschotter mit Ausnahme desjenigen, der unter 17 05 07* (wenn der Betreiber das Material für den Deponiebau verwenden kann und will) |
3,10 |
5,55 |
17 06 |
Dämmmaterial und asbesthaltige Baustoffe | ||
17 06 03 * |
Anderes Dämmmaterial, das aus gefährlichen Stoffen besteht oder solche enthält 59,90 30,00 | ||
17 06 04 |
Dämmmaterial mit Ausnahme desjenigen, das unter 17 06 01* und 17 06 03* fällt |
51,30 |
46,20 |
17 06 05 * |
asbesthaltige Baustoffe |
59,90 |
89,90 |
17 08 |
Baustoffe auf Gipsbasis | ||
17 08 02 |
Baustoffe auf Gipsbasis mit Ausnahme derjenigen, die unter 17 08 01* fallen |
7,70 |
13,80 |
19 |
Abfälle aus Abfallbehandlungsanlagen, öffentlichen Abwasserbehandlungsanlagen sowie der Aufbereitung von Wasser für den menschlichen Gebrauch und Wasser für industrielle Zwecke | ||
19 01 |
Abfälle aus der Verbrennung oder Pyrolyse von Abfällen | ||
19 01 11 * |
Rost- und Kesselaschen sowie Schlacken, die gefährliche Stoffe enthalten |
51,30 |
46,20 |
19 01 12 |
Rost- und Kesselaschen sowie Schlacken mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 01 11 fallen |
51,30 |
46,20 |
19 01 14 |
Filterstaub mit Ausnahme desjenigen, die unter 19 01 13* fällt |
51,30 |
46,20 |
19 01 19 |
Sande aus der Wirbelschichtfeuerung |
7,70 |
11,55 |
19 01 19 - 3 |
Sande aus der Wirbelschichtfeuerung |
3,10 |
4,60 |
19 08 |
Abfälle aus Abwasserbehandlungsanlagen a.n.g. | ||
19 08 02 |
Sandfangrückstände |
51,30 |
71,80 |
19 12 |
Abfälle aus der mechanischen Behandlung von Abfällen (z.B. Sortieren, Zerkleinern, Verdichten, Pelletieren) a.n.g. | ||
19 12 09 |
Mineralien (z.B. Sand und Steine) (mineralischer Anteil > 85 Vol.-%) |
9,80 |
17,65 |
20 |
Siedlungsabfälle (Haushaltsabfälle und ähnliche gewerbliche und industrielle Abfälle sowie Abfälle aus Einrichtungen) einschließlich getrennt gesammelter Fraktionen | ||
20 02 |
Garten- und Parkabfälle (einschließlich Friedhofsabfälle) | ||
20 02 02 |
Boden und Steine |
7,70 |
13,80 |
20 02 02 - 0 |
Boden und Steine (wenn der Betreiber das Material für den Deponiebau verwenden kann und will) |
0,00 |
0,00 |
20 02 02 - 1,5 |
Boden und Steine (wenn der Betreiber das Material für den Deponiebau verwenden kann und will) |
1,55 |
2,80 |
20 02 02 - 3 |
Boden und Steine (wenn der Betreiber das Material für den Deponiebau verwenden kann und will) |
3,10 |
5,55 |
20 03 |
Andere Siedlungsabfälle | ||
20 03 03 |
Straßenkehricht |
51,30 |
41,00 |
|
* Umrechnungswerte basieren auf einschlägigen Erfahrungswerten
Werden mehrere der in der Anlage 1 enthaltenen Abfallarten gemischt angeliefert, entspricht die Anlieferungsgebühr grundsätzlich der Abfallart, die die höchste Gebühr aufweist.
Anlage 2 Gebühren für sonstige Leistungen Punkt Gebührengegenstand Gebühr 1 Gebühr für die Sicherstellung angelieferter Abfälle 75,00 € pro Sicherstellung 2 Gebühr für das Aussortieren von Wertstoffen, Fremdbestandteilen u.ä. 75,00 € pro Arbeits- und Technikstunde 3 Fremdverwiegung 6,00 € pro Wiegung 4 Bestätigung der Annahmeerklärung des Entsorgungsnach-weises für gefährliche Abfälle und Weiterleitung an die zuständige Behörde bzw. den Abfallerzeuger 15,00 € pro Antrag