Förderrichtlinie
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen an die Feuerwehrverbände der Uckermark
1.1. Der Landkreis Uckermark gewährt nach Maßgabe des Haushaltsplanes Zuwendungen an die Feuerwehrverbände der Uckermark zur Förderung der Jugendfeuerwehren
1.2. Die Förderung umfasst ausschließlich investive Maßnahmen zur Unterstützung der Ausbildung der Angehörigen der Jugendfeuerwehren der öffentlichen Feuerwehren.
1.3. Ein Rechtsanspruch auf Zuweisung finanzieller Mittel gegenüber dem Zuwendungsgeber besteht grundsätzlich nicht.
1.4. Über die Vergabe entscheidet die 2. Beigeordnete des Landrates nach Abstimmung mit dem Fachamt.
1.5. Antragsberechtigt sind die im Folgenden genannten Feuerwehrverbände:
"Uckermärkischer Feuerwehrverband Angermünde e.V."
Nordring 2
16278 Angermünde
und
"Feuerwehrverband des Landkreises Uckermark e.V."
Triftstraße 85
17291 Prenzlau
2. Gegenstand der Förderung
3.1. Die Beantragung von Zuwendungen nach dieser Richtlinie hat grundsätzlich förmlich unter konkreter Benennung der Maßnahme nach Abs. 2. Punkt 2.1. zu erfolgen. Bereits begonnene Maßnahmen werden im Nachhinein nicht gefördert. Anträge sind grundsätzlich bis spätestens zum 30.09. für das darauf folgende Jahr zu stellen.
3.2. Entsprechende Antragsformulare können im Ordnungsamt, Sachgebiet Brand- Katastrophenschutz und Rettungsdienst des Landkreises Uckermark abgeholt werden.
4. Auszahlung von Zuwendungen
4.1. Die Auszahlung des Zuwendungsbetrages erfolgt auf der Grundlage eines rechts- und bestandskräftigen Bewilligungsbescheides nach schriftlicher Mittelanforderung durch den Zuwendungsempfänger. Die Auszahlung erfolgt ausschließlich auf das Konto des/der unter Punkt 1 Abs. 1.4 Feuerwehrverbandes/verbände.
5. Verwendungsnachweis
5.1. Der Verwendungsnachweis über ausgereichte Zuwendungen ist bis spätestens 2 Monate nach Ablauf des Zuwendungsjahres nebst Originalbelegen beim Zuwendungsgeber vorzulegen. Die fristgemäße Vorlage des Verwendungsnachweises ist u.a. Voraussetzung für eine erneute Bewilligung. Zusätzlich ist ein Sachbericht über die durchgeführte Maßnahme beizufügen. Bei etwaigen Verstößen gegen die Bestimmungen dieser Förderrichtlinie behält sich der Zuwendungsgeber vor, den Zuwendungsbescheid ganz oder teilweise, auch für die Zukunft, zu widerrufen.
5.2. Ausgereichte finanzielle Mittel können darüber hinaus zurück gefordert werden. Dies gilt insbesondere bei zweckentfremdeter Verwendung der Zuwendung. Nicht verwendete Beträge sind nach Ablauf des Zuwendungszeitraumes unverzüglich zu erstatten.
6. In-Kraft-Treten
Diese Förderrichtlinie tritt am 01.01.2007 in Kraft.
Prenzlau, 21.02.2007
Klemens Schmitz
Landrat